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- (Video): Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen
- (Video): Wann sind Blacklists erlaubt?
- Politik-Hysterie aufgrund Adresshandel-"Skandals"
- Das Reformgesetz zu den 0180-Gebühren
- Änderungen im Direktmarketing:
- Das Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 1
- Das Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 2
- Datenschutzreform 2009: Die Änderungen im gewerblichen Adresshandel
- (Video): Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
- (Video): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz im Adresshandel überhaupt?
- (Podcast): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt? - Teil 1
- (Podcast): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt? - Teil 2
- Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 1: Verwendung der Daten zu Vertragszwecken
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 2: Die datenschutzrechtliche Einwilligung
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 3: Kopplung von Gewinnspiel und Newsletter
Am 26. März 2009 hat der Bundestag über die Änderungen im Direktmarketing-Bereich entschieden, namentlich über das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" (BT-Drs. 16/10734 und 16/12406). Das Gesetz ist inzwischen auch durch den Bundesrat.
Seit dem 04.08.2009 ist es in Kraft getreten.
Hören Sie hierzu auch ausführlich unser zweiteiligen Law-Podcast "Die rechtlichen Änderungen im Direktmarketing - Teil 1" und "Teil 2"
Im Überblick:
1. Für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich
2. Fernabsatzrechtliche Änderungen für Zeitungen, Zeitschriften und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen
3. Verbot der Rufnummern-Unterdrückung
4. Fernabsatzrecht-Ausnahme für Mehrwertdienste
5. Schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters
6. Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten
1. Für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich
1. Für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich
Das Gesetz stellt in § 7 Abs.2 Nr.2 UWG klar, dass die Einwilligung des Verbrauchers in einen Werbeanruf vorher und ausdrücklich erfolgen muss.
Hinweis für die Praxis:
Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass eine stillschweigende Einwilligung des Verbrauchers nicht ausreicht, sondern vielmehr nur eine ausdrücklich abgegebene Erklärung die Anforderungen erfüllt. Zudem wird durch die Neuformulierung statuiert, dass eine nachträglich erteilte Einwilligung nicht ausreichend ist. Mit dieser Formulierung sind inhaltlich keine Änderungen verbunden, da bereits heute die ganz überwiegende Rechtsprechung in dieser Weise entscheidet.et.
2. Fernabsatzrechtliche Änderungen für Zeitungen, Zeitschriften und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen
2. Fernabsatzrechtliche Änderungen für Zeitungen, Zeitschriften und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen
Bislang gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht für diesen Bereich (§ 312d Abs.4 Nr.3 und Nr.4 BGB). Der Gesetzgeber hatte diese Geschäftsbereiche privilegiert, da dem Kunden hier kein Widerrufsrecht zusteht.
Dies wird nun geändert: Zukünftig werden mündlich geschlossene Verträge von der Privilegierung ausgenommen. D.h. die Verbraucher haben in diesen Fällen dann das ganz normale fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht.
Hinweis für die Praxis: |
3. Verbot der Rufnummern-Unterdrückung
3. Verbot der Rufnummern-Unterdrückung
Der Verbraucher soll stets die Rufnummer des werbenden Anrufers sehen können. Hierdurch soll die Verfolgung von Rechtsverstößen erheblich erleichtert werden, da dann der Anrufer identifiziert werden kann.
Die ursprünglich vorgesehene "Call-Center"-Klausel wurde gestrichen. Der Entwurf hatte noch vorgesehen, dass unter bestimmten Umständen anrufende Unternehmen nicht die eigene Rufnummer, sondern die ihres Auftraggebers angeben durften. Diese Passage wurde nicht übernommen.
Hinweis für die Praxis: |
4. Fernabsatzrecht-Ausnahme für Mehrwertdienste
4. Fernabsatzrecht-Ausnahme für Mehrwertdienste
Für Mehrwertdienste wird die Ausnahme vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht gesetzlich kodifiziert.
§ 312d Abs.4 Nr. 7 lautet zukünftig:
"7. zur Erbringung telekommunikationsgestützer Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Fax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt."
Hinweis für die Praxis: |
5. Schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters
5. Schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters
Der Wechsel eines Verbrauchers zu einem anderen Telekommunikations-Anbieter soll grundsätzlich nur noch in Fällen erfolgen dürfen, bei denen eine schriftliche Bestätigung des Kunden vorliegt, um die Fälle des sogenannten Slammings zu vermeiden.
6. Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten
6. Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten
Damit sich die Neuerungen nicht als stumpfes Schwert erweisen, stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen die Einwilligungspflicht bei Cold Calls und gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung zukünftig als Ordnungswidrigkeiten ein.
Im Fall einer fehlenden Einwilligung bei Cold Calls kann eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR verhängt werden. Verletzungen hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet.
Zuständige Behörde, die die Rechtsverstöße verfolgt, ist die Bundesnetzagentur.

