Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?

oder: Randnotizen zur aktuellen politischen Hysterie im Bereich des gewerblichen Adresshandels

Es vergeht derzeit kaum ein Tag, an dem nicht angesichts des aktuellen Adresshandel-"Skandals" eine neue Sau durchs Dorf getrieben wird.

"Adresshandel ganz verbieten!" hallt es da von der einen Seite. Und von der anderen Seite wird die "spürbare Anhebung der Strafen" gefordert.

Kaum ein Politiker ist sich derzeit nicht dumm genug, die grassierenden hohlen Phrasen noch und noch zu dreschen.

"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern" hat einmal Konrad Adenauer gesagt. Diese Beschreibung passt auch sehr gut auf die derzeitige politische Hysterie im Umgang mit dem Bereich des Adresshandels.

Wie absurd dabei die Wahrnehmungen durch die Politik sind, zeigt eine aktuelle Antwort der Bundesregierung vom 28.03.2008 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/8668):

 

Frage: Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Datenschutzrechts in dieser Wahlperiode, insbesondere unter Berücksichtigung europäischer und deutscher Gesetzgebung?

Antwort: Die Bundesregierung bewertet die Entwicklungen des Datenschutzrechts in dieser Wahlperiode als positiv. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene wurden datenschutzrechtliche Regelungen an veränderte Lebenssach- verhalte angepasst. In einigen Bereichen sind weitere Änderungen noch in dieser Legislaturperiode geplant.

Frage: Hält die Bundesregierung die bisherigen Befugnisse der Aufsichtsbehörde, insbesondere bei einer widerrechtlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten, für ausreichend, und wie begründet sie das?

Antwort: Die bestehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 24 ff., § 38 BDSG sowie den jeweiligen Datenschutzgesetzen der Länder haben sich nach Auffassung der Bundesregierung als ausreichend und angemessen bewährt, die widerrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten festzustellen und zu unterbinden. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eine Aufsichtsbehörde mangels Befugnis nicht ausreichend auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften reagieren konnte. Die Bundesregierung sieht daher derzeit keinen Handlungsbedarf.

Frage: Hält die Bundesregierung das bestehende Sanktionensystem hinsichtlich der genannten Tatbestände, der Höhe der Bußgelder bzw. der Straf- androhung, dem Antragserfordernis gemäß § 44 BDSG und der tatsächliche verhängten Sanktionen im BDSG für ausreichend und angemessen, und wenn nein, welche Gegenmaßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen?

Antwort: Das bestehende Sanktionssystem der §§ 43, 44 BDSG, das durch bereichsspezifische Straf- und Bußgeldvorschriften ergänzt wird, hat sich nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich als ausreichend und angemessen bewährt. Zum verbesserten Schutz der Rechte der Betroffenen plant die Bundesregierung die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestands für den Fall, dass der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

 

Aha, also noch Ende März 2008 war das Gras grün, die Blumen blühten, die Bienen summten und die Sonne schien.

Und dann, wirklich urplötzlich, wie aus dem Nichts, kam doch glatt diese böse, böse Wolke des Adresshandels angeflogen. Und Dunkelheit legte sich über das Land...