Wann sind Blacklists bei Kundendaten erlaubt?

Der Fall ist schnell erzählt:

Der Unternehmer U hat dem Verbraucher V – aus welchen Gründen auch immer – unerlaubte E-Mail-Werbung geschickt. Damit sichergestellt ist, dass der V nicht erneut Post von ihm erhält, speichert der U die E-Mail-Adresse von dem V in seiner Blacklist. Der V ist erbost. Aufgrund des Datenschutzrechts stehe ihm ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu. Und dieser Löschungsanspruch beziehe sich selbstverständlich auch auf seine E-Mail-Adresse.

Hat der V Recht? Muss der U wirklich sämtliche Daten löschen? Und wenn ja, wie soll er ohne Blacklist sicherstellen, dass der V nicht erneut Post bekommt?

Um die Antwort vorweg zu nehmen: Der V hat Unrecht. Selbstverständlich darf der U die E-Mail-Adresse des V bei sich in einer Blacklist speichern.

Von diesem Instrument machen bislang noch viel zu wenige Unternehmen Gebrauch und löschen bei ersten Beschwerden von Kunden einfach unwiederbringlich sämtliche Daten.