- Ein einziges Opt-In für mehrere Werbekanäle ausreichend
- (Video): Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen
- (Video): Wann sind Blacklists erlaubt?
- Politik-Hysterie aufgrund Adresshandel-"Skandals"
- Das Reformgesetz zu den 0180-Gebühren
- Änderungen im Direktmarketing:
- Das Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 1
- Das Reformgesetz zum datenschutzrechtlichen Scoring - Teil 2
- Datenschutzreform 2009: Die Änderungen im gewerblichen Adresshandel
- (Video): Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
- (Video): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz im Adresshandel überhaupt?
- (Podcast): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt? - Teil 1
- (Podcast): Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt? - Teil 2
- Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 1: Verwendung der Daten zu Vertragszwecken
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 2: Die datenschutzrechtliche Einwilligung
- Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 3: Kopplung von Gewinnspiel und Newsletter
Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
Welche Sorgfaltspflichten treffen den Käufer von Adressdaten?
Zur Verdeutlichung nachfolgendes Beispiel:
Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen.
Nachdem der A nun die 10.000 Adressen per E-Mail angeschrieben hat, hagelt es Abmahnungen wegen unerlaubten Spams. Schnell stellt sich heraus, dass die Zusicherung von dem B keinen Pifferling wert ist. Keine der Adressen verfügt in Wahrheit über ein wirksames Opt-In. Der A fühlt sich von dem B betrogen.
Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen?