Urteile thematisch sortiert

  1. Einwilligung
    1. Konkrete Formulierung
    2. Umfang
    3. Einwilligung in den AGB
    4. Inhalt der Einwilligung
    5. Opt-In oder Opt-Out?
    6. Kopplungsverbot?
  2. Speicherung in einer Sperrdatei
  3. Vertragliche Probleme beim Adresshandel
  4. Adressdaten bei Unternehmens- / Projektverkauf
  5. Haftung / Mitstörerhaftung des Adresshändlers
  6. Listbroking
  7. Wirtschaftsauskunftsdienste, SCHUFA ua.
  8. Auskunftsanspruch (insb. Art. 15 DSGVO)
  9. Steuerrecht
  10. Aktiv-Legitimation bei Datenschutzverletzungen
  11. Adressdaten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
  12. Sonstiges
  13. Berechtigte Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO
  14. Schadensersatz bei (DSGVO-) Datenschutzverletzung

Einwilligung

Konkrete Formulierung

Amtsgericht Bonn, Beschluss v. 22.09.2020 - Az.: 715 OWi 10/19
Leitsatz:

1. 150.000 EUR Bußgeld wegen unerlaubter Telefonanrufe

2. Eine Einwilligungsklausel mit "Strom&Gas" ist hinreichend bestimmt und wirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.05.2020 - Az.: I ZR 7/16
Leitsatz:

1. Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

2. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19
Leitsatz:

1. Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht, handelt es sich um eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung.

2. Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.

3. Für die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligungserklärung reicht es aus, wenn die sachliche Reichweite mit "Strom & Gas“  angegeben wird. Die Angabe "Marketing und Werbung"  dürfte eher unwirksam sein, da sie nicht ausreichend bestimmt ist.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
Leitsatz:

Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:

3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.

5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)

6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.

7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.

8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).

9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.

10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 02.06.2017 - Az.: 6 U 182/16
Leitsatz:

Die Einwilligungsklausel

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."

ist unwirksam, da nicht hinreichend bestimmt ist, was mit "individueller Kundenberatung" gemeint ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.03.2017 - Az.: VI ZR 721/15
Leitsatz:

1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013, I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).

2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).

3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 28.07.2016 - Az.: 6 U 93/15
Leitsatz:

1. Eine Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird, ist zumindestens dann unwirksam, wenn die Erklärung für eine Vielzahl von Unternehmen (hier: 50 Stück) gilt und nicht hinreichend bestimmt ist, für welche Waren und Dienstleistungen sie gilt.

2. Die Einwilligungserklärung lautete:

"Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.07.2016 - Az.: 315 O 74/15
Leitsatz:

Die Einwilligungsklausel

"[ ] Die von Ihnen angebotenen Information werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(...) und unseren Partner. Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen."

ist irreführend.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15
Leitsatz:

1. Bei Gewinnspielen ist die Klausel

1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:

rechtswidrig, wenn auf der verlinkten Sponsoren- / Kooperationspartnerliste 59 Unternehmen vorhanden sind.

2. Die Klausel mit vorselektierter Checkbox

[X]  Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).

ist rechtmäßig.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.12.2014 - Az.: 2-6 O 30/14
Leitsatz:

1. Bei Gewinnspielen ist die Klausel

1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:

rechtswidrig, da der Verbraucher, der bereits seine Zustimmung durch Anklicken erteilt hat, erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahrt, wem gegenüber und für welche Zwecke er seine Einwilligung gegeben hat. Will der Verbraucher dann seine Zustimmung widerrufen, kommt dies einem unzulässigen Opt-Out gleich.

2. Die Klausel mit vorselektierter Checkbox

[X]  Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).

ist rechtswidrig, da wesentliche Informationen über die konkrete Datenerhebung (z.B. der Umstand, dass der Besuch von Internetseiten und das Interesse für bestimmte Produkte erhoben und der jeweilige Betroffene dabei namhaft gemacht wird) dem Kunden erst später auf einer anderen, getrennten Webseite angezeigt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
Leitsatz:

Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04
Leitsatz:

Die "prima call GmbH" muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen. Folgende Einwilligungserklärung, die "prima call GmbH" verwendet hatte, ist rechtswidrig:

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz"

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10
Leitsatz:

1. Die nachfolgende Werbe-Einwilligungserklärung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig:

"[  ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."

(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)

"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."

2. Eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie getrennt von anderen Erklärungen erfolgt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"[ ] Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post und telefonisches Werbeeinverständnis. Dies kann ich jederzeit widerrufen.*

[ ] Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen, bin mind. 18 Jahre alt und stimme den Teilnahmebedingungen zu.

* Meine Angaben dürfen vom Veranstalter, den Sponsoren und den Partnerunternehmen verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften sowie Energieberatern). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisation und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisation und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (... per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.

(Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Zudem habe ich die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Teilnahmebedingungen in schriftlicher Form beim Gewinnspiel teilzunehmen.)."

ist wettbewerbswidrig.

2. Die persönliche Reichweite der Einwilligung in puncto Partnerunternehmen ist zu unbestimmt, da hierzu jede weitere Angabe fehlt.

3. Die Erklärung ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Kunde könnte nur teilnehmen, wenn er der Werbeeinwilligung zustimmt. Tatsächlich bietet der Gewinnspiel-Veranstalter jedoch auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit an.

Bundesgerichtshof , v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10
Leitsatz:

1. Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe mittels einer Gewinnspielkarte ist nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt wird, ohne weitere Zusätze.

2. Die Voraussetzungen erfüllt der Einwilligungstext "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" nicht, wenn die Einwilligungserklärung umfasst nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09
Leitsatz:

1. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)", ist wettbewerbswidrig. Sie ist nicht ausreichend transparent und klärt den Teilnehmer nicht in ausreichender Form über die Modalitäten des Gewinnspiels auf.

2. Die sachliche Reichweite der Einwilligungsklausel ("aus dem Abonnementbereich") ist zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, für welche Angebote genau die Regelung gilt.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10
Leitsatz:

Eine Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zum Zwecke der Werbung und Marktforschung unterliegt nicht zwingend der AGB-Inhaltskontrolle. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ankreuzen der gesonderten Erklärung keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist und das Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht wird.

 

Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09
Leitsatz:

Die Klausel

"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.

 

Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09
Leitsatz:

Die Klausel

"Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Morgenpost meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
Leitsatz:

1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.

2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08
Leitsatz:

1. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden soll. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung ist grundsätzlich zulässig.

2. Beinhaltet die Teilnahmebedingung folgende Einwilligungsklausel:

"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote"

hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
Leitsatz:

1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.

2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Vielmehr kann die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilt werden, sofern sie in diesem Fall besonders hervorgehoben wird.

3. Abweichend hiervon bedarf es jedoch ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In), wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung zugesandt werden soll.

4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)

[] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (...) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt. (...)"

"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L(...) zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

Hinweis: Die Entscheidung hebt das Vorinstanz-Urteil des OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) auf.

 

Landgericht Traunstein, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08
Leitsatz:

1. Die im Rahmen einer Markt- und Meinungsforschungsstudie auf die Frage

"Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?"

abgegebene Einwilligungserklärung eines Verbrauchers berechtigt allenfalls zur Unterrichtung eines Verbrauchers über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse, erlaubt jedoch keinesfalls die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Verkaufs von Waren. Denn der Verbraucher wurde bei Einholung der Einwilligungserklärung nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen (§ 4 a S.2 BDSG).

2. Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich ist und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz hat.

Landgericht Bochum, Urteil v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08
Leitsatz:

Eine vorweggenommene formularmäßige Klausel auf einem Flyer für Glücksspiele, deren Zweck nur die Speicherung der Daten ist und die Datenverwendung nur zukünftiger telefonischer Bewerbung dient, ist wettbewerbswidrig.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."

auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
Leitsatz:

Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.

2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:

Die Einwillungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:

Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)

a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."

b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."

c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."

sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."

ist unwirksam, weil sie weder die sachliche noch die personelle Reichweite der Einwilligung ausreichend klar bestimmt.

2. Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebaute Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vorab ausreichend und in transparenter Form informiert wird.

 

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystem

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L… Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden...

( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

erfüllt diese Voraussetzungen.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Revision vom BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) teilweise aufgehoben worden.

Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
Leitsatz:

1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.

2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"

ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.

2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.12.2000 - Az.: 13 U 204/98
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Die Beantwortung der Fragen ist völlig freiwillig. Die Informationen, die Sie in diesem Fragebogen geben, werden bei der (…) gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. (…) wird Ihre Angaben auswerten und für Direktmarketing und Marktforschung verwenden. Ihre Angaben über andere Erwachsene im Haushalt werden in jedem Fall nur anonymisiert weiterverarbeitet.

Einige Ihrer Angaben werden auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit diese sich an Sie mit schriftlichen Angeboten und Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die nach Ihren Angaben für Sie von Interessen sein könnten, wenden können. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie jederzeit der Verwendung Ihrer Angaben widersprechen, indem Sie an die unten angegebene Adresse von (…) schreiben."

im Rahmen einer Verbraucherbefragung ist wirksam.

2. Die Verletzung des Schriftformgebots für die Einwilligungserklärung ist keine Wettbewerbsverletzung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97
Leitsatz:

1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.

2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam.

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 27.11.1998 - Az.: 2 U 111/98
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist zulässig.

Umfang

Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 16.02.2021 - Az.: 2 A 355/19
Leitsatz:

Unwirksames Opt-In bei Internet-Gewinnspiel

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19
Leitsatz:

1. Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht, handelt es sich um eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung.

2. Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.

3. Für die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligungserklärung reicht es aus, wenn die sachliche Reichweite mit "Strom & Gas“  angegeben wird. Die Angabe "Marketing und Werbung"  dürfte eher unwirksam sein, da sie nicht ausreichend bestimmt ist.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
Leitsatz:

Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:

3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.

5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)

6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.

7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.

8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).

9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.

10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.02.2018 - Az.: III ZR 196/17
Leitsatz:

1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

2. Die Einwilligungsklausel

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten."

ist wirksam

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14
Leitsatz:

Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: C-536/15
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.

2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 26.01.2017 - Az.: 29 U 3841/16
Leitsatz:

Einholung von Werbe-Opt-Ins mittels Code-Ident-Verfahrens

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.11.2016 - Az.: 15 O 75/16 KfH
Leitsatz:

(Un-)erlaubte Telefonwerbung gegenüber einem Mitanschlussinhaber

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2016 - Az.: 9 C 106/16
Leitsatz:

Werbe-Einwilligung erlöscht nicht durch Zeitablauf

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 10.05.2016 - Az.: 104 C 227/15
Leitsatz:

1. Eine einmal erteilte Werbe-Einwilligung kann durch Zeitablauf (hier: 4 Jahre) erlöschen.

2. Der Werbende muss die konkrete Einverständniserklärung in den Empfang von Werbung vollständig dokumentieren und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen können.

Landgericht Halle, Urteil v. 23.04.2015 - Az.: 8 O 94/14
Leitsatz:

Werbliche Anrufe unter der Privatnummer einer Person sind grundsätzlich als Werbung gegenüber Verbrauchern zu werten, gleichgültig ob der Angerufene in seiner Eigenschaft als Privatmann oder als Unternehmer angesprochen wird.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11
Leitsatz:

Die Einwilligung für Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine mutmaßliche Einwilligung dar.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 17 HK O 138/10
Leitsatz:

Liegt zwischen der Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails und dem tatsächlichen Erhalt ein Zeitraum von 1,5 Jahren, so ist die damals erteilte Einwilligung nicht mehr aktuell und nicht mehr wirksam. Die aktuelle Versendung der Werbe-Mails stellt dann eine unzumutbare Belästigung des Adressaten dar.

Landgericht Bonn, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09
Leitsatz:

Die Kontaktaufnahme zu ehemaligen Kunden, die zu einem anderen Telefonanbieter wechseln wollen, ist zulässig. Die Verwendung der Daten zur Rückgewinnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange der Kunde nicht widerspricht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07
Leitsatz:

1. Ein Unternehmen darf telefonisch nicht für seine Produkte werben, wenn der Angerufene zuvor nicht seine Einwilligung in dieses Gespräch gegeben hat.

2. Darüber hinaus ist es wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen Vertragsabschlüsse gegenüber den Verbrauchern bestätigt, obwohl tatsächlich von diesen keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben worden ist.

3. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Einwilligung dadurch bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin eines Call-Centers als Zeugin aussagt. Dabei reicht eine pauschale Aussage ohne nähere Angabe zu dem konkreten Inhalt des Telefongespräches nicht aus.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
Leitsatz:

1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.

2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08
Leitsatz:

1. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden soll. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung ist grundsätzlich zulässig.

2. Beinhaltet die Teilnahmebedingung folgende Einwilligungsklausel:

"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote"

hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
Leitsatz:

1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.

2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08
Leitsatz:

1. Werbeanrufe für Lottospielgemeinschaften sind nur mit vorheriger Zustimmung des Angerufenen zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Dafür darf er auch ohne die Einwilligung des Betroffenen die personenbezogenen Daten drei Jahre lang aufbewahren (arg. § 11 Abs.4 UWG).

2. Für den Beginn der sechsmonatigen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist kommt es bei der Durchsetzung des Anspruchs wegen eines ungebetenen Werbeanrufs auf die Kenntnis des Gläubigers an. Das kann auch ein klagebefugter Verbraucherschutzverein oder Verband sein.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.12.2008 - Az.: 6 U 41/08
Leitsatz:

Wenn eine Bank Kundenbefragungen am Telefon durch Meinungsforschungsinstitute durchführen will, benötigt sie die ausdrückliche Zustimmung des Befragten.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1331/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 197/05
Leitsatz:

Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.

Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06
Leitsatz:

1. § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehand-lungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.

2. Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Vielmehr kann die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilt werden, sofern sie in diesem Fall besonders hervorgehoben wird.

3. Abweichend hiervon bedarf es jedoch ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In), wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung zugesandt werden soll.

4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)

[] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (...) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt. (...)"

"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L(...) zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

Hinweis: Die Entscheidung hebt das Vorinstanz-Urteil des OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) auf.

 

Landgericht Traunstein, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08
Leitsatz:

1. Die im Rahmen einer Markt- und Meinungsforschungsstudie auf die Frage

"Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?"

abgegebene Einwilligungserklärung eines Verbrauchers berechtigt allenfalls zur Unterrichtung eines Verbrauchers über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse, erlaubt jedoch keinesfalls die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Verkaufs von Waren. Denn der Verbraucher wurde bei Einholung der Einwilligungserklärung nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen (§ 4 a S.2 BDSG).

2. Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich ist und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz hat.

Landgericht Bochum, Urteil v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08
Leitsatz:

Eine vorweggenommene formularmäßige Klausel auf einem Flyer für Glücksspiele, deren Zweck nur die Speicherung der Daten ist und die Datenverwendung nur zukünftiger telefonischer Bewerbung dient, ist wettbewerbswidrig.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."

auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
Leitsatz:

Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

 

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 31.01.2008 - Az.: I-20 U 151/07
Leitsatz:

1. Die Deutsche Telekom darf ihre (Ex-)Kunden, die bei ihr den Anschlussvertrag gekündigt haben, kontaktieren und sich hinsichtlich der Kündigung rückversichern. In diesen Gesprächen ist es nicht gestattet, gegenüber den Kunden Produkte der Telekom zu bewerben.

2. Kommt es im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Anschlusstelefonat zu einem Gerichtsverfahren, so kann auch nicht erlaubter Telefonmitschnitt als Beweis zugelassen werden.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.

2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.

Landgericht Coburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 1 HK O 37/07
Leitsatz:

Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einem Versandhandels-Unternehmen und einem Verbraucher begründet keine Befugnis, Werbeanrufe zu tätigen.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07
Leitsatz:

Durch die Nutzung eine Call-by-Call-Services erklärt der Verbraucher nicht seine konludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:

Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)

a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."

b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."

c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."

sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 315 O 365/06
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten für telefonische Werbemaßnahmen muss für den Kunden deutlich erkennbar und unmissverständlich gestaltet sein.

Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."

ist unwirksam, weil sie weder die sachliche noch die personelle Reichweite der Einwilligung ausreichend klar bestimmt.

2. Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebaute Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vorab ausreichend und in transparenter Form informiert wird.

 

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystem

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L… Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden...

( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

erfüllt diese Voraussetzungen.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Revision vom BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) teilweise aufgehoben worden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06
Leitsatz:

Eine Einwilligungserklärung in Telefonwerbung, die an versteckter Stelle in einem vorformulierten Text untergebracht ist, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist damit nach unwirksam.

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.

 

Oberlandesgericht Frankfurt, Frankfurt v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:

1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.

2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.

3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt. Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.

Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
Leitsatz:

1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.

2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.

 

Landgericht Berlin, Beschluss v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03
Leitsatz:

1. Eine nicht genutzte Einwilligungserklärung verliert nach spätestens 2 Jahren ihre Wirksamkeit.

2. Nach Ablauf dieses Zeitraumes und der Nichtnutzung der Erklärung bedarf es einer neuen Einwilligungserklärung.

Landgericht Koeln, Urteil v. 02.04.2004 - Az.: 7 O 87/04
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs eines Pflegedienstes Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"

ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.

2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.01.2003 - Az.: III ZR 54/ 02
Leitsatz:

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.12.2000 - Az.: 13 U 204/98
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Die Beantwortung der Fragen ist völlig freiwillig. Die Informationen, die Sie in diesem Fragebogen geben, werden bei der (…) gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. (…) wird Ihre Angaben auswerten und für Direktmarketing und Marktforschung verwenden. Ihre Angaben über andere Erwachsene im Haushalt werden in jedem Fall nur anonymisiert weiterverarbeitet.

Einige Ihrer Angaben werden auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit diese sich an Sie mit schriftlichen Angeboten und Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die nach Ihren Angaben für Sie von Interessen sein könnten, wenden können. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie jederzeit der Verwendung Ihrer Angaben widersprechen, indem Sie an die unten angegebene Adresse von (…) schreiben."

im Rahmen einer Verbraucherbefragung ist wirksam.

2. Die Verletzung des Schriftformgebots für die Einwilligungserklärung ist keine Wettbewerbsverletzung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97
Leitsatz:

1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.

2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam.

 

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 13.08.1998 - Az.: 17 O 329/98
Leitsatz:

1. Verstöße gegen das BDSG sind wertbezogene Vorschriften iSd. § 1 UWG, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.

2. Aus § 28 BDSG ergibt sich nicht die allgemeine Befugnis, die aus Fragebogenvordrucken gewonnenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.1995 - Az.: VIII ZR 94/94
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Anwaltskanzlei Mandantendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Mandanten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.12.1991 - Az.: VIII ZR 4/91
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Arztpraxis Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

 

Einwilligung in den AGB

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.09.2019 - Az.: 15 U 37/19
Leitsatz:

Keine stillschweigende Einwilligung in Werbeanrufe

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
Leitsatz:

Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:

3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.

5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)

6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.

7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.

8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).

9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.

10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14
Leitsatz:

1. Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. Opt-in-Anfrage), die mit einem Service-Call zur Abfrage der Kundenzufriedenheit verbunden wird, stellt eine Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar.

2. Eine Nutzung personenbezogener Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG liegt sowohl bei unmittelbar als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen vor. Eine Beschränkung des Begriffs der Werbung auf eine unmittelbare Absatzförderung ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.10.2012 - Az.: I ZR 169/10
Leitsatz:

1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000, I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI und Urteil vom 2. November 2000, I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10
Leitsatz:

1. Die nachfolgende Werbe-Einwilligungserklärung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig:

"[  ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."

(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)

"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."

2. Eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie getrennt von anderen Erklärungen erfolgt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10
Leitsatz:

Eine Einwilligungsklausel in einem Auftragsformular, durch welche der Kunde sich bereit erklärt, seine Kontaktdaten dem Unternehmen für Werbezwecke per Mail und Fax zur Verfügung zu stellen, ist nur dann wettbewerbsgemäß, wenn das Opt-In mittels gesonderter Zustimmung eingeholt wird. Ist die Klausel nur in den AGB enthalten, muss sie aus datenschutzrechtlichen Gründen gesondert und hervorgehoben von der eigentlichen Vertragserklärung ausgestaltet sein.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
Leitsatz:

1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.

2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
Leitsatz:

1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.

2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08
Leitsatz:

Die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ist nicht vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag umfasst. Eine Krankenkasse darf in solchen Fällen telefonisch nicht ohne vorherige Zustimmung bei den Mitgliedern werben.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1331/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."

auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
Leitsatz:

Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.

2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:

Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)

a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."

b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."

c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."

sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."

ist unwirksam, weil sie weder die sachliche noch die personelle Reichweite der Einwilligung ausreichend klar bestimmt.

2. Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebaute Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vorab ausreichend und in transparenter Form informiert wird.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06
Leitsatz:

Eine Einwilligungserklärung in Telefonwerbung, die an versteckter Stelle in einem vorformulierten Text untergebracht ist, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist damit nach unwirksam.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"

ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.

2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.01.2003 - Az.: III ZR 54/ 02
Leitsatz:

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.

Inhalt der Einwilligung

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.07.2015 - Az.: OVG 12 N 71.14
Leitsatz:

1. Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. Opt-in-Anfrage), die mit einem Service-Call zur Abfrage der Kundenzufriedenheit verbunden wird, stellt eine Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar.

2. Eine Nutzung personenbezogener Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG liegt sowohl bei unmittelbar als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen vor. Eine Beschränkung des Begriffs der Werbung auf eine unmittelbare Absatzförderung ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
Leitsatz:

Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
Leitsatz:

1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.

2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."

ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1331/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."

auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
Leitsatz:

Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.

2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.

Landgericht Coburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 1 HK O 37/07
Leitsatz:

Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einem Versandhandels-Unternehmen und einem Verbraucher begründet keine Befugnis, Werbeanrufe zu tätigen.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 2 O 173/07
Leitsatz:

1. Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.

2. Ob das das Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten Dritter gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich, da das Unternehmen sich in jedem Fall nach § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten von Subunternehmer als Beauftragte zurechnen lassen muss und damit Störer ist.

 

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07
Leitsatz:

Durch die Nutzung eine Call-by-Call-Services erklärt der Verbraucher nicht seine konludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:

Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)

a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."

b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."

c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."

sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.

 

Landgericht Berlin, Beschluss v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03
Leitsatz:

1. Eine nicht genutzte Einwilligungserklärung verliert nach spätestens 2 Jahren ihre Wirksamkeit.

2. Nach Ablauf dieses Zeitraumes und der Nichtnutzung der Erklärung bedarf es einer neuen Einwilligungserklärung.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"

ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.

2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 27.11.1998 - Az.: 2 U 111/98
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist zulässig.

Opt-In oder Opt-Out?

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16
Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Vielmehr kann die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilt werden, sofern sie in diesem Fall besonders hervorgehoben wird.

3. Abweichend hiervon bedarf es jedoch ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In), wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung zugesandt werden soll.

4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)

[] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (...) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt. (...)"

"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L(...) zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

Hinweis: Die Entscheidung hebt das Vorinstanz-Urteil des OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) auf.

 

Landgericht Koblenz, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 1 O 273/07
Leitsatz:

Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.

 

Amtsgericht Burgwedel, Urteil v. 07.02.2008 - Az.: 70 C 161/06
Leitsatz:

1. Die Beweislast, dass eine Person in den Empfang eines Newsletters eingewilligt hat, trägt der Versender des Newsletters.

2. Benutzt der Newsletter-Versnder zur Anmeldung ein reines Single-Opt-In-Verfahren, so reicht dies als Nachweis nicht aus, da technisch aufgrund der fehlenden Check-Mail nicht nachvollziehbar ist, ob der Empfänger oder ein Dritter die Newsletter-Eintragung vorgenommen hat.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.

2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:

Die Einwillungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 11.10.2006 - Az.: 6 C 404/06
Leitsatz:

1. An einen Opt-In-Nachweis im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sind hohe Anforderungen zu stellen.

2. Wer sich auf einen solchen Nachweis beruft, muss schlüssig sämtliche Details des Opt-In-Vorgangs darlegen und glaubhaft machen, z.B. durch entsprechende Bildschirmausdrucke oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystem

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L… Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden...

( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

erfüllt diese Voraussetzungen.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Revision vom BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) teilweise aufgehoben worden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.12.2000 - Az.: 13 U 204/98
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung

"Die Beantwortung der Fragen ist völlig freiwillig. Die Informationen, die Sie in diesem Fragebogen geben, werden bei der (…) gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. (…) wird Ihre Angaben auswerten und für Direktmarketing und Marktforschung verwenden. Ihre Angaben über andere Erwachsene im Haushalt werden in jedem Fall nur anonymisiert weiterverarbeitet.

Einige Ihrer Angaben werden auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit diese sich an Sie mit schriftlichen Angeboten und Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die nach Ihren Angaben für Sie von Interessen sein könnten, wenden können. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie jederzeit der Verwendung Ihrer Angaben widersprechen, indem Sie an die unten angegebene Adresse von (…) schreiben."

im Rahmen einer Verbraucherbefragung ist wirksam.

2. Die Verletzung des Schriftformgebots für die Einwilligungserklärung ist keine Wettbewerbsverletzung.

Kopplungsverbot?

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h
Leitsatz:

Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.07.2018 - Az.: 6 U 112/17
Leitsatz:

Kopplung von Gewinnspiel mit Rezepteinlösung nicht erlaubt

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 15.11.2007 - Az.: 4 U 23/07
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist unzulässig.

 

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist allenfalls dann zulässig, wenn der Verbraucher vorher über diesen Umstand entsprechend detailiert informiert wird.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
Leitsatz:

1. Es ist grundsätzlich rechtlich zulässig, die Nutzung eines Internet-Portals von der Abgabe einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig zu machen (Kopplung).

2. Eine unzulässige Kopplung im Online-Bereich liegt nur dort vor, wo das betreffende Internet-Portal eine Monopolstellung hat.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 27.11.1998 - Az.: 2 U 111/98
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist zulässig.

Speicherung in einer Sperrdatei

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 2-15 S 22/07
Leitsatz:

1. Bei der Speicherung einer reinen Telefonnummer - ohne jede weitere Daten - handelt es sich um personenbezogene Daten iSd. BDSG.

2. Wird eine Rufnummer in einer Datei mit Sperrvermerk gespeichert, um zu verhindern, dass die betreffende Person erneut angerufen wird, ist eine solche Speicherung allenfalls dann erlaubt, wenn sowohl der Zweck als auch die dazugehörigen Maßnahmen zum Schutz gegen missbräuchliche Verwendung objektiv überprüfbar vor Erhebung der Daten schriftlich festgelegt wurden.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 1 U 143/04
Leitsatz:

1. Bei der Speicherung einer reinen E-Mail-Adresse - ohne jede weitere Daten - handelt es sich um personenbezogene Daten iSd. BDSG.

2. Wird eine E-Mail in einer Datei mit Sperrvermerk gespeichert, um zu verhindern, dass die betreffende Person erneut kontaktiert wird, ist eine solche Speicherung grundsätzlich erlaubt. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Löschung der E-Mail-Adresse, da es andernfalls technisch nicht möglich ist, eine erneute Zusendung von Mails auszuschließen.

Vertragliche Probleme beim Adresshandel

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
Leitsatz:

KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h
Leitsatz:

Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
Leitsatz:

Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO

Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164
Leitsatz:

Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, ist mit ihrem darauf ausgerichteten Internetauftritt kein Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne von § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: 7 U 187/13
Leitsatz:

Die Aufhebung eines Insolvenzverfahren führt nicht zur Verkürzung der Speicherungsfrist für Auskunftei

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: VII ZR 315/13
Leitsatz:

Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
Leitsatz:

Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2010 - Az.: I-17 U 167/09
Leitsatz:

1. Der Kauf und Verkauf von Adress-Daten wird nach den Vorschriften des Rechtskaufs abgewickelt.

2. Macht der Käufer geltend, dass die Adress-Daten nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprechen und fehlerhaft, d.h. nicht mittels Opt-In-Verfahren generiert wurden, muss er dies anhand konkreter Tatsachen glaubhaft machen.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.11.2009 - Az.: I-20 U 137/09
Leitsatz:

Wer einen Adressdatenbestand erwirbt, darf sich nicht auf die pauschale Zusicherung der Einwilligung der Adressaten in Werbe-E-Mails verlassen, sondern muss das Vorliegen der Einwilligungen selbst überprüfen.

 

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 23 U 1818/09
Leitsatz:

Auf Vertragsansprüche im Rahmen des gewerblichen Adresshandels findet Kaufrecht Anwendung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08
Leitsatz:

1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 28/06
Leitsatz:

Nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses darf ein Versicherungsvertreter die für seinen früheren Dienstherrn getätigten schriftlichen Aufzeichnungen über Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen. Dies gilt auch dann, wenn er die Kunden selbst geworben hat.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07
Leitsatz:

1. Haben die Parteien einen Datenüberlassungsvertrag über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich geschlossen, lässt dies den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG unberührt.

2. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG betrifft jedoch nur die Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens. Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, fallen nicht hierunter.

Landgericht Traunstein, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08
Leitsatz:

1. Die im Rahmen einer Markt- und Meinungsforschungsstudie auf die Frage

"Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?"

abgegebene Einwilligungserklärung eines Verbrauchers berechtigt allenfalls zur Unterrichtung eines Verbrauchers über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse, erlaubt jedoch keinesfalls die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Verkaufs von Waren. Denn der Verbraucher wurde bei Einholung der Einwilligungserklärung nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen (§ 4 a S.2 BDSG).

2. Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich ist und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz hat.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 11.07.2007 - Az.: VI-2 U (Kart) 14/05
Leitsatz:

Die Deutsche Telekom AG darf gegenüber Adresskäufern für Auskunftsdatenbanken nur die Kosten berechnen, die für die Übermittlung der Daten entstanden sind. Dagegen sind Kosten für Aufbau und Erhaltung der Datenbank nicht abrechenbar.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.07.2007 - Az.: III ZR 316/06
Leitsatz:

Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
Leitsatz:

Der Versender einer unerlaubten Werbe-Mail haftet auch dann auf Unterlassung, wenn er die besagte E-Mail-Adresse von einem vom Adresshändler erworben hat und dieser ihm das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zugesichert hat. Denn der Versender darf sich nicht auf solche Zusagen verlassen, sondern muss diese selbst nachprüfen.

 

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.07.2004 - Az.: I-23 U 186/03
Leitsatz:

1. Ob auf den "Verkauf" von Adressdaten Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Die Anwendung von Werkvertragsrecht liegt allerdings unter Berücksichtigung der Neufassung des § 651 BGB näher.

2. Bewegliche Sachen iSd. § 651 BGB sind nur körperliche Gegenstände. Bei Adressdaten ist die Körperlichkeit dann gegeben, wenn sie auf einem physikalischen Träger (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD) übergeben werden. Werden die Daten dagegen online übermittelt, fehlt es an dem Merkmal der Körperlichkeit.

3. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass die Adressdaten nicht im Rahmen internetspezifischer Serviceleistungen (z.B. Gewinnspielen) generiert werden dürfen, stellt jeder Verstoß hiergegen einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.

4. Werden Adressdaten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erhoben, stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 10.06.2003 - Az.: 11 Ns 33 Cs 43 Js12195/01
Leitsatz:

1. Unter den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses fällt auch der Adressdatenbestand einer Firma.

2. Die Weitergabe solcher Daten stellt einen starfbaren Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd. § 17 Abs.2 UWG dar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 11.11.1998 - Az.: 6 U 29/98
Leitsatz:

1. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM mit Adressdaten handelt es sich um kein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk iSd. § 4 Abs. 2 UrhG, weil kein geistige Schöpfung vorliegt.

2. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM handelt es sich zwar um eine Datenbank iSd. § 87 a UrhG. Die Übernahme einiger tausend Adressen ist jedoch noch keine Rechtsverletzung, weil darin keine verbotene, investitionschädliche Benutzung liegt.

3. Die Nutzung unwesentlicher Teile einer Telefonuch-CD-ROM kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da dies den gesetzlichen Bestimmungen des § 87 e UrhG zuwiderläuft.

 

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 12.07.1989 - Az.: IVa ARZ (VZ) 9/88
Leitsatz:

1. Das Recht auf Einsicht in das Handelsregister ist weit gefasst und umfasst auch die Durchsicht großer Teile oder des ganzen Registers sowie die Dokumentation durch geselbstgefertigte Abschriften gegebenfalls unter Zuhilfenmahme technischer Reproduktionsgeräte.

2. § 9 HGB gibt aber kein Recht auf Gestattung der Mikroverfilmung des gesamten Bestandes des Handelsregisters, um sie als eigene Datei in Konkurrenz zum Handelsregister gewerblich zu verwerten. Die Gestattung eines solchen Vorhabens steht im Ermessen der Justizverwaltung.

Adressdaten bei Unternehmens- / Projektverkauf

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 24.01.2018 - Az.: 13 U 165/16
Leitsatz:

Fehlende Kunden-Einwilligung führt zur Unwirksamkeit des Adresshandel-Vertrages

Landgericht Koeln, Urteil v. 02.04.2004 - Az.: 7 O 87/04
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs eines Pflegedienstes Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.1995 - Az.: VIII ZR 94/94
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Anwaltskanzlei Mandantendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Mandanten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.12.1991 - Az.: VIII ZR 4/91
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Arztpraxis Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

 

Haftung / Mitstörerhaftung des Adresshändlers

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 05.01.2016 - Az.: 6 W 106/15
Leitsatz:

Herausgaber eines Adressverzeichnisses haftet nur für offenkundige Rechtsverletzungen

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05
Leitsatz:

Verhält sich ein Franchisenehmer rechtswidrig, in dem er unerlaubt Werbematerialien in den Briefkasten eines Verbrauchers einwirft, so ist dem Franchisegeber diese Handlung zuzurechnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Unternehmen nach außen mit einem einheitlichen Werbe- und Vertriebskonzept präsentiert und der einzelne Franchisenehmer in den Werbeprospekten nicht einmal namentlich erwähnt wird.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das bewusst datenschutzrechtlich geschützte Daten zu Wettbewerbszwecken an Dritte weitergibt, handelt ausnahmsweise wettbewerbswidrig und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
Leitsatz:

Der Versender einer unerlaubten Werbe-Mail haftet auch dann auf Unterlassung, wenn er die besagte E-Mail-Adresse von einem vom Adresshändler erworben hat und dieser ihm das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zugesichert hat. Denn der Versender darf sich nicht auf solche Zusagen verlassen, sondern muss diese selbst nachprüfen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 4 U 143/00
Leitsatz:

1. Ein gewerblicher Adresshändler haftet nicht als Mitstörer, wenn ein Unternehmen die verkauften Adressen rechtswidrig verwendet.

2. Ein gewerblicher Adresshändler hat nicht die Pflicht, sich über die weitere Verwendung der Adressen bei seinen Kunden zu informieren.

 

Listbroking

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1331/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08
Leitsatz:

Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

Finanzgericht Koeln, Urteil v. 03.11.2005 - Az.: 10 K 1294/02
Leitsatz:

Sowohl die Vermittlungsleistungen als auch die für den Leistungserfolg notwendigen Selektionsleistungen sind steuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn die jeweiligen aufbereiteten Datensätze an den betreffenden "Lettershop" weitergeleitet sind.

Wirtschaftsauskunftsdienste, SCHUFA ua.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 10.03.2021 - Az.: 5 U 182/20
Leitsatz:

Rechtswirksame SCHUFA-Meldungen

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 27.11.2019 - Az.: 6 Ob 217/19h
Leitsatz:

Beim DSGVO-Schadensersatzanspruch stellt Art. 82 DSGVO lediglich hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr auf. Der Kläger muss aber weiterhin den Kausalitätszusammenhang und den Schadensnachweis voll erbringen. Hier kehrt sich die Beweislast nicht um.

Landgericht Bonn, Urteil v. 23.08.2019 - Az.: 1 O 80/19
Leitsatz:

Keine Haftung des Vertragspartner für fehlerhaft zugeordete Bonitätsdaten 

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19
Leitsatz:

Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 2-05 O 151/18
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei muss den Umstand der Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach 3 Jahren löschen. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse für potentielle Geschäftspartner des Schuldners im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden.

2. Eine vorzeitige Löschungsverpflichtung kann jedoch dann bestehen, wenn auf besondere Gründe gegen die Verarbeitung der Daten sprechen und die Auskunftei keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Betroffenen auf Löschung ein besonderes Gewicht verleiht (hier: psychiatrischen Erkrankung).

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 6 Ob 131/18k
Leitsatz:

Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18
Leitsatz:

Berechtigte Meldung an die SCHUFA

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.04.2016 - Az.: VI ZB 48/14
Leitsatz:

Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unterlassung der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag verurteilt worden ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 01.03.2016 - Az.: 12 U 32/16
Leitsatz:

Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über erteilte Restschuldbefreiung gegenüber einer Auskunftei

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 02.02.2016 - Az.: 1 W 9/16
Leitsatz:

Wann an eine Übermittlung an die SCHUFA auch gegen den Willen des Betroffenen möglich istdes Betroffenen

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 14.12.2015 - Az.: 1 U 128/15
Leitsatz:

Speicherfristen von Insolvenzdaten für Auskunfteien

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.04.2015 - Az.: 24 U 82/14
Leitsatz:

1. Eine unberechtigte Risiko-Einschätzung durch eine Ratingagentur verletzt die Rechte des betroffenen Unternehmens.

2. Alleine aus dem Umstand, dass es bei dem betroffenen Unternehmen um einen Einzelkaufmann handelt, lässt sich noch keine negative Prognose begründen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: 7 U 187/13
Leitsatz:

Die Aufhebung eines Insolvenzverfahren führt nicht zur Verkürzung der Speicherungsfrist für Auskunftei

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015 - Az.: I-16 U 41/14
Leitsatz:

Auch Inkasso-Unternehmen, die nicht Inhaber der Forderung sind, dürfen  Verbindlichkeiten an die SCHUFA melden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: 12 U 24/14
Leitsatz:
Landgericht Gera, Beschluss v. 06.01.2010 - Az.: 3 O 1/10
Leitsatz:

Die Übermittlung von Daten an eine Wirtschaftsauskunftei ist unverhältnismäßig, wenn Grundlage der Datenweitergabe eine streitige und offene sowie sehr geringe Forderung aus einem Mobilfunkvertrag ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.07.2009 - Az.: 11 U 9/09
Leitsatz:

Eine unrichtige Auskunft einer Meldebehörde aus dem Einwohnermelderegister führt zur Zahlungspflicht des Schadens, der durch die Verzögerung der Auskunftserteilung entstanden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 22 U 104/06
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei, die fehlerhafte Wirtschaftsauskünfte gegenüber ihren Kunden erteilt, haftet für den entstandenen Schaden.

2. Die Haftung kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, weil die ordnungsgemäße und fehlerhafte Auskunft die Hauptpflicht des Auskunftsvertrages ist.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: I-10 U 69/06
Leitsatz:

Eine formularmäßig erklärte datenschutzrechtliche Einwilligung zu einem Datentransfer an die SCHUFA ohne Berücksichtigung der nach dem BDSG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist unwirksam.

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05
Leitsatz:

Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

Hinweis: Die Entscheidung hebt das Urteil des OVG Hamburg (Urt. v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03) auf.

 

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03
Leitsatz:

Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) auch dann erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05) aufgehoben.

 

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.

2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.

Hinweis: Das Urteil bestätigt weitgehend die Entscheidung der 1. Instanz (LG Coburg, Urt. v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01).

Landgericht Coburg, Urteil v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.

2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.

Hinweis: Das OLG Bamberg (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03) hat die Entscheidung in der Berufung (weitgehend) bestätigt.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.06.2003 - Az.: VI ZR 3/03
Leitsatz:

Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.01.2003 - Az.: III ZR 54/ 02
Leitsatz:

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 12.07.1989 - Az.: IVa ARZ (VZ) 9/88
Leitsatz:

1. Das Recht auf Einsicht in das Handelsregister ist weit gefasst und umfasst auch die Durchsicht großer Teile oder des ganzen Registers sowie die Dokumentation durch geselbstgefertigte Abschriften gegebenfalls unter Zuhilfenmahme technischer Reproduktionsgeräte.

2. § 9 HGB gibt aber kein Recht auf Gestattung der Mikroverfilmung des gesamten Bestandes des Handelsregisters, um sie als eigene Datei in Konkurrenz zum Handelsregister gewerblich zu verwerten. Die Gestattung eines solchen Vorhabens steht im Ermessen der Justizverwaltung.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.09.1985 - Az.: III ZR 213/83
Leitsatz:

a) Die Formularbestimmung eines Kreditvertrags, nach der die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln ("Schufa-Klausel"), verstößt gegen § 9 AGBG; es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG.

b) Eine AGB-Bestimmung des Kreditvertrags, nach der die Bank bei Stundungen von Teilbeträgen 21 % Jahreszinsen berechnet, ist mit § 9 AGBG vereinbar.

c) Eine AGB-Bestimmung über die sofortige Fälligkeit eines Ratenkredits ist nur wirksam, soweit sie als Voraussetzung einen Zahlungsverzug des Kreditnehmers mit mindestens 2 vollen aufeinanderfolgenden Raten verlangt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: III ZR 207/82
Leitsatz:

Eine Speicherung von personenbezogenen Daten zu Bonitätszwecken setzt eine Abwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter, die von dieser wahrgenommen werden, voraus.

 

Auskunftsanspruch (insb. Art. 15 DSGVO)

Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 31.08.2021 - Az.: 4 U 324/21
Leitsatz:

Negative DSGVO-Auskunft ausreichend

Amtsgericht München, Urteil v. 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18
Leitsatz:

Umfang und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17
Leitsatz:

1. Eine Elektronische Mitteilung reicht für Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG aus.

2. Um keine personenbezogenen Daten handelt es sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten

3. Der Anspruch auf § 34 BDSG bezieht sich lediglich auf Mitteilung von Informationen, ein Anspruch auf körperliche Herausgabe von oder Einsicht in Akten besteht nicht.

Amtsgericht München, Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17
Leitsatz:

Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: 1 K 3376/13
Leitsatz:

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für bloßen Auftragsinformations-Dienst

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 2 U 25/15
Leitsatz:

1. Aus dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) kann sich für den Geschädigten ein selbständiger Auskunftsanspruch gegen den Verletzer ergeben, woher dieser die Geheimnisse bezogen hat.

2. Der Verletzer kann die Auskunft nicht unter Hinweis auf eine etwaige eigene Strafbarkeit verweigern.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2014 - Az.: 20 C 6875/14
Leitsatz:

1. Per E-Mail versandte Feedback-Anfragen sind als unzulässige Werbung (Spam) einzustufen.

2. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beinhaltet auch die Aussage über die Herkunft der Daten und an welche Empfänger die Daten weitergeleitet wurden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2014 - Az.: 26 K 3308/14
Leitsatz:

Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (hier: Missbrauch von Mobilfunknummern) benutzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 03.02.2014 - Az.: 10 AZB 77/13
Leitsatz:

Zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2014 - Az.: VI ZR 156/13
Leitsatz:

a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.

b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert- berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.

c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Amtsgericht Heidelberg, Urteil v. 08.08.2012 - Az.: 27 C 45/12
Leitsatz:

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG umfasst auch die Herkunft der Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.

Amtsgericht Berlin, Urteil v. 21.01.2009 - Az.: 25 C 280/08
Leitsatz:

1. Liegt für einen Werbeanruf keine Einwilligung vor, ist dieser rechtswidrig (Cold Call). Angerufene hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über seine gespeicherten personenbezogenen Daten.

2. Dazu gehören auch alle Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse, Informationen über die Herkunft der gespeicherten Daten, an wen das Unternehmen diese Daten regelmäßig übermittelt und zu welchem Zweck die Speicherung vorgenommen wird.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 07.10.2008 - Az.: 5 BV 07.2162
Leitsatz:

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Adressdaten der bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07
Leitsatz:

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG gilt nur für natürliche Personen. Eine juristische Person verfügt nicht über personenbezogenen Daten, über die sie Auskunft verlangen kann.

 

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

 

Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung

"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"

ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.

3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.

4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07
Leitsatz:

Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, ist grundsätzlich unzulässig, da sie die Hauptsache vorwegnimmt. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 191/04
Leitsatz:

Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.

Landgericht Muenchen_II, Urteil v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05
Leitsatz:

1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.

2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die Entscheidung der 1. Instanz des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05).

Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05
Leitsatz:

1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.

2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) bestätigt.

Amtsgericht Geislingen, Urteil v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04
Leitsatz:

Wird ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Anspruchsteller verlangen, dass die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt versichert wird.

Steuerrecht

Finanzgericht Koeln, Urteil v. 03.11.2005 - Az.: 10 K 1294/02
Leitsatz:

Sowohl die Vermittlungsleistungen als auch die für den Leistungserfolg notwendigen Selektionsleistungen sind steuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn die jeweiligen aufbereiteten Datensätze an den betreffenden "Lettershop" weitergeleitet sind.

Bundesfinanzhof , Urteil v. 13.11.2002 - Az.: I R 90/01
Leitsatz:

Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. l Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden.

Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.

Aktiv-Legitimation bei Datenschutzverletzungen

Landgericht Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG
Leitsatz:

Verstöße gegen DSVGO-Vorschriften sind Wettbewerbsverletzung

Landgericht Bochum, Urteil v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18
Leitsatz:

DSGVO-Verstöße sind keine Wettbewerbsverletzungen

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

Hinweis: Dieses Berufungsurteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03) auf, wo das LG Hamburg noch die Aktiv-Legitimation bejaht hatte.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 20.02.2004 - Az.: I-7 U 149/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist eine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03) aufgehoben.

 

Adressdaten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 15.11.2018 - Az.: 2 U 30/18
Leitsatz:

Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
Leitsatz:

Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16
Leitsatz:

1. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

2. Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

3. Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

4. Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.01.2016 - Az.: 6 U 21/15
Leitsatz:

Schutz von Kunden-Adressdaten eines Unternehmens

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.12.2010 - Az.: I-20 U 18/10
Leitsatz:

Ein Verbotsantrag, der pauschal die Löschung von Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten enthält, ist unzulässig, da er zu unbestimmt formuliert ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beteiligten wissen, was mit dem Verbotsantrag gemeint ist. Vielmehr muss auch ein außenstehender Dritter, beispielsweise der Gerichtsvollzieher, eindeutig erkennen können, was mit dem Antrag begehrt wird.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10
Leitsatz:

1. Eine Klage gegen einen Mitbewerber, der unerlaubt Adressdaten (hier: Kundenlisten) übernommen hat, muss in prozessualer Hinsicht hinreichend bestimmt sein.

2. Für eine Bestimmtheit reicht es nicht, wenn nachfolgender Klageantrag gestellt wird:

"a) Es der Beklagten zu untersagen, Kundenlisten der Klägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Klägerin von der Beklagten abgeworben werden oder dies versucht wird, sowie

b) Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut ASt 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten."

Die Begriffe "Kundenlisten" und "diese Kunden/und oder Geschäftspartner" sind zu ungenau. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kläger nicht Kundenlisten in das Verfahren einführt.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 02.06.2009 - Az.: Verg 7/09
Leitsatz:

In einem Vergabeverfahren erstreckt sich die Akteneinsicht auch auf Bewerberbögen, die in nicht ausgefülltem Zustand nicht Gegenstand der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 28/06
Leitsatz:

Nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses darf ein Versicherungsvertreter die für seinen früheren Dienstherrn getätigten schriftlichen Aufzeichnungen über Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen. Dies gilt auch dann, wenn er die Kunden selbst geworben hat.

Landgericht Essen, Urteil v. 21.11.2008 - Az.: 56 Kls 39/07
Leitsatz:

Konstruktionszeichnungen können Betriebsgeheimnisse darstellen und unterliegen dem wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutz.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.12.2007 - Az.: I ZR 71/05
Leitsatz:

1. Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots.

2. Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 10.06.2003 - Az.: 11 Ns 33 Cs 43 Js12195/01
Leitsatz:

1. Unter den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses fällt auch der Adressdatenbestand einer Firma.

2. Die Weitergabe solcher Daten stellt einen starfbaren Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd. § 17 Abs.2 UWG dar.

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 28.05.2021 - Az.: 4 MB 14/21
Leitsatz:

Unternehmen muss sich nicht selbst belasten

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 15.04.2020 - Az.: 8 ME 36/20
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Übermittlung von Adressdaten bei Kammerversammlung der Niedersächsischen Zahnärztekammer

Landgericht München_I, Urteil v. 10.11.2019 - Az.: 34 0 13123/19
Leitsatz:

Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 06.11.2019 - Az.: 4 U 123/19
Leitsatz:

Elektronische Daten sind keine Sachen iSd. § 90 BGB

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19
Leitsatz:

Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss v. 22.10.2019 - Az.: 13 B 600/19
Leitsatz:

Unzureichender Untersagungsbescheid der Bundesnetzagentur

Landgericht München_I, Beschluss v. 21.10.2019 - Az.: 25 O 13047/19
Leitsatz:

Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung II

Landgericht Wuppertal, Beschluss v. 20.09.2019 - Az.: 3 O 322/19
Leitsatz:

Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung III

Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss v. 10.09.2019 - Az.: 2 A 174/18
Leitsatz:

Speicherung von allgemein zugänglichen Daten zur Kundenakquisition

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
Leitsatz:

Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:

3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.

5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)

6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.

7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.

8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).

9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.

10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 09.03.2018 - Az.: 1 K 257/17
Leitsatz:

Speicherung von allgemein zugänglichen Daten zur Kundenakquisition

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.02.2018 - Az.: VI ZR 30/17
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14
Leitsatz:

Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
Leitsatz:

Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 15.03.2017 - Az.: C-536/15
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.

2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.

Europäischer_Gerichtshof, Beschluss v. 09.03.2017 - Az.: C-398/15
Leitsatz:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 23.02.2017 - Az.: 6 U 37/16
Leitsatz:

Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Kfz-Teiledaten des Herstellers

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 14.02.2017 - Az.: 11 U 44/15 Kart
Leitsatz:

Anspruch eines Verlages auf Bereitstellen von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16
Leitsatz:

Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte (hier: Jamedia.de) ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Namen und sonstigen Daten von Ärzten ist auch ohne die Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 21.12.2016 - Az.: 3 O 110/16
Leitsatz:

"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 28.07.2016 - Az.: 34 Wx 225/16
Leitsatz:

Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch einen Pressevertreter

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 127/16
Leitsatz:

Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch einen Pressevertreter

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 407/15
Leitsatz:

Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch einen Pressevertreter

Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 25.03.2015 - Az.: 5 B 14.2164
Leitsatz:

Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, ist mit ihrem darauf ausgerichteten Internetauftritt kein Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne von § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2014 - Az.: I-9 U 225/13
Leitsatz:

"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine Rechtsverletzung

Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.12.2013 - Az.: 29 U 2881/13
Leitsatz:

1. Ein hartnäckiges, wettbewerbswidriges Ansprechen iSd. § 7 Abs.2 Nr.1 UWG liegt dann vor, wenn der Empfänger eines postalischen Werbebriefes den Empfang zuvor ausdrücklich abgelehnt hat.

2. Ein Werbebrief liegt auch dann vor, wenn das Schreiben lediglich teiladressiert ist ("An die Bewohner des Hauses [Adresse]" gerichtet ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08
Leitsatz:

1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.

 

Oberverwaltungsgericht Muenster_1, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1397/08
Leitsatz:

Aus der Tatsache alleine, dass ein Unternehmen unerlaubt Telefonwerbung betreibt, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit auch auf anderem Wege (z.B. per E-Mail, SMS oder Telefax) unerlaubt Werbung betreibt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08
Leitsatz:

1. Ein Vertrag, der darauf gerichtet, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (sog. Cold Calls), ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

2. Eine Rückforderung bereits vorgenommener Leistungen zwischen den Parteien ist wegen § 817 S.2 BGB ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07
Leitsatz:

1. Haben die Parteien einen Datenüberlassungsvertrag über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich geschlossen, lässt dies den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG unberührt.

2. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG betrifft jedoch nur die Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens. Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, fallen nicht hierunter.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 12 O 66/06
Leitsatz:

1. Ein Unterlassungsantrag gegen die unerlaubte Nutzung von Kundenadressen durch Dritte ist nur dann prozessual zulässig, wenn sich aus dem Antrag selbst die konkreten Kundenadressen ergeben. Ein allgemeiner Antrag wie "im geschäftlichen Verkehr vom Antragsteller widerrechtlich übernommene Adressdatensätze zu Werbezwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen" ist dagegen unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.

2. Für das Vorliegen einer unerlaubten Nutzung von Kundenadressen durch Dritte ist die Partei beweispflichtig, die die Unterlassung begehrt.

 

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 30.10.2007 - Az.: 31 AR 252/07
Leitsatz:

Gibt ein deutsches Versandhandels-Unternehmen ohne Zustimmung Adressdaten an eine österreichische Firma weiter und versendet diese Firma dann unerlaubt Werbe-Mails an eine deutsche Person, so ist das Gericht örtlich zuständig, an dem die Person ihre E-Mails abruft. Nicht zuständig ist das Gericht, an dem das Versandhandels-Unternehmen seinen Sitz hat.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
Leitsatz:

1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.

2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.

 

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.07.2007 - Az.: III ZR 316/06
Leitsatz:

Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das bewusst datenschutzrechtlich geschützte Daten zu Wettbewerbszwecken an Dritte weitergibt, handelt ausnahmsweise wettbewerbswidrig und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05
Leitsatz:

Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

Hinweis: Die Entscheidung hebt das Urteil des OVG Hamburg (Urt. v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03) auf.

 

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: l U 143/04
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das sich verpflichtet hat, an eine bestimmte E-Mail-Adresse zukünftig keine unverlangte Werbung zu schicken, ist berechtigt, die betreffende E-Mail in einer Blacklist zu speichern, um so seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen.

 

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03
Leitsatz:

Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) auch dann erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05) aufgehoben.

 

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

Hinweis: Dieses Berufungsurteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03) auf, wo das LG Hamburg noch die Aktiv-Legitimation bejaht hatte.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 20.02.2004 - Az.: I-7 U 149/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist eine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03) aufgehoben.

 

Landgericht Freiburg, Urteil v. 10.06.2003 - Az.: 11 Ns 33 Cs 43 Js12195/01
Leitsatz:

1. Unter den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses fällt auch der Adressdatenbestand einer Firma.

2. Die Weitergabe solcher Daten stellt einen starfbaren Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd. § 17 Abs.2 UWG dar.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02
Leitsatz:

1. Eine umfangreiche Datenbank von E-Mail-Adressen ist nach dem Recht für Datenbanken (§ 87b UrhG) urheberrechtlich geschützt.

2. Werden auch solche E-Mail-Adressen angeschrieben, die bewusst zu Testzwecken eingebaut wurden (sog. Blindadressen), ist dies ein Indiz für das Auslesen der Adress-Datenbank.

 

Kammergericht Berlin, Urteil v. 11.03.1993 - Az.: 25 U 5965/92
Leitsatz:

1. Das Vorschussverbot für Wohnungsvermittlungen (§ 2 Abs.3 WoVermG) greift auch dann, wenn ein Adressdienst Wohnungssuchenden gegen Entgelt lediglich Makler- und Vermieteranschriften mitteilt.

2. Ein Verstoß gegen § 2 Abs.3 WoVermG ist ein Wettbewerbsverstoß.

 

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 12.07.1989 - Az.: IVa ARZ (VZ) 9/88
Leitsatz:

1. Das Recht auf Einsicht in das Handelsregister ist weit gefasst und umfasst auch die Durchsicht großer Teile oder des ganzen Registers sowie die Dokumentation durch geselbstgefertigte Abschriften gegebenfalls unter Zuhilfenmahme technischer Reproduktionsgeräte.

2. § 9 HGB gibt aber kein Recht auf Gestattung der Mikroverfilmung des gesamten Bestandes des Handelsregisters, um sie als eigene Datei in Konkurrenz zum Handelsregister gewerblich zu verwerten. Die Gestattung eines solchen Vorhabens steht im Ermessen der Justizverwaltung.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
Leitsatz:

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.

Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.

4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.

5. Die in § 9 Abs. 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 9 Abs. 4 VZG 1983 ) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Berechtigte Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 f) DSGVO

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
Leitsatz:

KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)

Schadensersatz bei (DSGVO-) Datenschutzverletzung

Amtsgericht Pfaffenhofen_ad_Ilm, Urteil v. 09.09.2021 - Az.: 2 C 133/21
Leitsatz:

300 EUR DSGVO-Schadensersatz für unerlaubte E-Mail

Oberlandesgericht Innsbruck, Urteil v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b
Leitsatz:

1. Österreichische Post muss keinen Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung zahlen.

2.  Bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss der Kläger den Schadensnachweis voll erbringen.

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 27.11.2019 - Az.: 6 Ob 217/19h
Leitsatz:

Beim DSGVO-Schadensersatzanspruch stellt Art. 82 DSGVO lediglich hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr auf. Der Kläger muss aber weiterhin den Kausalitätszusammenhang und den Schadensnachweis voll erbringen. Hier kehrt sich die Beweislast nicht um.

Landgericht Feldkirch, Beschluss v. 07.08.2019 - Az.: 57 Cg 30/19b - 15
Leitsatz:

800 EUR Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung

Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18
Leitsatz:

Schadensersatz bei nicht erlaubter Videoüberwachung in Tankstelle

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 2-05 O 151/18
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei muss den Umstand der Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach 3 Jahren löschen. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse für potentielle Geschäftspartner des Schuldners im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden.

2. Eine vorzeitige Löschungsverpflichtung kann jedoch dann bestehen, wenn auf besondere Gründe gegen die Verarbeitung der Daten sprechen und die Auskunftei keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Betroffenen auf Löschung ein besonderes Gewicht verleiht (hier: psychiatrischen Erkrankung).

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 6 Ob 131/18k
Leitsatz:

Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Amtsgericht Diez, Urteil v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18
Leitsatz:

Kein Schadensersatz nach DSGVO bei bloßen Bagatellverstößen

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
Leitsatz:

Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien