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Landgericht Coburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01 - Schadensersatz für falsche Wirtschaftsauskünfte von Auskunfteien

Leitsatz:

1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.

2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.

Hinweis: Das OLG Bamberg (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03) hat die Enstcheidung in der Berufung (weitgehend) bestätigt.



Tenor:

In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) wegen Forderung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg durch den Vizepräsidenten des Landgerichts (…), die Richterin am Landgericht (…) und den Richter (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2003 für Recht erkannt:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.837,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.8.2000 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen falscher Wirtschaftsauskünfte geltend.

Die Klägerin zu 1) betreibt einen Großhandel mit Gemüse, Obst und Früchten. Der Kläger zu 2) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Um ihren Abnehmern attraktive Preise bieten zu können, bezog die Klägerin zu 1) Obst und Gemüse direkt aus den Erzeugerländern Frankreich und Italien, u. a. von der Firma (…) in (…)/Frankreich. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt auch Wirtschaftsauskünfte. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs erteilte sie über die Klägerin zu 1) solche Auskünfte u. a. an die Firma (…) in Italien und die Firma (…) in Frankreich.

Bei diesen Unternehmen handelt es sich um ausländische Auskunfteien, die wiederum die von der Beklagten erhaltenen Informationen an ihre Kunden weitergeben. Die Fa.(…) stand mit der Fa. (…) in Verbindung.

Seit dem Jahr 1998 wurden über die Klägerin zu 1) falsche Informationen weitergegeben, weil es bei der Person des Geschäftsführers zu einer falschen Zuordnung von Negativdaten gekommen war. In der üblicherweise von der Beklagten an Kunden erteilten Auskunft (vgl. Anlage K 1) wurde anstelle des tatsächlichen Gesellschafters der Klägerin zu 1), nämlich des Beklagten zu 2) (…) als Gesellschafter und Geschäftsführer ein (…) genannt, geb. am 6.9.1954.

Zu den Personalien des Geschäftsführers wurde angegeben, dass (…) am 21.10.1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und dass zwei Inkassoverfahren, letztmals am 25.3.1999, stattgefunden hätten. Der Kläger zu 2) hat tatsächlich keine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch Inkassoverfahren lagen nicht an.

Ferner wurde in der Auskunft angegeben:

"Zu einem Kredit kann in diesem Fall keine Stellung genommen werden. Eine Geschäftsverbindung bedarf entsprechender Sicherheiten."

"Finanzlage/Zahlungserfahrung: liegen nicht vor. Die Betriebsmittel haben sich bisher als ausreichend erwiesen. Zahlungsbeanstandungen gegen die GmbH selbst liegen bisher nicht vor."

Wegen der Einzelheiten einer Auskunft wird exemplarisch auf die Anlage K 1 verwiesen.

Am 14.2.2000 wurde anlässlich eines Telefonats der Zeugin (…) mit der Firma (…) in (…)/Frankreich aufgedeckt, dass falsche Informationen im Umlauf waren.

Nachdem die Beklagte von der Klägerseite kontaktiert worden war, unterrichtete sie ihre Auskunftsempfänger und widerrief die gegebenen Auskünfte. Gleichzeitig wurde von der Beklagten eine neue Auskunft erstellt (Anlage K 3). Aus dieser ergibt sich ein Bonitätsindex von 2,5 für die Klägerin zu 1). Der Index kann sich auf einer Skala zwischen 1,0 (sehr gut) und 6,0 (ungenügend) bewegen. Bei Zahlungserfahrung ist angegeben: "ohne Beanstandung". Bei den Personalien des Geschäftsführers war nunmehr richtig der Kläger zu 2), (…) geb. am 3.3.1951, genannt.

Nach Mitteilung der Beklagten vom 16.2.2000 (Anlage K 5) an die Klägerin zu 1) wurde die falsche Wirtschaftsauskunft an drei Firmen, u.a. an die Fa. (…) in Frankreich, erteilt.

Die Kläger verlangen nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen der fehlerhaft erteilten Auskünfte. Sie behaupten, dass aufgrund der in Umlauf befindlichen Falschauskunft am 14.2.2000 von der Firma (…) ein bereits erteilter Auftrag storniert worden sei. Die schon für den Weiterverkauf an einen Abnehmer bestimmte Ware habe nicht geliefert werden können. Es sei zum einen Gewinn entgangen. Zum anderen habe, nachdem der Auftrag der Abnehmer nicht insgesamt habe storniert werden können, ein teurerer Deckungskauf durchgeführt werden müssen. Die Kläger beziffern ihren Schaden mit insgesamt 7.505,-- DM, der sich aus entgangenem Gewinn mit 7.230,00 DM und dem Schaden für den Deckungskauf mit 275,00 DM zusammensetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Bl. 5 - 7 der Klageschrift Bezug genommen.

Die Kläger behaupten weiterhin, ihnen seien Aufträge in Italien und Frankreich entgangen, weil ausländische Lieferanten aufgrund der nach der Auskunft scheinbar gegebenen Kreditunwürdigkeit keine Verträge mit ihnen abgeschlossen hätten. Ein Direktkauf im Ausland sei aufgrund der Negativauskunft im Jahr 1999 praktisch nicht möglich gewesen, so dass erhebliche Zukäufe über den Großmarkt in Deutschland zu einem wesentlich höheren Preis hätten ausgeführt werden müssen. Damit sei 1999 eine erhebliche Gewinneinbuße verbunden gewesen, die die Beklagte zu vertreten habe. Die Kläger berechnen die Gewinneinbuße durch einen Umsatzvergleich der Jahre 1998 und 1999. Für das Jahr 1999 wird ein Betrag von 72.627,06 DM geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift, hier insbesondere Bl. 9 - 11 d.A., Bezug genommen. Ferner verlangen die Kläger Porto- und Faxgebühren, die aufgrund der häufigeren Anrufe und Nachfragen im Ausland angefallen wären. Die Kläger sind der Meinung, dass sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) von der Falschauskunft unmittelbar betroffen seien. Nachdem der Kläger zu 2) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1) sei, schlage die ihn betreffende falsch angegebene eidesstattliche Versicherung direkt auf die Kreditwürdigkeit und Bonität der Klägerin zu 1) durch.

Die Kläger beziffern den Schaden wie folgt:

1. Verlust aus dem stornierten Auftrag der Firma vom 14.2.2000      

7.505,00 DM

2. Gewinneinbuße für das Jahr 1999      

72.627,06 DM

3. Porto- und Faxgebühren      

500,00 DM

       

____________

       

80.632,06 DM

       

= 41.226,52 EUR



Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 41.226,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.08.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der Auskunft, wie sie sich aus Anlage K 1 ergibt, keine falschen Angaben zur Klägerin zu 1) enthalten seien. Vielmehr sei diese positiv zu verstehen, da hier die Frage der Kreditwürdigkeit offen gelassen sei. Die Falschangaben bezögen sich lediglich auf den Kläger zu 2). Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der geltend gemachte Schaden in Form von Gewinneinbußen auf die Falschauskunft zurückzuführen sei. Bei den Behauptungen der Klägerseite, bestehende Vertragsverhältnisse seien wegen der Negativauskunft gekündigt worden, handle es sich nur um einen Verdacht. Die Kausalität sei nicht nachgewiesen. Die Höhe der Gewinneinbuße wird bestritten. Die geltend gemachten Porto- und Faxgebühren werden mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen handle es sich hierbei um Sowiesokosten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin (…). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.9.2003 Bezug genommen. Weiter wurden im Wege der Rechtshilfe die Zeugen (…) und (…) am 28.11.2001 in Pergignan vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf die Übersetzung der Vernehmungsniederschriften (Bl. 82-85 d.A.) Bezug genommen. Weiter wurde im Wege der Rechtshilfe die Zeugin (…) zweifach vor dem Landgericht Forli/Italien vernommen. Insoweit wird auf die Übersetzung der Niederschrift der ersuchten Beweisaufnahme vom 22.11.2002 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.5.2001 und 24.9.2003 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.837,25 EUR (= 7.505,00 DM) wegen des entgangenen Geschäfts mit der Firma (…), im Februar 2000 aus §§ 824, 831 BGB. Im Übrigen haben die Kläger die Kausalität zwischen der erteilten Falschauskunft und der geltend gemachten Gewinneinbuße im Jahr 1999 nicht beweisen können.



1.


Wegen des entgangenen Gewinns bzw. der Kosten für das Deckungsgeschäft im Hinblick auf den Auftrag vom Februar 2000 bei der Firma (…) hat die Klägerin zu 1) einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 824, 831 BGB. Nach § 824 I ist derjenige schadensersatzpflichtig, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Die Schadensersatzpflicht gilt auch, wenn der Mitteiler die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

a) Bei dem Inhalt der Falschauskunft handelt es sich, soweit es die .Person des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) und insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch diesen betrifft, um eine Tatsache. Die Personalien und die weiteren Angaben betreffend den Gesellschafter/Geschäftsführer sind unstreitig unwahr in der Auskunft enthalten gewesen. Diese Falschauskunft hat auch einen direkten Bezug zur Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Es handelt sich bei der Klägerin zu 1) um eine GmbH, so dass für einen potentiellen Geschäftspartner in erster Linie neben dem Stammkapital auch die Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschäftsführenden Gesellschafters interessant sind. Insoweit schlagen Angaben und Tatsachen, die den Geschäftsführer einer GmbH betreffen, unmittelbar auf die Gesellschaft und damit die Klägerin zu 1) durch.

Es handelte sich insoweit nicht um ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung, die von § 824 BGB grundsätzlich nicht erfasst werden. Zumindest insgesamt betrachtet handelt es sich hier um eine Tatsache, die den wesentlichen Inhalt der Auskunft ausmacht. Dies genügt, um einen Anspruch aus § 824 BGB zu ermöglichen, da auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB 62. Auflage, RdNr. 2 zu § 824 BGB).

b) Auch die gem. § 824 BGB erforderliche Schädigungseignung der Tatsachenbehauptung ist gegeben. Eine Tatsache in diesem Sinne liegt vor, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder für dessen Erwerb oder Fortkommen Nachteile herbeizuführen. Insoweit kann auch eine juristische Person Anspruchsteller sein. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Eine Kreditgefährdung ist zu bejahen, wenn das Vertrauen Dritter darauf, dass der Betroffene seinen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten nachkommen wird, herabgesetzt wird. Genau dies ist der Fall, wenn von einem Inkassodienst oder einem Wirtschaftsauskunftsunternehmen falsche Informationen weitergegeben werden (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., RdNr. 38 zu § 824 BGB). Denn die Klägerin als Betroffene der Falschauskunft hat erkennbar das Interesse daran, dass ihre Geschäftspartner, insbesondere die Lieferanten und Abnehmer, richtig informiert sind, damit mit diesen überhaupt Verträge abgeschlossen werden. Gerade so liegt die Sache hier. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin zu 1) billiger einkaufen kann, wenn sie die Waren direkt im Erzeugerland vom Erzeuger, erwerben kann. Wenn sie Obst und Gemüse auf dem Großmarkt im Inland bezieht, ist ein höherer Preis zu zahlen, da die Import- und Transportkosten aufgeschlagen sind.

Soweit die Beklagte geltend macht, es hätten für die Klägerin zu 1) keine negativen Informationen vorgelegen, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, schlägt die finanzielle Situation eines alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters direkt auf die GmbH durch. Jede vernünftig und wirtschaftlich handelnde Person wird vom Vertragsschluss mit einer GmbH Abstand nehmen, deren Gesellschafter in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Auskunftserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und dem Inkassoverfahren zugeordnet werden. Gleichfalls falsch ist in diesem Zusammenhang die Auskunft, dass zu einem Kredit nicht Stellung genommen werden kann und dass zur Finanzlage und Zahlungserfahrung keine Aussagen getroffen werden können. Dass dem nämlich nicht so war, hat die Beklagte selbst bewiesen, indem sie nach Aufdeckung der Falschauskunft Angaben zu diesen Punkten, nämlich eine Bonität von 2,5 und keine Beanstandungen bei der Zahlungserfahrung eingetragen hat. Auch insoweit handelt es sich um Tatsachen, die zwar möglicherweise mit subjektiver Wertschätzung verbunden sind, jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen objektiv wahr oder falsch sein können. Allein dies ist ausschlaggebend.

c) Ein berechtigtes Interesse der Beklagten i.S.v. § 824 II BGB ist nicht ersichtlich. Auch der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass Informationen nur vom Mitteiler vertraulich behandelt werden dürfen, führt nicht dazu. Vorrangig ist nämlich hier jedenfalls das Interesse der Klägerin zu 1), ungestört ihren Geschäftsbetrieb ausführen zu können, ohne mit dem Abbruch oder der Verhinderung von geschäftlichen Beziehungen aufgrund von Falschauskünften rechnen zu müssen.

Auch wenn die Beklagte das in Abrede stellt, ist ihr selbstverständlich bewusst, dass ihre Auskünfte von dem Mitteilungsempfänger als Grundlage für mögliche Auftragserteilungen genutzt werden. Genauso ist der Beklagten auch bewusst, dass dies für denjenigen, über den die Mitteilung erfolgt, negative oder positive Konsequenzen haben kann, je nach Inhalt der Auskunft.

d) Die falsche Auskunft wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten in Umlauf gesetzt. Auf ein Verschulden des Mitarbeiters kommt es nicht an. Die Beklagte haftet gemäß § 831 BGB. Eine Entlastung gemäß § 831 I 2 BGB wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn Beweis angeboten.

e) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der geltend gemachte Schaden wegen eines entgangenen Geschäfts mit der Fa. (…) in Höhe von 7.505,00 DM = 3.837,25 EUR auf die Falschauskunft zurückzuführen ist.

aa) Die Zeugen (…) und (…) haben bei den im Rahmen der Rechtshilfe durchgeführten Zeugenvernehmungen erklärt, dass eine "Stornierung" eines Auftrags vom bzw. am 14.2.2000 nicht stattgefunden habe. Der Zeuge (…) hat jedoch bestätigt, dass seitens der Versicherungsgesellschaft (…), der die Beklagte nach eigenen Angaben Auskunft erteilt hat, eine negative Mitteilung gemacht wurde, wonach die Klägerin zu 1) nicht mehr kreditwürdig sei. Daraufhin habe er mit der Klägerin zu 1) Kontakt aufgenommen und um eine Klärung gebeten. Bereits einen Tag später, am 15.2.2000, sei die Verwechselung dann klargestellt worden. Die Zeugin (…) hat (vgl. Bl. 85 d.A.) diese Angaben bestätigt.

bb) Dass tatsächlich ein Auftrag nicht zustandegekommen ist, der seine Ursache in dieser Fehlinformation hatte, steht jedoch fest aufgrund der glaubwürdigen Angabe der Zeugin (…). Bei dieser handelt es sich um die Ehefrau des Klägers zu 2), die im Betrieb mitarbeitet. Gleichwohl war bei ihrer Zeugenaussage keinerlei Anhaltspunkt für eine falsche oder geschönte Aussage zugunsten der Kläger erkennbar. Sie war vielmehr bemüht, sachlich, neutral und ruhig ihre Ausführungen zu machen. Die Zeugin hat geschildert, dass sie am Freitag, 11.2.2000, - wie üblich mit der Firma (…) in (…) den Preis festgelegt habe. Unter Zugrundelegung dieses Preises habe sie dann mit ihren Abnehmern Geschäfte abgesprochen. Die genaue Menge der zu. beziehenden Ware habe wie üblich erst am Montag von ihr und der Zeugin (…) vereinbart werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte - wie auch sonst üblich - von der Firma (…) der am Freitag der Vorwoche besprochene Preis für sie freigehalten werden. Als sie dann am Montag angerufen habe, sei ihre Bestellung nicht angenommen worden und man habe auf die Probleme mit der Kreditversicherung hingewiesen.

Ein Auftrag im eigentlichen Sinne wurde somit am Freitag nicht erteilt, so dass sich die Angaben der Zeugen (…) und (…) nahtlos in die - Angaben der Zeugin (…) einfügen, da eben noch kein fester Auftrag erteilt war, der storniert werden konnte. Entgegen der Vorabsprache kam aber ein Geschäft nicht zustande. Es gibt keine andere vernünftige Erklärung als die, dass die Fa. (…) wegen der im Raum stehenden Falschauskunft aus Angst um die Bezahlung von der Annahme der Bestellung Abstand genommen hat. Dass die Auskunft bereits einen oder zwei Tage später korrigiert wurde, ändert daran nichts. Denn jedenfalls das konkrete Geschäft kam nicht zustande. Hierfür war die Ursache die Falschauskunft.

cc) Die Zeugin (…) ist im Betrieb der Klägerin zu 1) für den Ein- und Verkauf zuständig. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund des am Freitag getätigten Anrufs und ausgemachten Preises 600 k Auberginen, 800 k Paprika und 600 k Zucchini zu einem Preis von 8,30 DM/koni (Auberginen), 8,50 DM/koni (Paprika) bzw. 7,50 DM/koni (Zucchini) eingekauft und anschließend an die Firma (…) in Hirschaid mit Aufschlag weiterverkauft werden sollten. Bei Auberginen und Paprika wäre ein Gewinn von 4,20 DM/koni gemacht worden, bei den Zucchini von 2,25 DM/koni. Hieraus ergibt sich folgender entgangener Gewinn, der als Schaden ersatzfähig ist:

Auberginen 600 x 4,20 DM      

2.520,00 DM

Paprika 800 x 4,20 DM      

3.360,00 DM

Zucchini 600 x 2,25 DM      

1.350,00 DM

       

___________

       

7.230,00 DM



Die Zeugin hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass sie nur einen Teil des bereits abgesprochenen Geschäfts mit der Firma (…) widerrufen konnte. Zum Teil musste Ware bei einem anderen Händler teurer eingekauft werden und zwar 50 Steigen im Wert von 5,50 DM = 275,00 DM.

Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden von 7.230,00 DM + 275,00 DM = 7.505,00 DM = 3.387,25 EUR.

Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin hätte zu dem gleichen Preis auch bei anderen Firmen beschaffen können oder die Abnehmer hätten höhere Preise gezahlt, so dass ein gleich hoher Gewinn entstanden wäre, sind reine Mutmaßungen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB a.F.



2.


Eine Schadensersatzpflicht für den vorgenannten Betrag besteht jedoch nur gegenüber der Klägerin zu 1), nicht gegenüber dem Kläger 2). Der Kreis der nach § 824 BGB Schadensersatzberechtigten ist auf diejenigen einzugrenzen, deren Personen oder Unternehmen unmittelbar betroffen ist. Der Eingriff, aufgrund dessen die Schadensersatzpflicht normiert ist, ist hier allein eine auf die Erwerbtätigkeit gerichtete Betätigung. Diese trifft hier den Geschäftsbetrieb der juristischen Person, der Klägerin zu 1). Ein Durchgreifen auf den Kläger zu 2) ist nicht gegeben.



3.


Soweit die Kläger für das Jahr 1999 Schadensersatz für den entgangenen Gewinn, nämlich Umsatzrückgang und daraus resultierender Gewinnverlust, geltend machen, ist die Kausalität der Falschauskunft für den behaupteten Gewinnrückgang nicht nachgewiesen.

a) Die Zeugin (…) hat geschildert, dass in den Jahren 1998 und 1999 versucht worden sei, in Italien und Frankreich neue Lieferanten zu gewinnen. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass falsche Informationen im Umlauf waren. Die Zeugin hat durchaus glaubhaft dargelegt, dass vielfach - ihrer Schilderung nach in zig Fällen - versucht wurde, neue Lieferantenbeziehungen aufzubauen, dies aber regelmäßig scheiterte. Gleichzeitig hat sie jedoch geschildert, dass von keinem der Angesprochenen jemals erklärt wurde, man könne eine vertragliche Beziehung nicht aufbauen, weil die Auskunft über die Kreditwürdigkeit negativ ausgefallen sei. Vielmehr seien von den angesprochenen Firmen, die sich im Vorfeld sogar teilweise selbst bei der Klägerin zu 1) gemeldet hätten, um diese wiederum als Kunden zu gewinnen, andere Gründe angegeben worden, z.B. Transportschwierigkeiten, Kapazitätsgründe, gestiegene Preise und Ähnliches. Die Zeugin selbst vermutete seinerzeit, dass auch die Konkurrenz auf dem immer schwieriger werdenden Obst- und Gemüsemarkt im Hintergrund wirken könnte. Auch nachdem die Falschinformation offen gelegt war, wurde von keiner der in Betracht kommenden Firmen in Italien und/oder Frankreich der Klägerseite mitgeteilt, dass früher der Kontakt wegen der Falschauskunft nicht zustande gekommen sei.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden tragen die Kläger. Zwar kann zum Nachweis der Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Falschbehauptung für einen Umsatzrückgang ausreichen (vgl. Münchener Kommentar - Mertens, 3. Aufl., RdNr. 89 zu § 824 BGB). Eine ausreichende, überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt hier jedoch nicht vor. Es spricht zwar manches dafür, dass eine im Umlauf befindliche Falschinformation ein Grund für das Nichtzustandekommen von weiteren Lieferantenkontakten war. Gleichzeitig ist jedoch auch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar, so die tatsächlich von der Zeugin genannten Transportschwierigkeiten, Lieferkapazitäten usw. Aussagekräftige Mitteilungen von möglichen Geschäftspartnern über die Gründe, weswegen kein Vertrag mit der Klägerin zu 1) zustande kam, liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht z.B. die Antwort der Firma (…) vom 2.12.1999 (Anlage K 9) dagegen. Ein hier aufgrund des Faxes vom 24.11.1999 (Anlage K 8) bereits angebahntes Geschäft kam aufgrund der Faxmitteilung vom 2.12.1999 nicht zustande. In diesem ist ausdrücklich auf Zeitschwierigkeiten hingewiesen worden. Gleichzeitig wurde angeboten, dass man es evtl. nächste Woche noch einmal versuchen könne. Dies belegt gerade nicht, dass die Firma (…), die als möglicher neuer Lieferant für die Klägerin zu 1) interessant war, jeglichen Geschäftskontakt ablehnte. Auch die Tatsache, dass tatsächlich mit dieser Firma kein Kontakt mehr zustande kam, sagt im Ergebnis nichts aus. Es bleibt letztlich bei der bloßen Vermutung, dass womöglich die Falschauskunft Geschäfte blockiert haben könnte. Das jedoch reicht nicht für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines durch die Falschauskunft hervorgerufenen Schadenseintritts aus.

Dazu kommt, wie die Zeugin (…) - selbst absolut fach- und sachkundig auf dem Markt - angegeben hat, dass der Obst- und Gemüsemarkt immer härter wurde, gerade auch im Jahr 1998/99. Sie selbst vermutete auch die Konkurrenz im Hintergrund. All dies sind gleichfalls in Betracht zu ziehende Gründe für fehlende Geschäftsabschlüsse. Auch die Zeugin (…), die für die Firma (…) in (…) arbeitet, konnte nichts anderes bekunden. Sie hat lediglich bestätigt, dass seitens der Klägerin zu 1) Interesse an Geschäftsbeziehungen bekundet wurde. Gleichzeitig hat sie bestätigt, dass die Viscontairversicherung, eine der Beklagten vergleichbare Einrichtung, positive Auskünfte über die Bonität der Klägerin zu 1) gegeben habe, "dies aber mit großer Verspätung". Aus dieser Äußerung der Zeugin ergibt sich gerade nicht, dass wegen negativer Auskünfte keine Geschäfte abgeschlossen wurden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsanbahnung mit der Firma (…) erst im Jahr 2000 und damit lange Zeit nach dem Zeitraum, für den hier die Gewinneinbuße geltend gemacht wird, zustande kam. Für die Verhältnisse im Jahr 1999 sind die Angaben wenig aussagekräftig.

Nach alledem ist die Kausalität zwischen der Falschauskunft und dem geltend gemachten Schaden, der auch die Fax- und Portokosten einschliesst, nicht nachgewiesen. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auch aus § 823 I BGB bzw. aus § 823 II BGB i.V.m.d. Bundesdatenschutzgesetz ergeben könnte, weil es auch hier am Kausalitätsnachweis fehlt. Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 18.9.2003 ist unbeachtlich, § 296 a ZPO, und gibt auch keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

4.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




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