Weiterverkauf von Fußballkarten durch gewerblichen Kartenhändler

Bundesgerichtshof

Urteil v. 11.09.2008 - Az.: I ZR 74/06

Leitsatz

Ein gewerblicher Kartenhändler darf nicht unter Verschweigen seiner Eigenschaft als Wiederverkäufer bei einem Fußballverein, der den Weiterverkauf erworbener Tickets ausdrücklich untersagt, Tickets für Privatpersonen beziehen und anschließend weiterverkaufen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kartenhändler die Tickets von Privatpersonen zum Zwecke des Weiterverkaufs bezieht und somit deren Vertragsbruch ausnutzt.

Sachverhalt

Der Hamburger Sportverein (HSV) vermarktet seine Heimspielkarten ausschließlich selbst bzw. über autorisierte Verkaufsstellen und nur an Privatpersonen, denen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des HSV der Weiterverkauf nicht gestattet ist. Ein gewerblicher Kartenhändler bezog beim HSV direkt Tickets, ohne seine Händlereigenschaft offen zu legen, und verkaufte diese später zu höheren Preisen weiter. Zudem warb er in einschlägigen Zeitschriften damit, Karten anzukaufen oder ersteigerte diese bei ebay. Die so von Privatpersonen erworbenen Tickets verkaufte der Händler wiederum weiter.

Entscheidungsgründe

Das Gericht untersagte dem Kartenhändler den Weiterverkauf der direkt vom HSV erworbenen Tickets, hatte aber gegen einen Weiterverkauf der von privat bezogenen Tickets keine Bedenken.

Hinsichtlich der Tickets, die der Kartenhändler selbst beim HSV erworben hatte, sei er an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden und ein Weiterverkauf der bereits erworbenen Tickets sei ihm verboten. Des Weiteren sei das Vorgehen als unlauterer Schleichbezug wettbewerbswidrig. Durch die Täuschung über seine Wiederverkaufsabsicht behindere der Kartenhändler den Fußballverein bei der Durchführung seines Vertriebssystems. Mit diesem verfolge der Verein legitime und schützenswerte Interessen, z.B. die Verkaufspreise für seine Tickets gering zu halten oder aus Sicherheitsgründen die Abgabe der Karten zu überwachen. Dem Kartenhändler stehe dagegen kein schützenswertes Interesse daran zu, die Karten unter Täuschung über seine vertragswidrige Wiederverkaufsabsicht zu erwerben.

In dem Handel mit Tickets, die der Kartenhändler von Privatpersonen erhalten hatte, liege dagegen keine Wettbewerbsrechtsverletzung, Ein unlauteres Verleiten zu fremden Vertragsbrüchen sei nämlich nur gegeben, wenn Dritte gezielt und bewusst zu vertragswidrigem Verhalten angeregt würden. Dies sei bei Werbeanzeigen, mit denen die eigene Ankaufsbereitschaft der Allgemeinheit mitgeteilt werde, nicht gegeben. Zudem sei auch kein unlauteres Ausnutzen fremder Vertragsbrüche gegeben. Der Kartenhändler nutze lediglich ein eigenverantwortliches Handeln der Privatverkäufer aus, ohne diese zu täuschen oder gesetzeswidrig zu handeln. Dies sei Wesen gewerblicher Tätigkeit und in dieser Form nicht verboten.