Urheberrechtlicher Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie

Bundesgerichtshof

Urteil v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 6/06

Leitsatz

Bei Urheberrechtsverletzungen kann für die Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf frühere Nutzungsvereinbarungen der Parteien nur dann Bezug genommen werden, wenn diese dem objektiven Wert der Nutzung entsprechen.

Sachverhalt

Eine Musikagentur stellte dem Mineralölunternehmen ESSO 1993 eine Hintergrundmusik für den ESSO-Fernsehwerbespot zur Verfügung.

Für die Nutzungsrechte wurde eine Summe von 10.000 DM vereinbart. Dabei ging nach dem jetzigen Vortrag der Musikagentur diese davon aus, dass ESSO den Werbespot allenfalls zehnmal schalten würde. Tatsächlich nutzte ESSO einen Ausschnitt des Musikstücks für den Fernseh-Werbespot im Jahr 1993 mindestens für 102 Schaltungen, im Jahr 1994 mindestens für 56 Schaltungen.

Die Musikagentur nahm daraufhin ESSO auf weiteren Schadenersatz wegen unberechtigter Nutzung des Musikstücks in Anspruch.

Entscheidungsgründe

In der Berufungsinstanz hatte das OLG Hamburg eine Pauschalvereinbarung dergestalt angenommen, dass durch die Summe von 10.000 DM die unbegrenzte Nutzung im Jahr 1993 abgedeckt sei und sprach der Musikagentur im Wege der Lizenzanalogie unter Berufung auf die Vereinbarung in 1993 weitere 10.000 DM (5.112,92 €) für 1994 zu.

Die Revision der Musikagentur hatte Erfolg. Der BGH nahm zwar grundsätzlich an, dass man bei der Bemessung von Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen auf frühere Vereinbarungen der Parteien zurückgreifen könne. Allerdings gelte dies nur, wenn das früher vereinbarte Nutzungsentgelt auch dem objektiven Wert der Nutzungsmöglichkeit entspreche.

Vorliegend sei dies bei der Vereinbarung zwischen der Musikagentur und ESSO für 1993 nicht der Fall. Die Musikagentur sei davon ausgegangen, dass mit der Zahlung von 10.000 € nur zehn Schaltungen abgegolten seien. Daher könne man nicht annehmen, dass die Musikagentur für 1994 noch einmal die gleiche Vereinbarung wie 1993 getroffen hätte.

Es sei folglich für 1994 ein höherer Schadenersatz zu bestimmen. Dabei sei der objektive Wert der Nutzungsmöglichkeit des Musikstücks zugrunde zu legen, z.B. in Anlehnung der Empfehlungen des Deutschen Musikverlegerverbandes.