Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Burgwedel, Urteil v. 07.02.2008 - Az.: 70 C 161/06
- Leitsatz:
1. Die Beweislast, dass eine Person in den Empfang eines Newsletters eingewilligt hat, trägt der Versender des Newsletters.
2. Benutzt der Newsletter-Versnder zur Anmeldung ein reines Single-Opt-In-Verfahren, so reicht dies als Nachweis nicht aus, da technisch aufgrund der fehlenden Check-Mail nicht nachvollziehbar ist, ob der Empfänger oder ein Dritter die Newsletter-Eintragung vorgenommen hat.
- Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
- Leitsatz:
Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)
a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."
b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."
c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."
sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen. - Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06
- Leitsatz:
Der Versender einer unerlaubten Werbe-Mail haftet auch dann auf Unterlassung, wenn er die besagte E-Mail-Adresse von einem vom Adresshändler erworben hat und dieser ihm das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zugesichert hat. Denn der Versender darf sich nicht auf solche Zusagen verlassen, sondern muss diese selbst nachprüfen.
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 1 O 273/07
- Leitsatz:
Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 11.10.2006 - Az.: 6 C 404/06
- Leitsatz:
1. An einen Opt-In-Nachweis im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. Wer sich auf einen solchen Nachweis beruft, muss schlüssig sämtliche Details des Opt-In-Vorgangs darlegen und glaubhaft machen, z.B. durch entsprechende Bildschirmausdrucke oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern. - Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
- Leitsatz:
1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.
2. Die Einwilligungserklärung
"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".
auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.
3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 15.11.2007 - Az.: 4 U 23/07
- Leitsatz:
Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist unzulässig.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 6 U 125/01
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.09.1985 - Az.: III ZR 213/83
- Leitsatz:
a) Die Formularbestimmung eines Kreditvertrags, nach der die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln ("Schufa-Klausel"), verstößt gegen § 9 AGBG; es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG.
b) Eine AGB-Bestimmung des Kreditvertrags, nach der die Bank bei Stundungen von Teilbeträgen 21 % Jahreszinsen berechnet, ist mit § 9 AGBG vereinbar.
c) Eine AGB-Bestimmung über die sofortige Fälligkeit eines Ratenkredits ist nur wirksam, soweit sie als Voraussetzung einen Zahlungsverzug des Kreditnehmers mit mindestens 2 vollen aufeinanderfolgenden Raten verlangt. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

