Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 23 U 132/07
Leitsatz:

Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, ist grundsätzlich unzulässig, da sie die Hauptsache vorwegnimmt. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.

Landgericht Mannheim, Versäumnisurteil v. 29.01.2004 - Az.: 2 O 279/03
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 191/04
Leitsatz:

Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.

Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 10.03.2008 - Az.: 1 BvR 2388/03
Leitsatz:

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05)

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 30.10.2007 - Az.: 31 AR 252/07
Leitsatz:

Gibt ein deutsches Versandhandels-Unternehmen ohne Zustimmung Adressdaten an eine österreichische Firma weiter und versendet diese Firma dann unerlaubt Werbe-Mails an eine deutsche Person, so ist das Gericht örtlich zuständig, an dem die Person ihre E-Mails abruft. Nicht zuständig ist das Gericht, an dem das Versandhandels-Unternehmen seinen Sitz hat.

Landgericht Heidelberg, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 2 O 173/07
Leitsatz:

1. Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
2. Ob das das Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten Dritter gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich, da das Unternehmen sich in jedem Fall nach § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten von Subunternehmer als Beauftragte zurechnen lassen muss und damit Störer ist.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:
a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".
Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.


Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.
b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"
Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.
c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"
Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.
2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:
"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"
Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt.