Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist eine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03) aufgehoben.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 11.03.1993 - Az.: 25 U 5965/92
Leitsatz:

1. Das Vorschussverbot für Wohnungsvermittlungen (§ 2 Abs.3 WoVermG) greift auch dann, wenn ein Adressdienst Wohnungssuchenden gegen Entgelt lediglich Makler- und Vermieteranschriften mitteilt.
2. Ein Verstoß gegen § 2 Abs.3 WoVermG ist ein Wettbewerbsverstoß.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03
Leitsatz:

1. Eine nicht genutzte Einwilligungserklärung verliert nach spätestens 2 Jahren ihre Wirksamkeit.
2. Nach Ablauf dieses Zeitraumes und der Nichtnutzung der Erklärung bedarf es einer neuen Einwilligungserklärung.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03
Leitsatz:

Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) auch dann erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05) aufgehoben.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 10.06.2003 - Az.: 11 Ns 33 Cs 43 Js12195/01
Leitsatz:

1. Unter den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses fällt auch der Adressdatenbestand einer Firma.
2. Die Weitergabe solcher Daten stellt einen starfbaren Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses iSd. § 17 Abs.2 UWG dar.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
Leitsatz:

1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.
2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.10.2007 - Az.: 2/18 O 26/07
Leitsatz:

Durch die Nutzung eine Call-by-Call-Services erklärt der Verbraucher nicht seine konludente Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters.

Amtsgericht Wiesloch, Versäumnisurteil v. 25.10.2002 - Az.: 4 C 108/02
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07
Leitsatz:

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist allenfalls dann zulässig, wenn der Verbraucher vorher über diesen Umstand entsprechend detailiert informiert wird.

Landgericht Potsdam, Urteil v. 12.12.2007 - Az.: 52 O 67/07
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung
"Sie sind damit einverstanden, daß Ihre persönlichen Daten vom Betreiber elektronisch gespeichert und ausgewertet werden. Sie sind damit einverstanden, daß Ihre Daten für zukünftige Aktivitäten des Betreibers genutzt und auch an dessen Partner zu Werbezwecken übermittelt werden, um Ihnen weitere interessante Angebote telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu unterbreiten. Ihnen ist bekannt, daß Sie dieses jederzeit widerrufen können. Sie willigen darin ein. daß Ihre Daten nicht nur vom Betreiber selbst - gleich unter welcher Domain - sondern auch von dessen Kooperationspartnern genutzt werden können…"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
2. Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit verantwortlich.
3. Die Mithaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Rechte Dritter einzuhalten hat.
4. Grundsätzlich unerheblich ist die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates (hier: 50.000). Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 50.000 Affiliates sei nicht möglich und zumutbar und eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Affiliate-Geschäftsmodells führen, greift nicht.