Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 12.07.1989 - Az.: IVa ARZ (VZ) 9/88
- Leitsatz:
1. Das Recht auf Einsicht in das Handelsregister ist weit gefasst und umfasst auch die Durchsicht großer Teile oder des ganzen Registers sowie die Dokumentation durch geselbstgefertigte Abschriften gegebenfalls unter Zuhilfenmahme technischer Reproduktionsgeräte.
2. § 9 HGB gibt aber kein Recht auf Gestattung der Mikroverfilmung des gesamten Bestandes des Handelsregisters, um sie als eigene Datei in Konkurrenz zum Handelsregister gewerblich zu verwerten. Die Gestattung eines solchen Vorhabens steht im Ermessen der Justizverwaltung. - Finanzgericht Koeln, Urteil v. 03.11.2005 - Az.: 10 K 1294/02
- Leitsatz:
Sowohl die Vermittlungsleistungen als auch die für den Leistungserfolg notwendigen Selektionsleistungen sind steuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn die jeweiligen aufbereiteten Datensätze an den betreffenden "Lettershop" weitergeleitet sind.
- Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05
- Leitsatz:
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Hinweis: Die Entscheidung hebt das Urteil des OVG Hamburg (Urt. v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03) auf.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
- Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.
2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02
- Leitsatz:
1. Eine umfangreiche Datenbank von E-Mail-Adressen ist nach dem Recht für Datenbanken (§ 87b UrhG) urheberrechtlich geschützt.
2. Werden auch solche E-Mail-Adressen angeschrieben, die bewusst zu Testzwecken eingebaut wurden (sog. Blindadressen), ist dies ein Indiz für das Auslesen der Adress-Datenbank.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 20.02.2004 - Az.: I-7 U 149/03
- Leitsatz:
§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03
- Leitsatz:
§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.
Hinweis: Dieses Berufungsurteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03) auf, wo das LG Hamburg noch die Aktiv-Legitimation bejaht hatte. - Bundesfinanzhof , Urteil v. 13.11.2002 - Az.: I R 90/01
- Leitsatz:
Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. l Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden.
Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 13.12.2000 - Az.: 13 U 204/98
- Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung
"Die Beantwortung der Fragen ist völlig freiwillig. Die Informationen, die Sie in diesem Fragebogen geben, werden bei der (…) gespeichert und unterliegen bei der Verarbeitung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. (…) wird Ihre Angaben auswerten und für Direktmarketing und Marktforschung verwenden. Ihre Angaben über andere Erwachsene im Haushalt werden in jedem Fall nur anonymisiert weiterverarbeitet.
Einige Ihrer Angaben werden auch anderen angesehenen Organisationen und Unternehmen zur Verfügung gestellt, damit diese sich an Sie mit schriftlichen Angeboten und Informationen über Produkte und Dienstleistungen, die nach Ihren Angaben für Sie von Interessen sein könnten, wenden können. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie jederzeit der Verwendung Ihrer Angaben widersprechen, indem Sie an die unten angegebene Adresse von (…) schreiben."
im Rahmen einer Verbraucherbefragung ist wirksam.
2. Die Verletzung des Schriftformgebots für die Einwilligungserklärung ist keine Wettbewerbsverletzung. - Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05
- Leitsatz:
1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.
2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) bestätigt.

