Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Elmshorn, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05
- Leitsatz:
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt. - Amtsgericht Geislingen, Urteil v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04
- Leitsatz:
Wird ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Anspruchsteller verlangen, dass die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt versichert wird.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
- Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97
- Leitsatz:
1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
- Leitsatz:
1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5. Die in § 9 Abs. 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 9 Abs. 4 VZG 1983 ) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: I-10 U 69/06
- Leitsatz:
Eine formularmäßig erklärte datenschutzrechtliche Einwilligung zu einem Datentransfer an die SCHUFA ohne Berücksichtigung der nach dem BDSG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist unwirksam.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.01.2003 - Az.: III ZR 54/ 02
- Leitsatz:
a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.07.2004 - Az.: I-23 U 186/03
- Leitsatz:
1. Ob auf den "Verkauf" von Adressdaten Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Die Anwendung von Werkvertragsrecht liegt allerdings unter Berücksichtigung der Neufassung des § 651 BGB näher.
2. Bewegliche Sachen iSd. § 651 BGB sind nur körperliche Gegenstände. Bei Adressdaten ist die Körperlichkeit dann gegeben, wenn sie auf einem physikalischen Träger (z.B. Diskette, CD-ROM, DVD) übergeben werden. Werden die Daten dagegen online übermittelt, fehlt es an dem Merkmal der Körperlichkeit.
3. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass die Adressdaten nicht im Rahmen internetspezifischer Serviceleistungen (z.B. Gewinnspielen) generiert werden dürfen, stellt jeder Verstoß hiergegen einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt.
4. Werden Adressdaten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erhoben, stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zur Ausübung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.07.2007 - Az.: III ZR 316/06
- Leitsatz:
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 13.08.1998 - Az.: 17 O 329/98
- Leitsatz:
1. Verstöße gegen das BDSG sind wertbezogene Vorschriften iSd. § 1 UWG, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.
2. Aus § 28 BDSG ergibt sich nicht die allgemeine Befugnis, die aus Fragebogenvordrucken gewonnenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.

