Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.08.2006 - Az.: 4 U 78/06
- Leitsatz:
Eine Einwilligungserklärung in Telefonwerbung, die an versteckter Stelle in einem vorformulierten Text untergebracht ist, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist damit nach unwirksam.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06
- Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Die Einwilligungserklärung im Rahmen eines Kundenbindungs- und Rabattsystem
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L… Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden...
( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
erfüllt diese Voraussetzungen.
Hinweis: Die Entscheidung ist in der Revision vom BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) teilweise aufgehoben worden. - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das bewusst datenschutzrechtlich geschützte Daten zu Wettbewerbszwecken an Dritte weitergibt, handelt ausnahmsweise wettbewerbswidrig und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05
- Leitsatz:
1. Es ist grundsätzlich rechtlich zulässig, die Nutzung eines Internet-Portals von der Abgabe einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig zu machen (Kopplung).
2. Eine unzulässige Kopplung im Online-Bereich liegt nur dort vor, wo das betreffende Internet-Portal eine Monopolstellung hat. - Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: l U 143/04
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das sich verpflichtet hat, an eine bestimmte E-Mail-Adresse zukünftig keine unverlangte Werbung zu schicken, ist berechtigt, die betreffende E-Mail in einer Blacklist zu speichern, um so seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 4 U 143/00
- Leitsatz:
1. Ein gewerblicher Adresshändler haftet nicht als Mitstörer, wenn ein Unternehmen die verkauften Adressen rechtswidrig verwendet.
2. Ein gewerblicher Adresshändler hat nicht die Pflicht, sich über die weitere Verwendung der Adressen bei seinen Kunden zu informieren.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 11.11.1998 - Az.: 6 U 29/98
- Leitsatz:
1. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM mit Adressdaten handelt es sich um kein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk iSd. § 4 Abs. 2 UrhG, weil kein geistige Schöpfung vorliegt.
2. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM handelt es sich zwar um eine Datenbank iSd. § 87 a UrhG. Die Übernahme einiger tausend Adressen ist jedoch noch keine Rechtsverletzung, weil darin keine verbotene, investitionschädliche Benutzung liegt.
3. Die Nutzung unwesentlicher Teile einer Telefonuch-CD-ROM kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da dies den gesetzlichen Bestimmungen des § 87 e UrhG zuwiderläuft.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06
- Leitsatz:
1. Die Einwillungserklärung
"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."
ist unwirksam, weil sie weder die sachliche noch die personelle Reichweite der Einwilligung ausreichend klar bestimmt.
2. Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebaute Einwilligungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vorab ausreichend und in transparenter Form informiert wird.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
- Leitsatz:
Die Einwillungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.
- Landgericht Muenchen_II, Urteil v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05
- Leitsatz:
1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.
2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.
Hinweis: Das Urteil bestätigt die Entscheidung der 1. Instanz des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05).

