Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11
- Leitsatz:
Die Einwilligung für Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine mutmaßliche Einwilligung dar.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 17 HK O 138/10
- Leitsatz:
Liegt zwischen der Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails und dem tatsächlichen Erhalt ein Zeitraum von 1,5 Jahren, so ist die damals erteilte Einwilligung nicht mehr aktuell und nicht mehr wirksam. Die aktuelle Versendung der Werbe-Mails stellt dann eine unzumutbare Belästigung des Adressaten dar.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10
- Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"[ ] Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post und telefonisches Werbeeinverständnis. Dies kann ich jederzeit widerrufen.*
[ ] Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen, bin mind. 18 Jahre alt und stimme den Teilnahmebedingungen zu.
* Meine Angaben dürfen vom Veranstalter, den Sponsoren und den Partnerunternehmen verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften sowie Energieberatern). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisation und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisation und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (... per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.
(Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Zudem habe ich die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Teilnahmebedingungen in schriftlicher Form beim Gewinnspiel teilzunehmen.)."
ist wettbewerbswidrig.
2. Die persönliche Reichweite der Einwilligung in puncto Partnerunternehmen ist zu unbestimmt, da hierzu jede weitere Angabe fehlt.
3. Die Erklärung ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Kunde könnte nur teilnehmen, wenn er der Werbeeinwilligung zustimmt. Tatsächlich bietet der Gewinnspiel-Veranstalter jedoch auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit an. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10
- Leitsatz:
1. Die nachfolgende Werbe-Einwilligungserklärung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig:
"[ ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."
(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)
"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."
2. Eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie getrennt von anderen Erklärungen erfolgt. - Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04
- Leitsatz:
Die "prima call GmbH" muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen. Folgende Einwilligungserklärung, die "prima call GmbH" verwendet hatte, ist rechtswidrig:
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz" - Landgericht Augsburg, Urteil v. 19.08.2011 - Az.: 3 HK O 2827/11
- Leitsatz:
Ein Unternehmen darf die Daten von Kunden, die zu einem anderen Unternehmen gewechselt sind, zum Zwecke der Eigenwerbung und Rückgewinnung nutzen.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 11.08.2011 - Az.: 6 U 182/10
- Leitsatz:
Beauftragt ein Versicherungsunternehmen ein Call-Center für die Durchführung telefonischer Vertragsabschlüsse, so haftet es für die von dem Call-Center begangenen Wettbewerbsverstöße - hier unerlaubte Werbeanrufe.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: III ZR 207/82
- Leitsatz:
Eine Speicherung von personenbezogenen Daten zu Bonitätszwecken setzt eine Abwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter, die von dieser wahrgenommen werden, voraus.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.06.2003 - Az.: VI ZR 3/03
- Leitsatz:
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Frankfurt v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
- Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.
2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.
3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt. Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.

