Urteile neu online gestellt
- Landgericht Offenburg, Urteil v. 23.12.2009 - Az.: 5 O 91/09
- Leitsatz:
Ist eine Unterlassungserklärung wegen Verstoßes gegen das Gewinnspielrecht unklar und nicht präzise formuliert, ist der Kern der Erklärung nicht bestimmbar und kann daher auch nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2010 - Az.: I-17 U 167/09
- Leitsatz:
1. Der Kauf und Verkauf von Adress-Daten wird nach den Vorschriften des Rechtskaufs abgewickelt.
2. Macht der Käufer geltend, dass die Adress-Daten nicht den vertraglichen Bestimmungen entsprechen und fehlerhaft, d.h. nicht mittels Opt-In-Verfahren generiert wurden, muss er dies anhand konkreter Tatsachen glaubhaft machen. - Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09
- Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 34/09
- Leitsatz:
Ein Telefondienstbetreiber kann für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09
- Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Morgenpost meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
- Leitsatz:
Die in einer Sammlung zusammengestellten Kundenadressen aus Serienbriefen sind Geschäftsgeheimnisse.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 41/07
- Leitsatz:
1. Für den Zeitraum vor dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur Höhe seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und Überlassung der Daten erheben.
2. Für den Zeitraum nach dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten. - Landgericht Bonn, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 1 O 379/08
- Leitsatz:
Einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen ist es untersagt, durch Dritte an Anschlussinhaber heranzutreten und Telefonwerbung für ein neues Angebot machen zu lassen. Die Werbeanrufe sind solange unerlaubt, solange keine ausdrückliche Einwilligung der Anschlussinhaber vorliegt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10
- Leitsatz:
Die Speicherung und Verwendung von Daten für ein Online-Bewertungsportal, hier der Name und die genaue Berufsbezeichnung eines Arztes sowie die Adresse der Klinik, ist zulässig, wenn die Daten bereits auf der offiziellen Webseite der Klinik abrufbar und damit für jeden zugänglich sind.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
- Leitsatz:
Kunden-Adressen, welche ein Unternehmen durch eigene Recherche über einen langen Zeitraum gesammelt hat, stellen für das Unternehmen ein wertvolles Geschäftsgeheimnis dar. Die ungefragte Verwertung dieser Datensammlung durch einen Dritten ist daher rechtswidrig.

