Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08
- Leitsatz:
1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.07.2009 - Az.: 11 U 9/09
- Leitsatz:
Eine unrichtige Auskunft einer Meldebehörde aus dem Einwohnermelderegister führt zur Zahlungspflicht des Schadens, der durch die Verzögerung der Auskunftserteilung entstanden ist.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08
- Leitsatz:
1. Werbeanrufe für Lottospielgemeinschaften sind nur mit vorheriger Zustimmung des Angerufenen zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Dafür darf er auch ohne die Einwilligung des Betroffenen die personenbezogenen Daten drei Jahre lang aufbewahren (arg. § 11 Abs.4 UWG).
2. Für den Beginn der sechsmonatigen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist kommt es bei der Durchsetzung des Anspruchs wegen eines ungebetenen Werbeanrufs auf die Kenntnis des Gläubigers an. Das kann auch ein klagebefugter Verbraucherschutzverein oder Verband sein. - Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 6 S 7/09
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbietet, hat keinen Anspruch gemäß § 28 Handwerksordnung gegen eine Behörde auf Auskunft personenbezogener Daten der Personen, die in dem Bezirk in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt haben.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09
- Leitsatz:
Die Kontaktaufnahme zu ehemaligen Kunden, die zu einem anderen Telefonanbieter wechseln wollen, ist zulässig. Die Verwendung der Daten zur Rückgewinnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange der Kunde nicht widerspricht.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 31.01.2008 - Az.: I-20 U 151/07
- Leitsatz:
1. Die Deutsche Telekom darf ihre (Ex-)Kunden, die bei ihr den Anschlussvertrag gekündigt haben, kontaktieren und sich hinsichtlich der Kündigung rückversichern. In diesen Gesprächen ist es nicht gestattet, gegenüber den Kunden Produkte der Telekom zu bewerben.
2. Kommt es im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Anschlusstelefonat zu einem Gerichtsverfahren, so kann auch nicht erlaubter Telefonmitschnitt als Beweis zugelassen werden.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 23 U 1818/09
- Leitsatz:
Auf Vertragsansprüche im Rahmen des gewerblichen Adresshandels findet Kaufrecht Anwendung.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.09.2009 - Az.: 4 U 89/09
- Leitsatz:
1. Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen, ist keine Person allein befugt, nach Auflösung der Geschäftszusammengehörigkeit die Kundendatei zu eigenen Zwecken zu übernehmen und sämtliche Kunden darüber zu informieren, dass der Geschäftsbetrieb nunmehr von ihr vorgehalten werde.
2. Ein Widerrufsanspruch ist nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verwirkt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08
- Leitsatz:
1. Ein Anbieter von Telefonverzeichnissen und Teilnehmerauskünften hat gegenüber der Telekom einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten.
2. Teilnehmerdaten sind jedoch nicht alle bei der Telekom verfügbaren Daten von Telefonteilnehmern, sondern lediglich solche Daten, die die Telekom aufgrund von Telekommunikationsdienstverträgen erlangt hat. So genannte Verlegerdaten, die die Telekom durch eigene Ermittlungen recherchiert hat, sind von dem Überlassungsanspruch nicht erfasst. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.11.2009 - Az.: I-20 U 137/09
- Leitsatz:
Wer einen Adressdatenbestand erwirbt, darf sich nicht auf die pauschale Zusicherung der Einwilligung der Adressaten in Werbe-E-Mails verlassen, sondern muss das Vorliegen der Einwilligungen selbst überprüfen.

