Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
- Leitsatz:
1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.
2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"
ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
- Leitsatz:
Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.
- Landgericht Essen, Urteil v. 21.11.2008 - Az.: 56 Kls 39/07
- Leitsatz:
Konstruktionszeichnungen können Betriebsgeheimnisse darstellen und unterliegen dem wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutz.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
- Leitsatz:
1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.
2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam. - Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08
- Leitsatz:
Die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ist nicht vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag umfasst. Eine Krankenkasse darf in solchen Fällen telefonisch nicht ohne vorherige Zustimmung bei den Mitgliedern werben.
- Landgericht Bochum, Urteil v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08
- Leitsatz:
Eine vorweggenommene formularmäßige Klausel auf einem Flyer für Glücksspiele, deren Zweck nur die Speicherung der Daten ist und die Datenverwendung nur zukünftiger telefonischer Bewerbung dient, ist wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 02.06.2009 - Az.: Verg 7/09
- Leitsatz:
In einem Vergabeverfahren erstreckt sich die Akteneinsicht auch auf Bewerberbögen, die in nicht ausgefülltem Zustand nicht Gegenstand der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen darf telefonisch nicht für seine Produkte werben, wenn der Angerufene zuvor nicht seine Einwilligung in dieses Gespräch gegeben hat.
2. Darüber hinaus ist es wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen Vertragsabschlüsse gegenüber den Verbrauchern bestätigt, obwohl tatsächlich von diesen keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben worden ist.
3. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Einwilligung dadurch bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin eines Call-Centers als Zeugin aussagt. Dabei reicht eine pauschale Aussage ohne nähere Angabe zu dem konkreten Inhalt des Telefongespräches nicht aus. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05
- Leitsatz:
Verhält sich ein Franchisenehmer rechtswidrig, in dem er unerlaubt Werbematerialien in den Briefkasten eines Verbrauchers einwirft, so ist dem Franchisegeber diese Handlung zuzurechnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Unternehmen nach außen mit einem einheitlichen Werbe- und Vertriebskonzept präsentiert und der einzelne Franchisenehmer in den Werbeprospekten nicht einmal namentlich erwähnt wird.

