Urteile neu online gestellt
- Bundeskartellamt , Beschluss v. 19.05.2005 - Az.: B9-32/05
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08
- Leitsatz:
1. Ein Vertrag, der darauf gerichtet, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (sog. Cold Calls), ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
2. Eine Rückforderung bereits vorgenommener Leistungen zwischen den Parteien ist wegen § 817 S.2 BGB ausgeschlossen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 197/05
- Leitsatz:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
- Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06
- Leitsatz:
1. § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehand-lungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.
2. Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07
- Leitsatz:
1. Haben die Parteien einen Datenüberlassungsvertrag über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich geschlossen, lässt dies den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG unberührt.
2. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG betrifft jedoch nur die Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens. Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, fallen nicht hierunter. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06
- Leitsatz:
1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt. Vielmehr kann die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilt werden, sofern sie in diesem Fall besonders hervorgehoben wird.
3. Abweichend hiervon bedarf es jedoch ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In), wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung zugesandt werden soll.
4. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)
[] Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.
Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.
5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:
"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden (...) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt. (...)"
"Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L(...) zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."
Hinweis: Die Entscheidung hebt das Vorinstanz-Urteil des OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) auf.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.12.2007 - Az.: I ZR 71/05
- Leitsatz:
1. Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots.
2. Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.12.1991 - Az.: VIII ZR 4/91
- Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Arztpraxis Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.1995 - Az.: VIII ZR 94/94
- Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs einer Anwaltskanzlei Mandantendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Mandanten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 02.04.2004 - Az.: 7 O 87/04
- Leitsatz:
Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs eines Pflegedienstes Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

