Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16
- Leitsatz:
1. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.
2. Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.
3. Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.
4. Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.02.2018 - Az.: III ZR 196/17
- Leitsatz:
1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
2. Die Einwilligungsklausel
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten."
ist wirksam
- Amtsgericht Burgwedel, Urteil v. 07.02.2008 - Az.: 70 C 161/06
- Leitsatz:
1. Die Beweislast, dass eine Person in den Empfang eines Newsletters eingewilligt hat, trägt der Versender des Newsletters.
2. Benutzt der Newsletter-Versnder zur Anmeldung ein reines Single-Opt-In-Verfahren, so reicht dies als Nachweis nicht aus, da technisch aufgrund der fehlenden Check-Mail nicht nachvollziehbar ist, ob der Empfänger oder ein Dritter die Newsletter-Eintragung vorgenommen hat.
- Landgericht Coburg, Urteil v. 19.09.2003 - Az.: 23 O 169/01
- Leitsatz:
1. Eine Auskunftei, die falsche Wirtschaftsauskünfte erteilt, haftet wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) auf Schadensersatz. Die Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber hätte kennen müssen.
2. Der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der behauptete Gewinnrückgang auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist.
Hinweis: Das OLG Bamberg (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 59/03) hat die Entscheidung in der Berufung (weitgehend) bestätigt. - Landgericht Coburg, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 1 HK O 37/07
- Leitsatz:
Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einem Versandhandels-Unternehmen und einem Verbraucher begründet keine Befugnis, Werbeanrufe zu tätigen.
- Amtsgericht Diez, Urteil v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18
- Leitsatz:
Kein Schadensersatz nach DSGVO bei bloßen Bagatellverstößen
- Landgericht Dortmund, Urteil v. 21.12.2016 - Az.: 3 O 110/16
- Leitsatz:
"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung
- Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
- Leitsatz:
Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)
a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."
b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."
c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."
sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen. - Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17
- Leitsatz:
1. Eine Elektronische Mitteilung reicht für Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG aus.
2. Um keine personenbezogenen Daten handelt es sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten
3. Der Anspruch auf § 34 BDSG bezieht sich lediglich auf Mitteilung von Informationen, ein Anspruch auf körperliche Herausgabe von oder Einsicht in Akten besteht nicht. - Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18
- Leitsatz:
Berechtigte Meldung an die SCHUFA

