Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: l U 143/04
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das sich verpflichtet hat, an eine bestimmte E-Mail-Adresse zukünftig keine unverlangte Werbung zu schicken, ist berechtigt, die betreffende E-Mail in einer Blacklist zu speichern, um so seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen.
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
- Leitsatz:
Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09
- Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09
- Leitsatz:
Die Klausel
"Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Morgenpost meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."ist rechtswidrig, da der Kunden nicht erkennt, welche Dritte genau seine Daten erhalten.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10
- Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"[ ] Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post und telefonisches Werbeeinverständnis. Dies kann ich jederzeit widerrufen.*
[ ] Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen, bin mind. 18 Jahre alt und stimme den Teilnahmebedingungen zu.
* Meine Angaben dürfen vom Veranstalter, den Sponsoren und den Partnerunternehmen verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften sowie Energieberatern). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisation und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisation und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (... per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.
(Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Zudem habe ich die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Teilnahmebedingungen in schriftlicher Form beim Gewinnspiel teilzunehmen.)."
ist wettbewerbswidrig.
2. Die persönliche Reichweite der Einwilligung in puncto Partnerunternehmen ist zu unbestimmt, da hierzu jede weitere Angabe fehlt.
3. Die Erklärung ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Kunde könnte nur teilnehmen, wenn er der Werbeeinwilligung zustimmt. Tatsächlich bietet der Gewinnspiel-Veranstalter jedoch auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit an. - Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04
- Leitsatz:
Die "prima call GmbH" muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen. Folgende Einwilligungserklärung, die "prima call GmbH" verwendet hatte, ist rechtswidrig:
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz" - Landgericht Berlin, Beschluss v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03
- Leitsatz:
1. Eine nicht genutzte Einwilligungserklärung verliert nach spätestens 2 Jahren ihre Wirksamkeit.
2. Nach Ablauf dieses Zeitraumes und der Nichtnutzung der Erklärung bedarf es einer neuen Einwilligungserklärung. - Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
- Leitsatz:
1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.
2. Die Einwilligungserklärung
"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".
auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.
3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
- Leitsatz:
Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:
3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.
5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)
6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.
7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.
8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).
9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.
10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10
- Leitsatz:
Eine Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zum Zwecke der Werbung und Marktforschung unterliegt nicht zwingend der AGB-Inhaltskontrolle. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ankreuzen der gesonderten Erklärung keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist und das Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht wird.

