Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 15.11.2018 - Az.: 2 U 30/18
Leitsatz:

Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
Leitsatz:

Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 2 U 25/15
Leitsatz:

1. Aus dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) kann sich für den Geschädigten ein selbständiger Auskunftsanspruch gegen den Verletzer ergeben, woher dieser die Geheimnisse bezogen hat.
2. Der Verletzer kann die Auskunft nicht unter Hinweis auf eine etwaige eigene Strafbarkeit verweigern.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das bewusst datenschutzrechtlich geschützte Daten zu Wettbewerbszwecken an Dritte weitergibt, handelt ausnahmsweise wettbewerbswidrig und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 13.08.1998 - Az.: 17 O 329/98
Leitsatz:

1. Verstöße gegen das BDSG sind wertbezogene Vorschriften iSd. § 1 UWG, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.
2. Aus § 28 BDSG ergibt sich nicht die allgemeine Befugnis, die aus Fragebogenvordrucken gewonnenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.

Landgericht Traunstein, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08
Leitsatz:

1. Die im Rahmen einer Markt- und Meinungsforschungsstudie auf die Frage
"Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?"
abgegebene Einwilligungserklärung eines Verbrauchers berechtigt allenfalls zur Unterrichtung eines Verbrauchers über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse, erlaubt jedoch keinesfalls die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Verkaufs von Waren. Denn der Verbraucher wurde bei Einholung der Einwilligungserklärung nicht auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen (§ 4 a S.2 BDSG).
2. Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich ist und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz hat.

Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 21.10.2010 - Az.: 5 T 9/10
Leitsatz:

Ein Wirtschaftsinformationsdienst darf den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre danach speichern. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verletzt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass dieser über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Amtsgericht Wiesloch, Versäumnisurteil v. 25.10.2002 - Az.: 4 C 108/02
Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05
Leitsatz:

1. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG setzt voraus, dass der Anspruchsteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG ist.
2. Betroffener ist nicht schon derjenige, der Mandant einer Kanzlei ist, über die ein Dritter Informationen sammelt.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) bestätigt.

Landgericht Wuppertal, Beschluss v. 20.09.2019 - Az.: 3 O 322/19
Leitsatz:

Rechtliche Probleme bei gerichtlicher Durchsetzung dsgvo-konformer Datenverarbeitung III