Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.11.2000 - Az.: I ZR 154/98
Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 28/06
Leitsatz:

Nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses darf ein Versicherungsvertreter die für seinen früheren Dienstherrn getätigten schriftlichen Aufzeichnungen über Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen. Dies gilt auch dann, wenn er die Kunden selbst geworben hat.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08
Leitsatz:

1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08
Leitsatz:

1. Ein Anbieter von Telefonverzeichnissen und Teilnehmerauskünften hat gegenüber der Telekom einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten.
2. Teilnehmerdaten sind jedoch nicht alle bei der Telekom verfügbaren Daten von Telefonteilnehmern, sondern lediglich solche Daten, die die Telekom aufgrund von Telekommunikationsdienstverträgen erlangt hat. So genannte Verlegerdaten, die die Telekom durch eigene Ermittlungen recherchiert hat, sind von dem Überlassungsanspruch nicht erfasst.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 34/09
Leitsatz:

Ein Telefondienstbetreiber kann für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 41/07
Leitsatz:

1. Für den Zeitraum vor dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur Höhe seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und Überlassung der Daten erheben.
2. Für den Zeitraum nach dem 30.06.1998 darf ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten.

Bundesgerichtshof , v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10
Leitsatz:

1. Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe mittels einer Gewinnspielkarte ist nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt wird, ohne weitere Zusätze.
2. Die Voraussetzungen erfüllt der Einwilligungstext "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" nicht, wenn die Einwilligungserklärung umfasst nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09
Leitsatz:

1. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)", ist wettbewerbswidrig. Sie ist nicht ausreichend transparent und klärt den Teilnehmer nicht in ausreichender Form über die Modalitäten des Gewinnspiels auf.
2. Die sachliche Reichweite der Einwilligungsklausel ("aus dem Abonnementbereich") ist zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, für welche Angebote genau die Regelung gilt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.1983 - Az.: III ZR 207/82
Leitsatz:

Eine Speicherung von personenbezogenen Daten zu Bonitätszwecken setzt eine Abwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter, die von dieser wahrgenommen werden, voraus.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 24.06.2003 - Az.: VI ZR 3/03
Leitsatz:

Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.