Urteile nach Gerichten

Landgericht Koeln, Urteil v. 02.04.2004 - Az.: 7 O 87/04
Leitsatz:

Es ist nicht ausreichend, wenn im Rahmen des Kaufs eines Pflegedienstes Patientendaten lediglich unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Patienten an den Käufer weitergegeben werden. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Patienten.

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.10.2008 - Az.: 26 O 5/08
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (...) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde."
ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.
2. Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt.

Finanzgericht Koeln, Urteil v. 03.11.2005 - Az.: 10 K 1294/02
Leitsatz:

Sowohl die Vermittlungsleistungen als auch die für den Leistungserfolg notwendigen Selektionsleistungen sind steuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn die jeweiligen aufbereiteten Datensätze an den betreffenden "Lettershop" weitergeleitet sind.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 02.06.2017 - Az.: 6 U 182/16
Leitsatz:

Die Einwilligungsklausel
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."

ist unwirksam, da nicht hinreichend bestimmt ist, was mit "individueller Kundenberatung" gemeint ist.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16
Leitsatz:

Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte (hier: Jamedia.de) ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Namen und sonstigen Daten von Ärzten ist auch ohne die Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
Leitsatz:

KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 15.04.2020 - Az.: 8 ME 36/20
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Übermittlung von Adressdaten bei Kammerversammlung der Niedersächsischen Zahnärztekammer

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
Leitsatz:

Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 6 S 7/09
Leitsatz:

Ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbietet, hat keinen Anspruch gemäß § 28 Handwerksordnung gegen eine Behörde auf Auskunft personenbezogener Daten der Personen, die in dem Bezirk in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt haben.