Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07
- Leitsatz:
1. Haben die Parteien einen Datenüberlassungsvertrag über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich geschlossen, lässt dies den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG unberührt.
2. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG betrifft jedoch nur die Teilnehmerdaten der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens. Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, fallen nicht hierunter. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.12.2008 - Az.: 6 U 41/08
- Leitsatz:
Wenn eine Bank Kundenbefragungen am Telefon durch Meinungsforschungsinstitute durchführen will, benötigt sie die ausdrückliche Zustimmung des Befragten.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonische/ per E-Mails/ SMS (…) über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen -informiert werde"
ist rechtswidrig, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
- Leitsatz:
Die in einer Sammlung zusammengestellten Kundenadressen aus Serienbriefen sind Geschäftsgeheimnisse.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09
- Leitsatz:
Kunden-Adressen, welche ein Unternehmen durch eigene Recherche über einen langen Zeitraum gesammelt hat, stellen für das Unternehmen ein wertvolles Geschäftsgeheimnis dar. Die ungefragte Verwertung dieser Datensammlung durch einen Dritten ist daher rechtswidrig.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11
- Leitsatz:
Die Einwilligung für Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine mutmaßliche Einwilligung dar.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07
- Leitsatz:
Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist allenfalls dann zulässig, wenn der Verbraucher vorher über diesen Umstand entsprechend detailiert informiert wird.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.
Hinweis: Das OLG bestätigt damit - wenn auch mit anderer Begründung - die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05) - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07
- Leitsatz:
1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:
a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".
Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.
Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.
b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"
Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.
c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"
Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.
2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:
"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"
Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 6 U 125/01

