Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Innsbruck, Urteil v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b
- Leitsatz:
1. Österreichische Post muss keinen Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung zahlen.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss der Kläger den Schadensnachweis voll erbringen.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
- Leitsatz:
Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: 12 U 24/14
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 01.03.2016 - Az.: 12 U 32/16
- Leitsatz:
Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über erteilte Restschuldbefreiung gegenüber einer Auskunftei
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 4 U 143/00
- Leitsatz:
1. Ein gewerblicher Adresshändler haftet nicht als Mitstörer, wenn ein Unternehmen die verkauften Adressen rechtswidrig verwendet.
2. Ein gewerblicher Adresshändler hat nicht die Pflicht, sich über die weitere Verwendung der Adressen bei seinen Kunden zu informieren.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 11.11.1998 - Az.: 6 U 29/98
- Leitsatz:
1. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM mit Adressdaten handelt es sich um kein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk iSd. § 4 Abs. 2 UrhG, weil kein geistige Schöpfung vorliegt.
2. Bei einer Telefonbuch-CD-ROM handelt es sich zwar um eine Datenbank iSd. § 87 a UrhG. Die Übernahme einiger tausend Adressen ist jedoch noch keine Rechtsverletzung, weil darin keine verbotene, investitionschädliche Benutzung liegt.
3. Die Nutzung unwesentlicher Teile einer Telefonuch-CD-ROM kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da dies den gesetzlichen Bestimmungen des § 87 e UrhG zuwiderläuft.
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.11.2016 - Az.: 15 O 75/16 KfH
- Leitsatz:
(Un-)erlaubte Telefonwerbung gegenüber einem Mitanschlussinhaber
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07
- Leitsatz:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG gilt nur für natürliche Personen. Eine juristische Person verfügt nicht über personenbezogenen Daten, über die sie Auskunft verlangen kann.
- Landgericht Koblenz, Urteil v. 01.04.2008 - Az.: 1 O 273/07
- Leitsatz:
Für das Vorliegen eines Einverständnisses des Verbrauchers mit Telefonanrufen ist das anrufende Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Es reicht nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08
- Leitsatz:
Allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen stellen keine wirksame Berechtigung dar, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.

