Urteile nach Gerichten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08
Leitsatz:

1. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist es einer Bank nicht gestattet, auf dem privaten Telefonanschluß des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.
2. Eine bei Eröffnung des Girokontos pauschale erteilte Einwilligungserklärung "Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten zu werden" ist zu weitrechend und belastet den Kunden einseitig und ist daher unwirksam.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07
Leitsatz:

1. Ein Unternehmen darf telefonisch nicht für seine Produkte werben, wenn der Angerufene zuvor nicht seine Einwilligung in dieses Gespräch gegeben hat.
2. Darüber hinaus ist es wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen Vertragsabschlüsse gegenüber den Verbrauchern bestätigt, obwohl tatsächlich von diesen keine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgegeben worden ist.
3. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Einwilligung dadurch bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin eines Call-Centers als Zeugin aussagt. Dabei reicht eine pauschale Aussage ohne nähere Angabe zu dem konkreten Inhalt des Telefongespräches nicht aus.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08
Leitsatz:

1. Werbeanrufe für Lottospielgemeinschaften sind nur mit vorheriger Zustimmung des Angerufenen zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Dafür darf er auch ohne die Einwilligung des Betroffenen die personenbezogenen Daten drei Jahre lang aufbewahren (arg. § 11 Abs.4 UWG).
2. Für den Beginn der sechsmonatigen wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist kommt es bei der Durchsetzung des Anspruchs wegen eines ungebetenen Werbeanrufs auf die Kenntnis des Gläubigers an. Das kann auch ein klagebefugter Verbraucherschutzverein oder Verband sein.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10
Leitsatz:

Die Speicherung und Verwendung von Daten für ein Online-Bewertungsportal, hier der Name und die genaue Berufsbezeichnung eines Arztes sowie die Adresse der Klinik, ist zulässig, wenn die Daten bereits auf der offiziellen Webseite der Klinik abrufbar und damit für jeden zugänglich sind.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10
Leitsatz:

Die wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung für Telefon- oder E-Mail-Werbung bedarf einer getrennten, eigenständigen Handlung. Es reicht nicht aus, wenn die wettbewerbsrechtliche Einwilligung mit anderen Erklärungen zusammen abgefragt wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04
Leitsatz:

1. Die Einwillungserklärung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die (...) telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.
2. Auch aus der bloßen Tatsache, dass der Teilnehmer eines Gewinnspiels auf einer Teilnahmekarte seine Telefonummer einträgt, ergibt sich keine hinreichende Einwilligung.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03
Leitsatz:

§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist eine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03) aufgehoben.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.07.2016 - Az.: 315 O 74/15
Leitsatz:

Die Einwilligungsklausel
"[ ] Die von Ihnen angebotenen Information werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(...) und unseren Partner. Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen."
ist irreführend.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 823/07
Leitsatz:

Die Einwilligungserklärung
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der XY GmbH)"
ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02
Leitsatz:

1. Die Einwilligungserklärung
"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"
ist unwirksam, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH MMR 1999, 477) verboten ist.
2. Eine vor 10 Jahren erteilte, zwischenzeitlich nicht genutzte Einverständniserklärung zur Telefonwerbung ist aufgrund des Zeitablaufs unwirksam.