Urteile nach Gerichten
- Landgericht Goettingen, Urteil v. 29.06.2007 - Az.: 7 O 50/06
- Landgericht Halle, Urteil v. 23.04.2015 - Az.: 8 O 94/14
- Leitsatz:
Werbliche Anrufe unter der Privatnummer einer Person sind grundsätzlich als Werbung gegenüber Verbrauchern zu werten, gleichgültig ob der Angerufene in seiner Eigenschaft als Privatmann oder als Unternehmer angesprochen wird.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2004 - Az.: 1 Bf 176/03
- Leitsatz:
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) auch dann erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05) aufgehoben.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08
- Leitsatz:
1. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-in), wenn dem Verbraucher auf telefonischem Wege Werbung angeboten werden soll. Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung ist grundsätzlich zulässig.
2. Beinhaltet die Teilnahmebedingung folgende Einwilligungsklausel:
"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote"
hält die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Diese Formulierung ist zu unbestimmt und damit unwirksam. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08
- Leitsatz:
1. Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann durch eine vorformulierte Klausel erfolgen.
2. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist unwirksam. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 5 U 186/03
- Leitsatz:
§ 28 Abs. 4 BDSG, der eine Belehrungspflicht des Datenverwenders gegenüber dem Verbraucher bestimmt, ist keine verbraucherschützende Norm, so dass Verbraucherverbänden kein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG zusteht.
Hinweis: Dieses Berufungsurteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2003 - Az.: 312 O 707/03) auf, wo das LG Hamburg noch die Aktiv-Legitimation bejaht hatte. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 04.08.2008 - Az.: 327 O 493/08
- Leitsatz:
Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung
"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 315 O 365/06
- Leitsatz:
Die Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten für telefonische Werbemaßnahmen muss für den Kunden deutlich erkennbar und unmissverständlich gestaltet sein.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08
- Leitsatz:
Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

