Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10
Leitsatz:

1. Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe mittels einer Gewinnspielkarte ist nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt wird, ohne weitere Zusätze.
2. Die Voraussetzungen erfüllt der Einwilligungstext "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" nicht, wenn die Einwilligungserklärung umfasst nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09
Leitsatz:

1. Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)", ist wettbewerbswidrig. Sie ist nicht ausreichend transparent und klärt den Teilnehmer nicht in ausreichender Form über die Modalitäten des Gewinnspiels auf.
2. Die sachliche Reichweite der Einwilligungsklausel ("aus dem Abonnementbereich") ist zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, für welche Angebote genau die Regelung gilt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10
Leitsatz:

Eine Einwilligungsklausel in einem Auftragsformular, durch welche der Kunde sich bereit erklärt, seine Kontaktdaten dem Unternehmen für Werbezwecke per Mail und Fax zur Verfügung zu stellen, ist nur dann wettbewerbsgemäß, wenn das Opt-In mittels gesonderter Zustimmung eingeholt wird. Ist die Klausel nur in den AGB enthalten, muss sie aus datenschutzrechtlichen Gründen gesondert und hervorgehoben von der eigentlichen Vertragserklärung ausgestaltet sein.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.12.2010 - Az.: I-20 U 18/10
Leitsatz:

Ein Verbotsantrag, der pauschal die Löschung von Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten enthält, ist unzulässig, da er zu unbestimmt formuliert ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beteiligten wissen, was mit dem Verbotsantrag gemeint ist. Vielmehr muss auch ein außenstehender Dritter, beispielsweise der Gerichtsvollzieher, eindeutig erkennen können, was mit dem Antrag begehrt wird.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
Leitsatz:

Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".

Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 21.10.2010 - Az.: 5 T 9/10
Leitsatz:

Ein Wirtschaftsinformationsdienst darf den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre danach speichern. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verletzt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass dieser über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10
Leitsatz:

Die Speicherung und Verwendung von Daten für ein Online-Bewertungsportal, hier der Name und die genaue Berufsbezeichnung eines Arztes sowie die Adresse der Klinik, ist zulässig, wenn die Daten bereits auf der offiziellen Webseite der Klinik abrufbar und damit für jeden zugänglich sind.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10
Leitsatz:

Eine Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zum Zwecke der Werbung und Marktforschung unterliegt nicht zwingend der AGB-Inhaltskontrolle. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ankreuzen der gesonderten Erklärung keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist und das Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10
Leitsatz:

Die wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung für Telefon- oder E-Mail-Werbung bedarf einer getrennten, eigenständigen Handlung. Es reicht nicht aus, wenn die wettbewerbsrechtliche Einwilligung mit anderen Erklärungen zusammen abgefragt wird.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10
Leitsatz:

1. Eine Klage gegen einen Mitbewerber, der unerlaubt Adressdaten (hier: Kundenlisten) übernommen hat, muss in prozessualer Hinsicht hinreichend bestimmt sein.
2. Für eine Bestimmtheit reicht es nicht, wenn nachfolgender Klageantrag gestellt wird:
"a) Es der Beklagten zu untersagen, Kundenlisten der Klägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Klägerin von der Beklagten abgeworben werden oder dies versucht wird, sowie
b) Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut ASt 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten."

Die Begriffe "Kundenlisten" und "diese Kunden/und oder Geschäftspartner" sind zu ungenau. Dies gilt zumindest dann, wenn der Kläger nicht Kundenlisten in das Verfahren einführt.