Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über erteilte Restschuldbefreiung gegenüber einer Auskunftei

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil v. 01.03.2016 - Az.: 12 U 32/16

Leitsatz

Kein vorzeitiger Löschungsanspruch über erteilte Restschuldbefreiung gegenüber einer Auskunftei

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.03.2015, Az. 2 O 284/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger fordert von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, die Löschung eines Negativeintrags.

Die Beklagte speichert und übermittelt gewerbsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Kreditauskunft und macht diese öffentlich zugänglich. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Immobilie errichten will. Dem Kläger wurde im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Bochum vom 25.02.2013 Restschuldbefreiung erteilt, nachdem am 11.12.2012 die Wohlverhaltensphase abgelaufen war. Diese Entscheidung wurde nach den Vorschriften der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung (im folgenden InsIntBekV) öffentlich bekannt gemacht und von der Beklagten daraufhin gespeichert. Der Kläger begehrt die Löschung, hilfsweise Sperrung, dieses Eintrags. Bei anderen Kreditauskunfteien konnte der Kläger eine Löschung gleichlautender Eintragungen zum 31.12.2015 erreichen. Die Beklagte war hierzu nicht bereit.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Löschung verpflichtet. Die Verfahrensweise der Beklagten, die Daten nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG erst am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr nach der erstmaligen Speicherung, zu löschen, stehe in Widerspruch zum speziellen Regelungsregime der InsIntBekV. Danach seien öffentlich zugängliche Informationen wie die Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung zu löschen.

Selbst wenn man nicht von der Subsidiarität des § 35 Abs. 2 BDSG ausgehe, ergebe sich hieraus jedenfalls eine normative Wertung dahingehend, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung personenbezogener Daten zu vermuten sei, die auf der Grundlage der InsIntBekV veröffentlicht worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Verordnung. Danach müsse gewährleistet sein, dass nach erteilter Restschuldbefreiung der wirtschaftliche Neuanfang nicht durch die fortdauernde Publizität von Veröffentlichungen aus dem Insolvenzverfahren gestört werde.

Zudem hätte die Beklagte bei der Fristberechnung jedenfalls auf das Ende der Wohlverhaltensphase und nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung abstellen müssen. Denn bereits mit dem Ablauf der Wohlverhaltensphase habe dem Kläger die Restschuldbefreiung nicht mehr verweigert werden können. Soweit Ende der Wohlverhaltensphase und Erteilung der Restschuldbefreiung in dasselbe Kalenderjahr fielen, mache dies für den Betroffenen keinen Unterschied. Im vorliegenden Fall führe das Abstellen auf die Entscheidung über die Restschuldbefreiung jedoch dazu, dass der streitgegenständliche Eintrag ein volles Kalenderjahr länger von der Kreditwirtschaft bei der Prüfung seiner Bonität berücksichtigt werde, obwohl das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ablauf der Wohlverhaltensphase bereits faktisch beendet gewesen sei.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Eintrag zu löschen: "Erteilung der Restschuldbefreiung vom 25.02.2013; Aktenzeichen: (...)".

2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den mit dem Antrag zu 1) zur Löschung beantragten Eintrag zu sperren.

3. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte den mit dem Antrag zu 1) zur Löschung beantragten Eintrag zum 31.12.2015 zu löschen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,

Sie hat vorgetragen, dass sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG erstmals am 31.12.2016 die fortwährende Speicherung des Eintrags zu überprüfen habe. Der Überprüfungszeitpunkt sei noch nicht erreicht. Die Bezugnahme auf die Regelungen der InsIntBekV gehe bereits deshalb fehl, weil im Insolvenzverfahren öffentliche Bekanntmachungen im Internet erfolgten. Das sei bei der Beklagen nicht der Fall.

Mit Urteil vom 13.03.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Datenspeicherung über die Restschuldbefreiung sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, da das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Datenspeicherung nicht offensichtlich überwiege. Der Eintrag über eine Restschuldbefreiung sei für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung, sodass die Datenspeicherung in der Regel gerechtfertigt sei. Die Regelungen der Insolvenzbekanntmachungsverordnung stünden dem nicht entgegen. Die sechsmonatige Veröffentlichungsfrist des § 3 Abs. 1 InsIntBekV diene allein der Festlegung der Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, nicht jedoch der Festlegung einer von § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG abweichenden Löschungsfrist. Der Umstand, dass die Wohlverhaltensphase bereits am 11.12.2012 geendet habe, die Restschuldbefreiung aber erst am 25.02.2013 erteilt worden sei, rechtfertige keine frühere Löschung zum 31.12.2015. Dem stehe bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen, wonach eine Prüfung der Löschung des Eintrags erstmals am Ende des dritten Kalenderjahres, das der erstmaligen Eintragung folgt, zu erfolgen habe. Eine Überprüfung könne daher erst zum 31.12.2016 beansprucht werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass die speziellere und kürzere Löschungsfrist nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 InsIntBekV heranzuziehen sei. Das BDSG ermögliche dies nach § 1 Abs. 3 ausdrücklich. Der Gesetzgeber habe den Betroffenen einen wirtschaftlichen Neuanfang nach Erteilung der Restschuldbefreiung ermöglichen wollen. Diese Intention werde unterlaufen, wenn § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG in derartigen Fällen direkt und uneingeschränkt angewendet werde. Der streitgegenständliche Eintrag sei in der Lage, den wirtschaftlichen Neuanfang des Klägers zu gefährden. Nach Ablauf von sechs Monaten dürfte daher zumindest ein gesetzlich vermutetes, überwiegendes Interesse an der Löschung durch den Betroffenen vorliegen. Die angefochtene Entscheidung nehme hier keine konkrete Interessenabwägung vor. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall und den gestellten Hilfsanträgen.

Der Kläger habe die Wohlverhaltensphase beanstandungsfrei durchlaufen. Es hänge vom Zufall ab, ob die Restschuldbefreiung noch im selben Kalenderjahr erfolge. Dies führe dazu, dass es im Fall des Klägers durch einen zeitlichen Zufall ein ganzes Jahr länger dauere, bis der Eintrag nicht mehr bei seiner Bonitätsprüfung verwendet werde. Insoweit bestünden auch Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Der Gesetzgeber habe jedenfalls planwidrig verkannt, dass die Kreditauskunfteien einen erheblichen Einfluss hätten und die dortige Speicherung in der Eingriffsintensität über die Veröffentlichung nach der InsIntBekV hinausgingen. Dass auskunftssuchende Dritte ein berechtigtes Interesse vorweisen müssten, während die Insolvenzbekanntmachungen jedermann zugänglich seien, ändere daran nichts. In der Praxis sei das Auskunftsrecht bei vorliegen eines berechtigten Interesses ein "Jedermannsrecht", weil jeder potentielle Vertragspartner Auskunft erhalten könne beziehungsweise den Vertragsabschluss von der Einwilligung zur Auskunftserteilung abhängig mache.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig, aber derzeit unbegründet. Der Kläger hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung des Eintrags hinsichtlich der erteilten Restschuldbefreiung. Die Beklagte ist im Verhältnis zum Kläger zwar zur Überprüfung des Fortbestands der Eintragung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

1.
Die Datenspeicherung über die Restschuldbefreiung ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig.

Danach ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt

a. Die Mitteilung des AG Bochum vom 25.02.2013 über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt gemacht worden und war daher tauglicher Anlass einer Datenspeicherung (vgl. KG, Urteil vom 07.02.2013, 10 U 118/12, juris, Ls. 1 und Tz. 6). Für die Frage, ob die Daten aus einer öffentlichen Quelle entnommen worden sind, ist allein auf den Zeitpunkt der Speicherung abzustellen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2015, 1 U 128/15, BeckRS 2016, 00547).

b. Der Ausschlusstatbestand eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Betroffenen liegt nicht vor. Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. KG, aaO; OLG Frankfurt a.M., aaO)

Es ist dabei nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kann deshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnern an der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen (OLG Frankfurt, aaO, Tz. 16).

2.
Die Voraussetzungen einer Löschung nach § 35 BDSG liegen gegenwärtig nicht vor.

a. Die Voraussetzungen der Löschung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 BDSG liegen nicht vor. Danach hat die erstmalige Prüfung, ob die gespeicherten Daten gelöscht werden sollen, sofern es sich wie hier um erledigte Sachverhalte handelt, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, zu erfolgen. Demnach können die streitgegenständlichen Informationen bis zum 31. Dezember 2016 gespeichert bleiben, ohne dass die Beklagte zu einer Prüfung der fortdauernden Speicherung verpflichtet wäre. Denn die dreijährige Frist begann am 01.01.2014 zu laufen, nachdem die Erteilung der Restschuldbefreiung erst im Jahr 2013 im Internet veröffentlicht worden war.

Weder das "Wohlverhalten" eines Schuldners in der Zeit zwischen Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. § 291 Abs. 1 InsO) und deren Gewährung (vgl. § 300 Abs. 1 InsO), noch die Wahrung geordneter finanzieller Verhältnisse in der Zeit danach begründen atypische Umstände, die unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 120, 378) zu einer vorzeitigen Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zwingen, ob eine länger währende Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist (vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.10.2012, 6 K 1837/12, juris)

b. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift können zwar personenbezogene Daten jederzeit gelöscht werden. Anders als Abs. 2 Satz 2, nach dem unter den dort genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten verpflichtend zu löschen "sind", ist Satz 1 als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Damit stellt sich die Frage, ob jenseits des Satzes 2 seitens der verantwortlichen Stelle eine Interessenabwägung stattzufinden hat, die - ähnlich einer Ermessensentscheidung im öffentlichen Bereich - dazu führen kann, dass nach Satz 1 - bei einer entsprechend anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null - Daten zu löschen "sind". Das ist jedoch zu verneinen. Die Frage der Zulässigkeit der Speicherung und die damit zusammenhängende Frage, ob personenbezogene Daten zu löschen sind, wird im Rahmen von Satz 2 und insbesondere nach dessen Nr. 1 geprüft. Die Kann-Vorschrift des Satzes 1 liegt vielmehr in der Systematik des § 4 BDSG begründet, wonach es für einen Datenverarbeitungsvorgang einer Rechtsgrundlage bedarf. Danach bedarf es auch für Löschungen als Verarbeitungsvariante des § 3 Abs. 4 BDSG einer Rechtsgrundlage. Diese wird in § 35 Abs. 2 Satz 1 gegeben und regelt damit Löschungen, zu denen die verantwortliche Stelle berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Ein Anspruch auf Löschung kann damit auf Abs. 2 Satz 1 aber nicht gestützt werden (Plath/Kamlah, BDSG, § 35 Rn. 13 m.w.N.)

3.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Vorschriften der InsIntBekV weder ein Anwendungsvorrang der dortigen Veröffentlichungsfristen, noch ist aufgrund der dortigen Regelungen eine einschränkende Auslegung des § 35 BDSG veranlasst.

a. Der Kläger verkennt, dass die Regelungen der InsIntBekV eine andere Zielrichtung haben. Diese betreffen allein die Festlegung der Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, nicht jedoch der Festlegung einer von § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG abweichenden Löschungsfrist für die Mitteilung über die Erteilung von Restschuldbefreiungen (KG aaO, Tz. 17).

Die insoweit deutlich kürzeren Fristen der InsIntBekV sind insbesondere auch vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen. Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolgt, ist die Einsicht in die Insolvenzbekanntmachungen jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf (www.insolvenzbekanntmachungen.de) möglich. Damit sind diese Bekanntmachungen nicht lediglich für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben. Damit ist die Eingriffsintensität der Speicherung und Veröffentlichung nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften nicht im Ansatz vergleichbar.

b. Die Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung liegen angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Reichweite des Eingriffs bei einer Speicherung durch Wirtschaftsauskunfteien planwidrig verkannt hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG betrifft ausdrücklich auch die Datenspeicherung zu gewerblichen Zwecken. Da die Vorschriften der InsIntBekV zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Änderung des BDSG bereits in Kraft waren, lässt sich aus den dortigen Vorschriften auch nicht schließen, der Gesetzgeber habe eine andere Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG schaffen wollen.

4.
Schließlich verstoßen die maßgeblichen Vorschriften des BDSG auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Kläger ist zwar ungeachtet der Frage, ob sich hier überhaupt geeignete Vergleichsgruppen bilden lassen, zuzugeben, dass es vom Zufall abhängen kann, ob die Veröffentlichung einer Restschuldbefreiung im "Altjahr" oder "Neujahr" erfolgt und damit auch der Zeitraum bis zur erstmaligen Prüfung der Löschungsvoraussetzungen um bis zu ein Jahr differieren kann. Dies ist jedoch hinzunehmen. Hierfür besteht ein sachlicher Anlass Die sogenannte "Ultimoregelung" schafft - ähnlich der Ultimoverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB - für die Fristberechnung klare Verhältnisse und erleichtert damit die Fristenkontrolle im Rechtsverkehr. Hierdurch wird eine Vielzahl unterschiedlicher Fristen verbunden mit der Gefahr ihrer Versäumung vermieden.

5.
Die Voraussetzungen der hilfsweise begehrten Sperrung der Daten nach § 35 Abs. 3, 4 BDSG liegen evident nicht vor. Eine Löschung der Daten widerspricht weder schutzwürdigen Interessen des Klägers (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG), noch ist die Löschung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BDSG). Schließlich ist die Richtigkeit der gespeicherten Daten nicht streitbefangen, sodass auch eine Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG ausscheidet.

6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.