800 EUR Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung
Leitsatz
800 EUR Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung
Anmerkung
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufung aufgehoben: OLG Innsbruck (Urt. v. 13.02.2020 - Az.: 1 R 182/19 b)
Tenor
Das Landesgericht Feldkirch hat durch die Richterin (...) in der Rechtssache (...) wider die beklagte Partei Österreichische Post Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Rochusplatz 1 (...) wegen EUR 2.500,- s. A. nach öffentlicher und mündlicher Verhandlung
I. beschlossen:
Der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu Geschäftszahl DSB-D213.747/0002-DSB/2019 von der Datenschutzbehörde eingeleiteten Verwaltungsverfahrens wird abgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 800,- samt 4 % Zinsen seit 02.03.2019 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere EUR 1.700,- samt 4 % Zinsen seit 02.03.2019 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 440,11 (darin enthalten EUR 82,97 an 20 % USt) bestimmten Prozesskosten zu Händen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit der am 29.03.2019 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 2.500,- samt 4 % Zinsen seit 02.03.2019 und brachte zusammengefasst vor, er habe die beklagte Partei am 19.07.2018 zur Auskunftserteilung über die ihn betreffenden, von der beklagten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten aufgefordert. Dies Aufforderung sei der beklagten Partei an deren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift am 20.07.2018 zugestellt worden. Die beklagte Partei sei ihrer Auskunftspflicht verspätet (Art 12 Abs 3, Art 4 Z 7 DSGVO) - die offenbar unterbliebene Weiterleitung des Auskunftsersuchens durch ihre Mitarbeiter müsse sich die beklagte Partei zurechnen lassen; die Rechtsausübung dürfe ohnehin nicht erschwert werden - und nur unvollständig nachgekommen. Dass die ursprüngliche Auskunft unvollständig gewesen sei, habe die beklagte Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde ohnehin eingeräumt. An dieser Unvollständigkeit könne auch der Nachtrag zu dieser Auskunft nichts ändern.
Die beklagte Partei verarbeite Informationen über angebliche parteipolitische Präferenzen des Klägers, also Daten besonderer Kategorien, ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung (Art 9 DSGVO, § 151 Abs 4 GewO). Hierbei handle es sich - unabhängig von der Art der Datenerhebung - um personenbezogene Daten, weil ein Personenbezug hergestellt werde. Auch die Aussage, dass jemand eine niedrige Affinität zu einer Partei aufweise, sei naturgemäß eine Aussage über die politische Meinung. Die beklagte Partei verwende seine Daten für einen regen, grenzüberschreitenden Adresshandel. Die DSGVO gehe der GewO vor.
Die beklagte Partei habe auch ihre Informationspflichten nach Art 14 DSGVO verletzt, weil sie ihn nicht über die Datenverarbeitung informiert habe. Das Bereithalten von Informationen auf der Homepage sei jedenfalls nicht ausreichend.
Weiters verarbeite die beklagte Partei Daten des Klägers, insbesondere Wohnadressen, welche nicht mehr aktuell sondern 15 Jahre alt seien, sowie Einzelheiten zu 118 in den letzten drei Jahren zugestellten Sendungen (einschließlich Absender, Sendungsnummem, Empfängerdaten, Bilder), wofür kein rechtmäßiger Zweck mehr vorliege und was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung begründe (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO). Die Richtigkeit und Aktualität der Daten des Klägers (Adressdaten) seien seit Jahren nicht mehr überprüft worden, weshalb die beklagte Partei gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen habe (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO). Die beklagte Partei verstoße auch gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung, weil sie Daten über mehrere Jahre speichere, bis zum 90. Lebensjahr der jeweiligen Person verarbeite und sohin keine angemessene Speicherfrist vorsehe (Art 5 Abs 1 lit e DSGVO).
Die beklagte Partei betreibe rechtswidriges Profiling (automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte), indem sie statistische Berechnungen zu Affinitäten (bioaffin, investmentaffin, nicht spendenaffin, distanzhandelaffin, umzugsaffin) erstelle. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Auf eine „Entscheidung" komme es dabei nicht an, weile eine vergleichbare Beeinträchtigung vorliege.
Die beklagte Partei speichere die Daten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, weshalb sie seine Daten rechtsgrundlos öffentlich zugänglich gemacht habe. Sie habe seine rechtswidrig verarbeiteten Daten auch ohne Rechtsgrundlage an einen nicht eingrenzbaren Empfängerkreis, sohin Dritte, weitergegeben, welche die Daten zum Teil wieder weitergegeben hätten.
Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung oder Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt.
Er habe Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, wobei es hinsichtlich des Verschuldens zur Beweislastumkehr komme. Ihm sei durch den rechtswidrigen und sorglosen Umgang der beklagten Partei mit seinen Daten Ungemach entstanden. Er sei insbesondere daran gehindert worden, seine Daten zu kontrollieren und habe unwiederbringlich die Kontrolle über seine Daten verloren. Bei der Bemessung des Schadenersatzes sei insbesondere zu beachten, dass die beklagte Partei über einen längeren Zeitraum mehrere Bestimmungen verletzt habe, dies betreffend besonders geschützte Daten, und diese nicht eingrenzbar weitergegeben habe.
Es seien in dieser Sache auch Beschwerden bei der Datenschutzbehörde eingebracht worden. Die erste, wegen Verspätung, sei formlos eingestellt worden, die zweite, wegen inhaltlicher Mängel, sei noch anhängig. Die Datenschutzbehörde habe auch ein
amtswegiges Prüfungsverfahren wegen der Speicherung von Daten zu politischen Affinitäten durch die beklagte Partei eingeleitet.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, das Klagebegehren sei unschlüssig. Es fehle an einem ersatzfähigen Schaden, an einer kausalen Verursachung und an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten.
Das Verletzen datenschutzrechtlicher Bestimmungen stelle per se keinen Schaden dar. Beeinträchtigungen müsse ein gewisses Gewicht zukommen (Erheblichkeitsschwelle), damit von immateriellem Schaden gesprochen werden könne. Es sei nur ein tatsächlich entstandener Schaden auszugleichen, nicht ein exemplarischer Schadenersatz oder Strafschadenersatz. Die Strafkomponente sei bereits durch Bußgelder abgedeckt. Der begehrte Schadenersatz sei selbst bei Bejahung eines immateriellen Schadens überhöht und unverhältnismäßig.
Zu einer verspäteten Auskunftserteilung sei es nicht gekommen. Der Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung sei bei der zuständigen, eigens für Datenschutz eingerichteten Abteilung der beklagten Partei nicht eingelangt. Auf die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei der Datenschutzbehörde habe die beklagte Partei umgehend reagiert, weshalb dieses auch eingestellt worden sei.
Betreffend die behauptete Unvollständigkeit der Auskunftserteilung, welche bestritten werde, sei noch ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde anhängig. Die Auskunft könne bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, was geschehen sei. Inwiefern nach wie vor eine Unvollständigkeit vorliege, werde vom Kläger nicht behauptet.
Die beklagte Partei verfüge über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketinguntemehmen“ nach § 151 GewO. Sie erstelle - rechtmäßig und rechtskonform - auf Basis von anonymen Meinungsumfragen und öffentlich zugänglichen Informationen statistische Hochrechnungen betreffend die Wahrscheinlichkeit von Parteieninteressen bestimmter Personen und ordne diese einer bestimmten Marketingruppe zu (mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung einer bestimmten politischen Partei), was schon begrifflich nicht das Kriterium personenbezogener Daten erfülle. Es fehle am Personenbezug, also an einer Information über eine bestimmte Person. Es handle sich nur um eine generelle, wahrscheinlichkeitsbezogene Durchschnittsaussage. Die Aussage sei nicht dem in der DSGVO vorgesehenen Berichtigungsrecht zugänglich, weil der Zuordungswert rechnerisch richtig hergeleitet sei. Auch deshalb handle es sich nicht um personenbezogene Daten. Jedenfalls handele es sich aber nicht um sensible Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO, weil sie keine unmittelbare Aussage über die konkrete politische Meinung der klagenden Partei, welche auf ein tatsächliches Verhalten der betroffenen Person abstelle, enthalte, und auch keine mittelbare. Im
Übrigen handle es sich um eine neutrale Nicht-Aussage, weil der Kläger bestimmten Marketinggruppen gerade nicht zugeordnet worden sei.
Da es sich nicht um personenbezogene Daten handle, seien auch die Informationspflichten nach Art 14 DSGVO nicht einschlägig. Eine Informationspflicht scheide auch wegen Unverhältnismäßigkeit des Aufwands aus. Eine gesonderte Information könne bei von Dritten zugekauften Daten entfallen. Im Zuge der Datenerhebung im Jahr 2013 habe die beklagte Partei ohnehin freiwillig eine Information erteilt. Auch in ihrer Datenschutzerklärung, die auf ihrer Untemehmenswebsite abrufbar sei, seien detaillierte - zulässigerweise allgemeine - Unterrichtungen enthalten. Aufgrund seines Online-Accounts sei dem Kläger diese Datenschutzerklärung zumindest seit Juni 2011 bekannt.
Die Speicherung vorangegangener Wohnadressen - mit dem Vermerk „verzogen“ - sei erforderlich, um Unternehmen ohne langwierige und teure Nachforschungen zu ermöglichen, mit verzogenen Kunden in Kontakt zu bleiben.
Dokumentationen zu Sendungen seien jedenfalls für die Dauer der kurzen 3-jährigen Verjährungsfrist erforderlich und zulässig, etwa zur Abwehr von Rechtsansprüchen gegen die beklagte Partei, aber auch zur Nachverfolgung von Zustellungen.
Die von der beklagten Partei gespeicherten Daten seien allesamt richtig. Dies gelte insbesondere auch für ehemalige Wohnadressen des Klägers, welche mit dem Vermerk „verzogen“ versehen seien. Schon daraus folge, dass die beklagte Partei angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit und Aktualität treffe.
Auch ein Verstoß gegen die Speicherbegrenzung sei der beklagten Partei nicht anzulasten. Sie verarbeite Daten nur so lange, wie sie für Marketingzwecke benötigt würden. Insoweit sehe die DSGVO, welche diesen Umstand durch Betroffenenrechte (Widerrufs- und Widerspruchsrecht) ausgleiche, keine zeitliche Beschränkung vor.
Ein Verstoß gegen das Profilingverbot liege ebenfalls nicht vor. Bei den Affinitäten handle es sich um keine personenbezogenen Daten. Das Profiling sei nicht per se verboten, sondern nur bestimmte darauf beruhende, qualifiziert beeinträchtigende Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung. Bei individualisierender Werbung und Zuschreibung von Marketingklassifikationen sei dies nicht der Fall. Eine solche „Entscheidung“ habe der Kläger auch gar nicht behauptet.
Sämtliche Übermittlungen und Offenlegungen der beklagten Partei seien rechtmäßig erfolgt. Es sei auch gar nicht erkennbar, welche Daten rechtswidrig übermittelt worden sein sollen.
Die beklagte Partei treffe kein Verschulden. Ob der Datensatz „Parteiaffinität“ eine Datenkategorie nach Art 9 DSGVO darstelle, sei rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Die beklagte Partei als durchschnittlicher Normunterworfener dürfe auch davon ausgehen, dass §151 GewO nicht von der DSGVO verdrängt werde. Ein allfälliger Rechtsirrtum sei daher entschuldbar.
Die Rechtsausübung des Klägers sei missbräuchlich, weil er einen Kontrollveriust behaupte, ohne seine Rechte (Widerspruch gegen die Verarbeitung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung der Daten) ausgeübt zu haben.
Beweis zugelassen und aufgenommen wurde durch:
Einsichtnahme in die von den Parteien gelegten Urkunden, nämlich Antrag auf Auskunft des Klägers vom 19.07.2018 samt Beilagen (Beilage ,/A), Zustellnachweis (Beilage ,/B), Beschwerde des Klägers an die Datenschutzbehörde vom 03.09.2018 samt Beilagen (Beilage .IC), Auskunft der beklagten Partei vom 03.10.2018 (Beilage ./D), Mitteilung der Datenschutzbehörde vom 05.10.2018 (Beilage .IE), Stellungnahme der beklagten Partei an die Datenschutzbehörde vom 03.10.2018 (Beilage ,/F), Mitteilung und Beschwerde des Klägers an die Datenschutzbehörde vom 26.10.2018 (Beilage .IG), Mitteilung der Datenschutzbehörde vom 31.10.2018 (Beilage ,/H), Nachtrag zur Auskunft der beklagten Partei vom 04.12.2018 (Beilage ./I), Mitteilung der Datenschutzbehörde vom 12.12.2018 (Beilage ./J), Stellungnahme der beklagten Partei an die Datenschutzbehörde vom 04.12.2018 (Beilage ./K), Stellungnahme des Klägers an die Datenschutzbehörde vom 19.12.2018 (Beilage ,/L), Mitteilung der Datenschutzbehörde vom 07.05.2019 (Beilage ./M), Presseaussendung der Datenschutzbehörde vom 12.02.2019 (Beilage ,/N), Aufforderungsschreiben der Vertreterin des Klägers vom 01.03.2019 (Beilage .IO), Schreiben der Vertreterin der beklagten Partei vom 21.03.2019 (Beilage .IP), Auskunft ESW Software Warda KG (GmbH & Co) vom 29.10.2018 (Beilage .IQ), Beschwerde Datenschutzbehörde vom 16.11.2018 (Beilage ,/R), Bescheid Datenschutzbehörde vom 18.03.2019 (Beilage .IS), E-Mail Datenschutzbehörde vom 05.03.2019 (Beilage ./T), Artikel Zeit Online vom 26.05.2014 (Beilage ./U), Tätigkeitsbericht 2018 des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Auszug) (Beilage .IV), Leitlinien der Art 29 Gruppe zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling - WP251riv.O1 (Beilage ./W), Schreiben der beklagten Partei vom 07.08.2012 und 22.07.2013 (Beilage ./X), E-Mail vom 02.08.2012 (Beilage JY), E-Mail vom 25.06.2014 (Beilage ./Z), E-Mail vom 13.06.2011 (Beilage JAA), Gewerbeberechtigung der beklagten Partei für das Gewerbe Adressenveriag und Direktmarketinguntemehmen" (Beilage ./1), Datenschutzhinweise der österreichischen Post AG (Beilage .12), Screenshot Startseite www.post.at (Beilage ,/3), Einsichtnahme in den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.02.2019 zu Geschäftszahl DSB-D213.747/0002-DSB/2019 (Beilage ./I), Einvernahme des Klägers als Partei (AS 103 bis AS 107).
Auf eine Parteieneinvemahme der beklagten Partei wurde verzichtet (AS 108).
Die Einvernahme der von der beklagten Partei angebotenen Zeugin (...) war nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, zu deren Beweis die Zeugin angeboten wurde, im Wesentlichen vom Kläger ohnehin nicht substanziiert bestritten wurden, weshalb diese auf Basis des Vorbringens der beklagten Partei den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Soweit die Zeugin zu Rechtsfragen oder nicht entscheidungswesentlichen Tatsachen angeboten wurde, war ihre Einvernahme ohnehin entbehrlich.
Von einer - ebenfalls von der beklagten Partei beantragten - „Einschau in den Account des Klägers war aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen abzusehen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beklagte Partei verfügt seit 03.04.2001 über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen" gemäß § 151 GewO (unstrittig AS 9, AS 24; Beilage ./1). Seither betreibt sie im Zuge dieses Gewerbes Adresshandel, wobei sie sowohl Zielgruppenadressen, die sie von anderen Adresshändler zukauft und übermittelt bekommen hat, als auch Daten, die sie selbst erhoben hat, verkauft (S 3, S 6 in Beilage ./I; nicht substanziiert bestritten AS 69),
Die beklagte Partei speichert Daten von mehreren Millionen Menschen (nicht substanziiert bestritten AS 68).
Die beklagte Partei führte anonymisierte Meinungsumfragen durch, wobei sie sozialdemographische Kriterien wie Geschlecht, Alter, Wohnort, Wohnart (Einfamilienhaus, städtisches Wohnhaus usw), formale Bildung etc sowie das Interesse an Wahlwerbung politischer Parteien bei Interviewpartnem anonym abfragte. Anhand dieser Kriterien bildete die beklagte Partei Marketinggruppen, welche in der Regel pro Gruppe mehrere 100 Personen oder mehr, zumindest aber zehn Personen pro Gruppe zusammenfassten. Für diese Marketinggruppen errechnete die beklagte Partei in der Folge Durchschnittswahrscheinlichkeiten in Form von Prozentsätzen.
Anhand dieser entwickelte die beklagte Partei wiederum einen Algorithmus unter anderem zur Berechnung, mit welcher Wahrscheinlichkeit Personen mit bestimmten sozialdemographischen Eigenschaften in bestimmten Regionen Werbeinteressen an bestimmten politischen Parteien haben könnten. Das Ergebnis dieser Berechnungen (Marketinganalyseverfahren) bezeichnete die beklagte Partei als "Parteiaffinitäten" der jeweiligen Marketinggruppe. Auf dieselbe Weise ermittelte die beklagte Partei Wahrscheinlichkeitswerte zu Bioaffinitäten, Investmentaffinitäten, Spendenaffinitäten, Distanzhandelaffinitäten, Lebensphasen etc von Marketinggruppen. Die beklagte Partei ordnete schließlich Einzelpersonen den Marketinggruppen und sohin den von ihr berechneten "Parteiaffinitäten" und sonstigen Affinitäten aufgrund ihrer regionalen und sozialdemographischen Merkmale zu (nicht substanziiert bestritten AS 55 f; S 3 f, S 7 in Beilage ./I; S 3 in Beilage .ID).
In Bezug auf den Kläger hat die beklagte Partei unter Heranziehung der vorbeschriebenen Marketinganalyseverfahren nachstehende „Parteiaffinitäten“ und sonstige Affinitäten ermittelt und in der Kategorie „Marketingdaten“ über den Kläger gespeichert (S 3 in Beilage .ID):
(...)
Diese „Parteiaffinitäten" und sonstigen Affinitäten des Klägers wurden von der beklagten Partei nicht an Dritte übermittelt (nicht substanziiert bestritten AS 94, AS 96; PV Kläger AS 107).
Der Kläger hat bei der beklagten Partei anlässlich eines Umzugs im Jahr 2012 einen Nachsendeauftrag einrichten lassen (PV Kläger AS 104).
Die beklagte Partei bietet Unternehmen das sogenannte „ADRESS-CHECK-Service“ an. Dieses ermöglicht Unternehmen, ihre Kundendaten mit den von der beklagten Partei gespeicherten Umzugsdaten abzugleichen und dadurch die neue Adresse verzogener Kunden zu erfahren. So können Unternehmen mit ihren verzogenen Kunden ohne langwierige und teure Nachforschungen in Kontakt bleiben. Weil umziehende Personen häufig nicht allen Unternehmen, mit denen sie in Kontakt sind oder waren, ihre neue Adresse mitteilen, kommt es nach einem Umzug oft auch noch nach langer Zeit zu Postsendungen an eine alte, nicht mehr aktuelle Adresse. Um bei möglichst vielen Unternehmen die neue Adresse bekanntgeben zu können und nicht zustellbare Sendungen zu vermeiden, speichert die beklagte Partei frühere Wohnadressen von Personen, die der Daten Verwendung für Marketingzwecke Dritter nicht widersprochen haben, über mehrere Jahre (nicht substanziiert bestritten AS 71).
Die beklagte Partei speichert nachstehende Adressdaten des Klägers, welche sie auch an Dritte weitergegeben hat (nicht substanziiert bestritten AS 96, AS 71; S 2 in Beilage ./I):
(...)
An einer der vorgenannten früheren Adressen des Klägers wohnt dieser schon seit fast 15 Jahren nicht mehr (nicht substanziiert bestritten AS 89).
Der Kläger versendet und empfängt über das Post- und Paketzustellservice der beklagten Partei Sendungen jeglicher Art (PV Kläger AS 103). Im Zusammenhang mit ihrem Zustellservice (Bereich „Logistik“) ist die beklagte Partei regelmäßig mit Anfragen von Kunden oder sonstigen Personen betreffend die Nachvollziehbarkeit vergangener Sendungen konfrontiert (nicht substanziiert bestritten AS 72). Sendungsinformationen (Paketlogistik) speichert die beklagte Partei bis zu drei Jahre (Beilage ./I, insbes S 4; nicht substanziiert bestritten AS 71 f). Betreffend den Kläger speichert die beklagte Partei .Paketlogistikdaten“ zu 118 Sendungen aus dem Zeitraum Oktober 2016 bis November 2018 mit Sendungsnummer, Transportzeitraum, Empfänger und Absender (Beilagen ./I und ./K).
Die beklagte Partei betreibt auch ein Online-Service, bei welchem sich der Kläger am 13.06,2011 mit der E-Mail-Adresse registriert hat (S 10 in Beilage ./D). Mithilfe dieses Service kann etwa der Sendeveriauf eines Pakets verfolgt oder eine Zustelloption geändert werden (PV Kläger AS 103 f).
Mit Einschreiben vom 19.07,2018 richtete der Kläger ein Auskunftsersuchen an die beklagte Partei per Adresse "Rochusplatz 1, 1030 Wien", in welchem er um Auskunft ersuchte, ob und wenn ja, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten von der beklagten Partei verarbeitet werden. Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe, zu welchen Verarbeitungszwecken und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen die Verarbeitung stattfindet, gegenüber welchen Empfängern Offenlegungen erfolgten und erfolgen, sowie wie es sich mit der Speicherdauer und der Herkunft der Daten verhält (Beilage ,/A).
Dieses Auskunftsersuchen langte am 20.07.2018 bei der beklagten Partei ein (Beilage ,/B). Da die beklagte Partei auf dieses Auskunftsersuchen des Klägers zunächst nicht reagierte, brachte der Kläger am 03.09.2018 eine Beschwerde gegen die beklagte Partei wegen Nichterteilung der Auskunft bei der Datenschutzbehörde ein (Beilage .IC), welche diese der beklagten Partei zur Stellungnahme übermittelte (Beilage JE).
Bei der Adresse „Rochusplatz 1, 1030 Wien’ handelt es sich um die allgemeine, im Firmenbuch eingetragene Adresse der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat für Fragen oder Anfragen zum Datenschutz eine spezielle und eigene Kontaktmöglichkeit an der Adresse „Bahnsteggasse 17-23, 1210 Wien" eingerichtet. Diese spezielle Kontaktmöglichkeit ist auch über die E-Mail-Adresse „kundenservice@post.at" sowie die Telefonnummer "0800 010 100" erreichbar (nicht substanziiert bestritten AS 66 f; Beilage .12). Weil das Auskunftsersuchen des Klägers vom 09.07.2018 an die allgemeine Adresse der beklagten Partei adressiert war und es bei der internen Weiterleitung dieses Ersuchens an die bei der beklagten Partei intern zuständige Stelle zu Verzögerungen kam, erlangte diese für datenschutzrechtliche Angelegenheiten bei der beklagten Partei intern zuständige Stelle erst durch die Zustellung der Beschwerde des Klägers durch die Datenschutzbehörde am 25.09.2018 Kenntnis vom Auskunftsersuchen vom 09.07.2018 (nicht substanziiert bestritten AS 67; letzte S in Beilage ./F).
Am 03.10.2018 übermittelte die beklagte Partei dem Kläger unter Bezugnahme auf sein Auskunftsersuchen eine Auskunft, in welcher sie ihn unter anderem darüber informierte, dass sie zusammengefasst ihn betreffende Daten insbesondere für Logistik (Zustellung von Sendungen wie Briefen und Paketen), Marketingzwecke und den von ihr betriebenen Adressverlag verarbeitet. Die Auskunft enthielt den Hinweis, dass der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die Einschränkung der Verarbeitung sowie die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen kann (Beilage ,/D). Unter einem übermittelte die beklagte Partei ein Datenblatt betreffend die von ihr über den Kläger gespeicherten „Marketingdaten" mit zwei Datensätzen, ein Datenblatt mit einem von ihr gespeicherten Datensatz „ProfileAddress" des Klägers, ein Datenblatt mit von ihr gespeicherten „Personen-Adressdaten" (Brieflogistik) des Klägers mit vier Datensätzen und ein Datenblatt mit von ihr gespeicherten „Online-Service Stammdaten" des Klägers. Weiters gab die beklagte Partei dem Kläger bekannt, dass sie ihn betreffende Umzugsinformationen, nämlich Anrede, Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, alte und neue Adresse sowie das Datum des Umzugs, an sieben in der Auskunft näher bezeichnete Unternehmen übermittelt hat. Die beklagte Partei wies den Kläger damit im Zusammenhang darauf hin, dass für den Fall, dass er der weiteren Verwendung der Daten zu Marketingzwecken widerspricht, diese Unternehmen von der beklagten Partei über den Widerruf informiert werden. Die beklagte Partei informierte den Kläger auch über Rechtsgrundlagen ihrer Datenverarbeitung, über Speicherdauer und Zweck der Verarbeitung sowie über die für die beklagte Partei als Auftragsverarbeiter tätigen Unternehmen (Beilage ,/D).
Infolge dieser Auskunft wurde das Beschwerdeverfahren des Klägers wegen Nichterteilung der Auskunft - mit dessen Einverständnis - wegen nachträglicher Beseitigung der Rechtsverletzung von der Datenschutzbehörde formlos eingestellt (Beilagen JE, JE, JG und ./H).
Am 26.10.2018 brachte der Kläger eine weitere Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, welche er damit begründete, dass die von der beklagten Partei erteilte Auskunft aus mehreren Gründen unvollständig und sohin inhaltlich mangelhaft sei (Beilage JG). Auch diese Beschwerde leitete die Datenschutzbehörde zur Stellungnahme an die beklagte Partei weiter (Beilage JJ). Am 04.12.2018 übermittelte die beklagte Partei daraufhin dem Kläger weitere Informationen, nämlich ein vervollständigtes Datenblatt „Personen-Adressdaten" (Brieflogistik) betreffend den Kläger mit vier Datensätzen, ein Datenblatt zu von ihr gespeicherten Daten über die „Kundenzufriedenheitsumfrage über PostApp" sowie ein Datenblatt zum Kläger betreffend die "Paketlogistikdatenbank", aus welchem hervorgeht, dass der Kläger 118 Sendungen als Empfänger erhalten hat. Zugleich wurden die Sendungsinformationen dieser 118 Sendungen im Detail (Sendungsnummer, Transportzeitraum, Empfänger, Absender) mitübermittelt. Sämtliche der 118 gespeicherten Sendungen bezogen sich auf Sendungen im Zeitraum Oktober 2016 bis November 2018 (Beilagen ./I und ,/K). Zeitgleich übermittelte die beklagte Partei am 04.12.2018 eine Stellungnahme an die Datenschutzbehörde (Beilage ,/K). Über die Beschwerde des Klägers wegen behaupteter inhaltlicher Mängel der Auskunft hat die Datenschutzbehörde noch nicht entschieden (Beilage ,/M).
Seit Mai 2018 ist über die Website der beklagten Partei „www.post.at" unter der Rubrik „Rechtliche Hinweise“, Unterrubrik „Rechtliche Hinweise/Datenschutzhinweise“ mittels direktem Link die Datenschutzerklärung der beklagten Partei in der Fassung „Mai 2018" abrufbar, welche auszugsweise nachstehenden Inhalt aufweist (nicht substanziiert bestritten AS 69 f; Beilagen .12 und ./3):
(...)
Der Kläger hat das Online-Service der beklagten Partei am 02.08.2012 freischalten lassen (Beilage ./Y).
Am 07.08.2012 übermittelte die beklagte Partei dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Einrichtung eines Nachsendeauftrags wegen Umzug ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt (Beilage ./X; Vorbringen AS 103):
„Sehr geehrter Herr (...),
vielen Dank, dass Sie uns mit der Nachsendung Ihrer Post an Ihre neue Adresse beauftragt haben. Wir haben Ihren Nachsendeauftrag bearbeitet und bitten sie um Überprüfung der wesentlichen Daten auf der Rückseite. Sollten Sie Korrekturwünsche bei Ihren Auftragsdaten haben nutzen Sie bitte das Antwortkuvert.
[...]
Kennen Sie schon die Online Services der Post? Damit können Sie nach Ihrer Registrierung und Identifizierung in Zukunft Postservices bequem online beauftragen und bearbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter www.post.at/online-services.
[...]
POSTKUNDENSERVICE
IHRE AUFTRAGSDATEN
Formulamummer:
Produkt: Nachsendeauftrag Inland Dauer (Umzug)
Zeitraum der Nachsendung: von 07.08.2012 bis 06.08.2013
Die Nachsendung wird für folgende Person(en) durchgeführt:
Alte Anschrift (von der Post nachgesendet wird):
Neue Anschrift (an der Sie die Post erhalten):
Zustimmung zur Datenweitergabe erteilt: Nein
Bitte überprüfen Sie ihre Auftragsdaten. Sollten Sie eine Korrektur an den Auftragsdaten wünschen, füllen Sie bitte die zu berichtigenden Daten vollständig und in Blockbuchstaben aus. Bitte schicken Sie uns den unterschriebenen Korrekturwunsch mit dem beiliegenden Antwortkuvert zu.
[...]
Datennutzung:
Ich erteile meine ausdrückliche Einwilligung zur Verwendung meiner oben angeführten (im Fall der optionalen Angabe weiterer Personen auch hinsichtlich derer) Daten für Marketingzwecke Dritter durch die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden. Im Fall der optionalen Angabe weiterer Personen bestätige ich, für diese zur Einwilligung der Datenweitergabe beauftragt und bevollmächtigt zu sein.
□ Nein, ich bin mit einer solchen Datenverwendung nicht einverstanden.
[...]
Datum, Ort Unterschrift"
Der Kläger hat dieses Schreiben weder unterfertigt noch an die beklagte Partei retourniert (PV Kläger AS 107; Beilage ./X).
Mit Schreiben vom 25.07.2013 setzte die beklagte Partei den Kläger in Kenntnis, dass der Nachsendeauftrag wegen Umzug in zwei Wochen endet (Beilage ./X).
Weitere Informationen über eine Datenverarbeitung der beklagten Partei über die über sein Auskunftsersuchen feststellungsgemäß erteilten Informationen sowie die in den vorangeführten Schreiben enthaltenen Informationen hinaus hat der Kläger von der beklagten Partei zu keinem Zeitpunkt erhalten (PV Kläger AS 104 f).
Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der beklagten Partei eine ausdrückliche Einwilligung Verarbeitung ihn betreffender Daten erteilt, insbesondere nicht hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 DSGVO (Beilage ./O; PV Kläger AS 104; S 2 in Beilage ./X).
Von seinem Recht auf Widerspruch sowie von seinem Recht auf Löschung hat der Kläger gegenüber der beklagten Partei nicht Gebrauch gemacht (nicht substanziiert bestritten AS 97; PV Kläger AS 106 f). Dies zum einen deshalb, weil er sich in Bezug auf das gegenständliche Verfahren nicht Beweisschwierigkeiten aussetzen wollte und zum anderen, weil er der beklagten Partei in Datenschutzangelegenheiten ohnehin nicht mehr voll vertraut (PV Kläger AS 106 f).
Der Kläger befasst sich seit dem Jahr 2001 mit Datenschutz. Dies primär als Steckenpferd, aber auch als Jurist, nicht jedoch professionell oder beruflich Vollzeit (PV Kläger AS 105).
Nach Erhalt der Information der beklagten Partei, dass diese den Kläger betreffende Umzugsinformationen an sieben Unternehmen übermittelt hat, wandte sich der Kläger jeweils mit einem Auskunftsersuchen an alle diese Unternehmen. Die Auskunftserlangung bei diesen Unternehmen gestaltet sich schwierig. Bislang hat der Kläger als Reaktion auf seine Ersuchen an diese datenempfangenden Unternehmen lediglich von einem dieser Unternehmen eine Auskunft erhalten. Aus dieser Auskunft geht hervor, dass dieses Unternehmen seine Daten wiederum an zwei weitere Unternehmen weitergeleitet hat (PV Kläger AS 106 f; Beilagen JQ, ./R und ./S; S 5 in Beilage .ID).
Durch die Datenverarbeitungen der beklagten Partei und deren Verhalten im Zusammenhang mit seinem Auskunftsersuchen erachtet sich der Kläger in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Insbesondere stört ihn die Speicherung der Parteiaffinitäten (PV Kläger AS 106). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht erlitten. Auch sein berufliches Fortkommen wurde nicht beeinträchtigt (PV Kläger AS 106).
Die beklagte Partei hat nach Klagseinbringung den von ihr gespeicherten Datensatz des Klägers gesperrt, sodass die Daten des Klägers seither nicht mehr von der beklagten Partei für Marketingzwecke verwendet werden (nicht substanziiert bestritten AS 97).
Mit Schreiben vom 01.03.2019 forderte die Klagsvertreterin im Namen des Klägers die beklagte Partei zur Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes gemäß Art 82 Abs 1 DSGVO in Höhe von EUR 2.500,00 binnen 14 Tagen auf (Beilage 70). Mit Schreiben vom 21.03.2019 lehnte die beklagte Partei eine Zahlung an den Kläger ab (Beilage ,/P).
Aufgrund medialer Berichterstattung, wonach die beklagte Partei angeblich unter anderem personenbezogene Daten, darunter Daten betreffend die politische Meinung, verkaufte, leitete die Datenschutzbehörde im Jänner 2019 ein amtswegiges Prüfverfahren gegen die beklagte Partei ein (S 3 in Beilage 7I; Beilage ./N). Mit Bescheid vom 11.02.2019 zu DSB- D213.747/0002-DSB/2019 stellte die Datenschutzbehörde in einem Verfahren - in dem der Kläger nicht Partei ist (unstrittig AS 35) - unter anderem fest, dass die beklagte Partei besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 DSGVO („Parteiaffinitäten“) im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes „Adressverlage und Direktmarketinguntemehmen“ unrechtmäßig verarbeitet hat, indem sie keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat (Beilagen ./I und ./N). Dieser Bescheid ist aufgrund einer von der beklagten Partei dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig (ON 14).
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf nachstehender Beweiswürdigung:
Vorweg wird auf die bei einzelnen Feststellungen jeweils in Klammem angeführten übereinstimmenden bzw unwidersprochen gebliebenen Beweisergebnisse verwiesen, welche den Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Soweit es sich dabei um Urkunden handelt, wurde deren Echtheit nicht bestrittenen und bestanden auch keine Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit. Der Kläger hat im Rahmen seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, weshalb seine - im Übrigen auch unwiderlegten - Angaben ebenfalls unbedenklich waren. Selbiges gilt für die sich auf nur unsubstanziiert bestrittenes Vorbringen stützenden Feststellungen.
Das Vorbringen der beklagten Partei, wonach diese keine Parteiaffinitäten des Klägers an Dritte übermittelt hat, wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten. Auch hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Übermittlung der Parteiaffinitäten behauptet. In seiner Aussage hat er überdies eingeräumt, dass er nicht wisse, ob die Parteiaffinitäten weitergeleitet worden seien. Aus den Auskünften der beklagten Partei gehen keine Anhaltspunkte für eine Weitergabe von Affinitäten in Bezug auf den Kläger hervor. Insgesamt war daher auf Basis dieser Verfahrens-und Beweisergebnisse festzustellen, dass eine Weitergabe von Partei- und sonstigen Affinitäten betreffend den Kläger an Dritte nicht erfolgte.
Die beklagte Partei gestand in ihrem Vorbringen (Punkt 2.6.7 in AS 69) selbst zu, dass die Datenschutzerklärung in der Fassung Mai 2018 erst seit Mai 2018 über die Website abrufbar ist. Plausibel und glaubhaft war dennoch, dass auch zuvor schon die Datenschutzerklärung der beklagten Partei online abrufbar war, lediglich deren genauer Inhalt war nicht objektivierbar. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 (Art 99 DSGVO) ist nämlich jedenfalls lebensnah, dass die vor Mai 2018 abrufbaren Datenschutzhinweise nicht völlig ident waren mit jenen in Beilage .12, weil wohl gerade in Bezug auf dieses Inkrafttreten eine Überarbeitung erfolgte.
Dass der Kläger von der beklagten Partei keine weiteren Informationen über die über seine Auskunftsersuchen feststellungsgemäß erteilten Informationen sowie die in den festgestellten Schreiben enthaltenen Informationen hinaus erhalten hat, hat dieser überzeugend und plausibel geschildert. Die beklagte Partei vertrat in ihrem Vorbringen (Punkt 2.6.4 in AS 68) selbst die Auffassung, dass das Informieren jeder einzelnen betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, was ebenfalls dafür spricht, dass seitens der beklagten Partei eben keine eigen initiative persönliche Information des Klägers erfolgte.
Der Kläger hat ferner glaubhaft ausgesagt, der beklagten Partei zu keinem Zeitpunkt bewusst eine Einwilligung zu einer Datenverarbeitung erteilt zu haben. Seine Aussage steht auch mit dem Inhalt der Beilage ./O und ./X im Einklang. Dass der Kläger der beklagten Partei auch nicht unbewusst etwa im Rahmen einer Akzeptierung von AGB eine ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hat ergibt sich bereits daraus, dass die beklagte Partei keine solche Einwilligung vorweisen konnte, was sie, wenn sie über eine solche verfügen würde, zweifelsohne gemacht hätte. Auch hat sich die beklagte Partei auf eine solche Einwilligung des Klägers gar nicht berufen.
Weiters war den glaubwürdigen Angaben des Klägers zu entnehmen, dass und inwiefern sich auch die Auskunftserlangung gegenüber den von der beklagten Partei mit einem Teil seiner Daten versorgten Unternehmen als schwierig gestaltet, sowie dass und wieso er gegenüber der beklagten Partei nicht von seinem Recht auf Widerspruch und Löschung nicht Gebrauch gemacht hat.
Aus der Aussage des Klägers in Verbindung mit der Beilage ./O war schließlich überzeugend zu entnehmen, dass er sich durch die beklagte Partei in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt fühlt und sich insbesondere an der Speicherung von ihn betreffenden Parteiaffinitäten stört.
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus;
Zu Spruchpunkt I.:
Ein Unterbrechungsgrund im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger ist im Verfahren DSB-D213.747/0002-DSB/2019 der Datenschutzbehörde nicht Partei. Eine Bindung der Zivilgerichte an eine rechtliche Beurteilung einer Verwaltungsbehörde besteht nicht. Eine Zweckmäßigkeit einer Unterbrechung ist nicht erkennbar.
Zu Spruchpunkt II.:
1.
Gemäß Art 82 Abs 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Gemäß § 29 Abs 1 DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 und Art 2, 1. Hauptstück DSG ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art 82 DSGVO.
Werden die Bestimmungen der DSGVO und/oder der delegierten Rechtsakte verletzt, dann schuldet derjenige, der sich über diese hinwegsetzt, dem Verletzten Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Art 82 DSGVO stellt eine eigenständige deliktische Haftungsnorm dar. Aufgrund § 29 Abs 1 S 2 DSG ergänzen die innerstaatlichen schadenersatzrechtlichen Regelungen die Haftung für Schadenersatz nach der DSGVO, sodass diese für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich sind, sofern die DSGVO keine Sonderregelung beinhaltet (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 1 ff).
Der Schadensbegriff nach der DSGVO ist weit und autonom auszulegen. Er umfasst den physischen, materiellen und immateriellen Schaden. Gemäß ErwGr 75 sind mögliche ersatzfähige Schäden eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl oder -betrug, ein finanzieller Verlust, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, eine unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung und andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Ein Schaden kann nach ErwGr 75 auch darin bestehen, dass die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz13ff).
Die DSGVO normiert keine Erheblichkeitsschwelie für den Ersatz des immateriellen Schadens. Dennoch sind nicht alle Unlustgefühle, die mit einer Rechtsverletzung verbunden sind, ersatzfähig, sondern muss der Interessenbeeinträchtigung ein Gewicht zukommen, weil dem österreichischen Schadenersatzrecht eine solche Erheblichkeitsschwelle immanent ist (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 24 ff).
Die Art und Weise der Bemessung des immateriellen Schadens ist in der DSGVO und im DSG nicht geregelt. Da die Feststellung der Höhe eines immateriellen Schadens erhebliche Schwierigkeiten bereitet, wird auf die Ausmittlung des Schadens nach freier richterlicher Überzeugung iSd § 273 ZPO zurückgegriffen. Es kommt zu einer Globalbemessung aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Relevante Bemessungskriterien sind insbesondere die Auswirkungen bei der geschädigten Person, die Kategorie der betroffenen Daten, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie ob Daten etwaigen Dritten übermittelt wurden (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 30 ff).
Die haftungsbegründenden Tatsachen sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen, sohin der Eintritt eines (materiellen oder immateriellen) Schadens, der Normverstoß, also die (objektive) Rechtswidrigkeit durch den Schädiger, sowie die Ursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers am eingetretenen Schaden. Der in Anspruch genommene Schädiger hat die Möglichkeit, unter Beweis zu stellen, dass er in keiner Weise für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, also die Schadensursachen außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen bzw er keine Möglichkeit hatte, den Schadenseintritt zu verhindern (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 92 f).
2.
Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person sind sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten ist gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO grundsätzlich generell untersagt. Art 9 Abs 2 DSGVO normiert jedoch Ausnahmetatbestände zu dieser Grundregel. So ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 2 lit a DSGVO ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung dieser Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Abs 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden.
Eine Einwilligung ist gemäß Art 4 Z 11 DSGVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist Beruht eine Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gemäß Art 7 Abs 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogen Daten eingewilligt hat.
Auch § 151 GewO, auf welchen sich die beklagte Partei beruft und welcher die Verwendung Personen bezogener Daten für Marketingzwecke Dritter durch zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketinguntemehmen berechtigte Gewerbetreibende regelt, normiert in seinem Abs 4, dass, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO betroffen sind, diese von den Gewerbetreibenden nur verarbeitet werden dürfen, wenn ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt.
Die weiteren Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 lit b bis j DSGVO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei den von der beklagten Partei mittels Marketinganalyseverfahren ermittelten Affinitäten aufgrund der Tatsache, dass diese in weiterer Folge dem Kläger als Individuum zugeschrieben wurden, klar um sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehende Informationen, sohin um personenbezogene Daten. Auch wenn die beklagte Partei damit argumentiert, dass die Daten ihren Ausgang in anonymen Erhebungen haben, ändert dies nichts daran, dass es sich aufgrund der Zuweisung zu Einzelpersonen gerade nicht um Aussagen einer allgemein Statistik, sondern um Aussagen über identifizierte Individuen handelt.
Auch die Frage, ob die Parteiaffinitäten unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten fallen, ist aus Sicht des Gerichts klar zu bejahen, da es sich um Abbildungen politischer Meinungen handelt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die beklagte Partei weder eine Einwilligung des Klägers zur Ermittlung und Speicherung (= Verarbeitung iSd Art 7 Z 2 DSGVO) von ihn betreffenden Parteiaffinitäten eingeholt, noch ihn persönlich darüber informiert. Hierin ist eine erhebliche Verletzung der DSGVO zu erblicken, welche den Kläger in seinem Grundrecht auf Datenschutz und seinen damit einhergehenden Freiheiten in störender Weise beeinträchtigt hat. Dass die naturgemäß allgemein gehaltene Datenschutzerklärung der beklagten Partei online über die Website abrufbar war und ist, vermag daran nichts zu ändern.
Die Tatsache, dass die beklagte Partei Parteiaffinitäten des Klägers ohne dessen Einwilligung und Information ermittelt und gespeichert hat, rechtfertigt einen immateriellen Schadenersatz. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich einerseits bei der politischen Meinung einer Person um besonders schützenswerte und sensible Daten handelt, andererseits die von der beklagten Partei gespeicherten Parteiaffinitäten des Klägers feststellungsgemäß nicht an Dritte übermittelt wurden, erscheint ein Betrag in Höhe von EUR 800,-- zur Abgeltung des vom Kläger erlittenen immateriellen Ungemachs angemessen.
Mit seinen weiteren Anspruchsgründen ist dem Kläger hingegen im Ergebnis kein Erfolg beschieden:
Was die Frage der verspäteten Auskunftserteilung betrifft, ist nicht ersichtlich, worin hier ein ersatzfähiger immaterieller Schaden gelegen sein soll. Art 12 Abs 3 DSGVO normiert zwar, dass Auskünfte unverzüglich, in jedem Fall aber längstens Innerhalb eines Monats nach Eingang eines auf Auskunft gerichteten Antrags zu erteilen sind. Diese Frist hat die beklagte Partei, die für interne Weiterieitungsschwierigkeiten an die von ihr eingerichtete spezielle Stelle selbst einzustehen hat, nicht eingehalten. Durch die nachträgliche Auskunftserteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine diesbezügliche Rechtsverletzung jedoch beseitigt bzw hat die nachträgliche Auskunft zumindest eine quanzifizierbare Schädigung des Klägers in diesem Zusammenhang verhindert.
Dasselbe gilt für eine Verletzung von Informationspflichten (über die Thematik Parteiaffinitäten hinaus). Die beklagte Partei ist auf Basis des festgestellten Sachverhalts ihren Informationspflichten nach Art 14 DSGVO von sich aus nicht ausreichend nachgekommen. Erst - aber immerhin - über Auskunftsersuchen des Klägers in Verbindung mit den von ihm eingebrachten Beschwerden hat die beklagte Partei dem Kläger schließlich in zwei Auskünften Informationen zukommen lassen, weshalb auch insoweit kein relevanter immaterieller Schaden ersichtlich ist.
Inwiefern die von der beklagten Partei über Ersuchen des Klägers letztlich erteilten Informationen in den zwei Auskünften nach wie vor unvollständig sein sollten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Urkunden können ein Vorbringen nicht ersetzen. Darüber hinaus ist auch insoweit eine die Erheblichkeitsschwelle übersteigende Schädigung fraglich (vgl Schweiger in 26 van 26 Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 26).
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung iSd Art 5 Abs 1 lit c DSGVO sowie gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung iSd Art 5 Abs 1 lit e DSGVO betreffend die personenbezogen Daten des Klägers ist zu verneinen.
Im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei angebotenen „ADRESS-CHECK- Service" erscheint es angemessen und legitim, auch mehrere frühere Adressen des Klägers in Verbindung mit dem Vermerk „verzogen" über mehrere Jahre zu speichern. Das Speichern von Sendungsinformationen (Sendungsnummer, Transportzeitraum, Empfänger, Absender) zu Pakten im Rahmen der Logistik der beklagten Partei über einen Zeitraum von maximal drei Jahren erscheint ebenfalls unbedenklich.
Zumal die früheren Adressen des Klägers im Speichersystem der beklagten Partei ohnehin mit dem Vermerk „verzogen“ versehen sind, ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit nach Art 5 Abs 1 lit d DSGVO nicht erkennbar.
Insgesamt ist das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von EUR 800,- berechtigt.
Soweit der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, hat er auch Anspruch auf Verzugszinsen. Der Beginn des Zinsenlaufs wurde nicht substanziiert bestritten. Der Höhe nach findet das Zinsenbegehren Deckung in § 1000 Abs 1 ABGB.
Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 1.700,- s. A. ist abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung gründet in §§ 43 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO.
Der Kläger ist mit 32 % seines Begehrens durchgedrungen. Die beklagte Partei hat daher Anspruch auf 36 % ihrer Prozesskosten. Wie vom Kläger zutreffenderweise eingewendet, ist der Schriftsatz vom 05.07.2019 nicht ersatzfähig, da er weder fristgerecht eingebracht wurde noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Auch die verzeichnete Entschädigung für Zeitversäumnis und die verzeichneten Reisekosten sind nicht zu ersetzen, weil die beklagte Partei für die Tagsatzung vom 09.07.2019 ohnehin den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG verzeichnet hat, welcher Kosten und Entschädigungen nach TP 9 RATG mitvergütet. Die Reisekosten und die Dauer der Zeitversäumnis wurden auch nicht bescheinigt. Sehr wohl zu ersetzen sind der beklagten Partei hingegen die verzeichneten ERV-Kosten. Die bloße Falschbezeichnung als „Barauslagen“ schadet nach Auffassung des Gerichts nicht. Insgesamt hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von EUR 497,83 (inklusive EUR 82,97 USt) ihrer Prozesskosten.
Der Kläger hat Anspruch auf 32 % seiner Barauslagen, sohin EUR 57,72.
Nach Saldierung der wechselseitig ersatzfähigen Beträge ergibt sich der im Spruch ersichtliche Kostenzuspruch zugunsten der beklagten Partei.