LG Mainz: 5.000,- DSGVO-Schadensersatz für unberechtigte SCHUFA-Meldung

Meldet ein Inkassobüro eine Forderung unberechtigt an die SCHUFA, hat der Betroffene aufgrund des fehlerhaften SCHUFA-Eintrags einen Anspruch auf 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO (LG Mainz, Urt. v. 12.11.2021 - Az.: 3 O 12/20).

Der Kläger hatte eine Rechnung seines Energieunternehmens nicht bezahlt. Das beauftragte Inkassounternehmen leitete daraufhin das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Aufgrund des erteilten Vollstreckungsbescheids meldete das Inkassounternehmen die Forderung an die SCHUFA. Zwei Tage später erhielt der Kläger den Vollstreckungsbescheid zugestellt und beglich die Forderung.

Als er von dem SCHUFA-Eintrag wehrte er sich dagegen. Er verlangte die Löschung dieses Datensatzes und außerdem einen DSGVO-Schadensersatz von mindestens 10.000,- EUR.

Das LG Mainz stufte die SCHUFA-Meldung grundsätzlich als möglich ein. Jedoch habe das Inkassounternehmen nicht nachweisen können, dass sie den Kläger außergerichtlich zuvor zweimal angeschrieben habe (§ 31 Abs.2 Nr.4 BDSG). Zwar könne die Beklagte die Absendung der Schreiben nachweisen, jedoch bestreite der Kläger die Zustellung. 

Zudem sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei:

"Wie lange die zu fordernde Mindestkarenzfrist zwischen Erlass oder Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zulässigkeit der Einmeldung der Forderung zu bemessen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die streitgegenständliche Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG ist noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides und zwei Tage vor seiner Zustellung an den Kläger erfolgt. Nach Überzeugung der Kammer war die Einmeldung der Forderung an die SCH. Holding AG zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bestimmung des § 31 BDSG n. F. gedeckt."

Hinsichtlich des DSGVO-Schadensersatzes spricht das Gericht dem Kläger einen Beitrag iHv. 5.000,- EUR zu:

"Der Kläger hat durch die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 zwar keinen von ihm bezifferten materiellen Schaden erlitten. Er behauptet, er habe aufgrund des Negativeintrages „massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile, die bis jetzt andauerten“, ohne konkret darzutun, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang es über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus zu einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung gekommen sein soll."

Und weiter:

"Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.

Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seineImmobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damitverbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammereinen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend."