Vermutung einer Wiederholungsgefahr entfällt bei geänderter Rechtslage
Leitsatz
1. Verwendet ein Unternehmer für seinen Online-Shop unzulässige AGB-Klauseln, so begründet dies im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
2. Ist die Zulässigkeit dieser Klauseln jedoch strittig und wird die Verwendung aufgrund einer Gesetzesänderung unzulässig, kann die Vermutung einer Wiederholungsgefahr entfallen.
Sachverhalt
Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben ihre Waren über das Online-Auktionshaus eBay.
Die Klägerin beanstandete die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Beklagten. Die Parteien führten darüber eine langjährigen Rechtsstreit. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die Gesetzeslage diese Formulierung der Klausel zuließ. Im Laufe des Verfahrens jedoch änderte sich die Rechtslage und die Klägerin legte Revision ein.
Die Beklagte machte geltend, dass die nach der Gesetzesänderung die alte Widerrufsbelehrung nicht mehr verwende. Die Klägerin gab jedoch an, noch am Tage der Gerichtsverhandlung die unveränderte Belehrung auf der Webseite der Beklagten gelesen zu haben.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das Berufungsgericht. Die zulässige Revision sei unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzänderung begründet. Die zuvor zulässige Widerrufsbelehrung sei mit der geänderten Rechtslage unzulässig geworden.
Die Bejahung eines Unterlassungsanspruches der Klägerin setzte aber die Gefahr voraus, dass die Beklagte die beanstandete Widerrufsbelehrung in Zukunft auch weiter verwende und daher die Vermutung einer Wiederholungsgefahr bestehe.
Dafür spreche, dass die Beklagte nicht bereit sei eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Verwendung der Klauseln verteidige. Da dies aber an der zweifelhaften Rechtslage gelegen habe, sei das Verhaltend der Beklagten nachvollziehbar und gerechtfertigt. Es könne nicht angenommen werden, dass derjenige, der sein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten mit vertretbaren Gründen verteidigt habe, auch in Zukunft darauf bestehe, seine Wettbewerbsverstöße fortzusetzen. Insofern entfalle in solchen Fällen die Vermutung der Wiederholungsgefahr.