Telekom muss nur bestimmte Daten an Auskunftsverlage herausgeben

Bundesgerichtshof

Urteil v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08

Leitsatz

1. Ein Anbieter von Telefonverzeichnissen und Teilnehmerauskünften hat gegenüber der Telekom einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten.

2. Teilnehmerdaten sind jedoch nicht alle bei der Telekom verfügbaren Daten von Telefonteilnehmern, sondern lediglich solche Daten, die die Telekom aufgrund von Telekommunikationsdienstverträgen erlangt hat. So genannte Verlegerdaten, die die Telekom durch eigene Ermittlungen recherchiert hat, sind von dem Überlassungsanspruch nicht erfasst.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs herausgab und Teilnehmerauskünfte betrieb, verlangte von der Telekom als Netzbetreiber die Überlassung von Teilnehmerdaten. Zwischen den Parteien bestand folgender Vertrag:

"Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…. verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-…. zugestimmt oder nicht widersprochen haben."

Bei der Telekom lagen die Teilnehmerdaten ihrer eigenen Kunden vor, die mit einem Eintrag in Telefonverzeichnissen einverstanden waren, sowie die Teilnehmerdaten von anderen Telefonanbietern, die ihre Daten an die Telekom zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen hatten. Außerdem ließ die Telekom durch ein verbundenes Unternehmen weitere Teilnehmerdaten von Kunden weiterer Anbieter recherchieren (sog. Verlegerdaten).

Die Klägerin begehrte die Überlassung sämtlicher verfügbarer Daten, auch der Verlegerdaten.

Entscheidungsgründe

Einen solch weitgehenden Anspruch lehnte das Gericht ab.

Eine Auslegung der Vertragsklausel ergebe, dass die Telekom gegenüber der Klägerin nur zur Überlassung der Daten verpflichtet sei, die sie entweder aufgrund von Verträgen mit eigenen Kunden oder von anderen Dienstleistern zum Zwecke der Veröffentlichung erhalten habe. Diese Lesart sei auch im Vergleich mit dem gesetzlichen Überlassungsanspruch aus dem Telekommunikationsgesetz angezeigt. Auch dort sei nur die Überlassung von sog. Teilnehmerdaten vorgesehen, die keiner weiteren Recherche bedürfen.

Die Daten sonstiger Anbieter, die ihre Teilnehmerdaten nicht an die Telekom übermitteln, könne sich die Klägerin auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes direkt von den jeweiligen Anbietern beschaffen. Es sei nicht Aufgabe der Telekom, dies für die Klägerin durch kostenintensive Recherchen zu übernehmen und ihr die selbst ermittelten Verlegerdaten zukommen zu lassen.