Telekom darf für Überlassung von Basisdaten nur Kosten in Höhe der Übermittlung verlangen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 13.10.2009 - Az.: KZR 34/09

Leitsatz

Ein Telefondienstbetreiber kann für die Überlassung von Basisdaten seiner eigenen Kunden an andere Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur in Höhe der Kosten der Datenübermittlung verlangen.

Sachverhalt

Die Beklagte, welche sich mit der Beschaffung und Aufbereitung von Teilnehmerdaten befasste, auf deren Grundlage ihre Muttergesellschaft einen Auskunftsdienst betrieb, bezog die Teilnehmerdaten überwiegend von der klagenden Deutschen Telekom AG. Grundlage hierfür war ein Vertrag, wonach die Beklagte ein Entgelt zu entrichten hatte, welches über den Kosten der Datenübermittlung lag.

Nachdem die Beklagte unter anderem ihren Zahlungspflichten nicht mehr nachkam, klagte die Telekom auf Zahlung des vertragsgemäßen Entgelts. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, legte die Telekom Revision ein.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Revision statt. Dennoch bestehe kein Zahlungsanspruch der Telekom für die Übermittlung der Basisdaten (Name, Anschrift und Rufnummer).

Die Preisvereinbarung sei nichtig, da die Klägerin nur berechtigt sei, ein Entgelt in Höhe der Kosten einer effizienten Bereitstellung zu verlangen. Darunter würden lediglich die Kosten des tatsächlichen Zurverfügungstellens fallen, nicht jedoch die anderweitigen, von der Preisvereinbarung der Parteien erfassten Kosten. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich aller Teilnehmerdaten, sondern nur bezüglich der Basisdaten.