Urteile chronologisch

 
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 11.07.2007 - Az.: VI-2 U (Kart) 14/05
Leitsatz:

Die Deutsche Telekom AG darf gegenüber Adresskäufern für Auskunftsdatenbanken nur die Kosten berechnen, die für die Übermittlung der Daten entstanden sind. Dagegen sind Kosten für Aufbau und Erhaltung der Datenbank nicht abrechenbar.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.07.2007 - Az.: III ZR 316/06
Leitsatz:

Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.

Landgericht Goettingen, Urteil v. 29.06.2007 - Az.: 7 O 50/06
Leitsatz:
Landgericht Berlin, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 26 O 433/06
Leitsatz:

1. Dem datenschutzrechtlichen Erfordernis der Schriftform und der Hinweispflicht kommt eine Warn- und Schutzfunktion zu. Ein Verstoß gegen diese Erfordernisse ist jedoch grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung iSd. AGB-Rechts.

2. Die Einwilligungserklärung

"Mit der Übermittlung Ihrer Daten erlauben Sie uns, diese Informationen unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes für interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke zu speichern und zu nutzen wie nachfolgend ersichtlich (...)".

auf einem Gutschein iHv. 10,- EUR ist jedoch rechtswidrig, da es sich bei einer solch erteilten Einwilligung um keine freiwillige Erklärung iSd. § 4 a Abs.1 S.1 BDSG handelt. An einer solchen freien Entscheidung fehlt es, weil die Formulierug den Eindruck erweckt, dass es erforderlich ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, um den Preisnachlass zu erhalten.

3. Die Begriffe "interne Weiterverarbeitung" und "eigene Werbezwecke" sind dagegen nicht zu beanstanden, weil beide hinreichend deutlich die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.03.2007 - Az.: 9 AZR 612/05
Leitsatz:

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:

Die Einwillungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" ist unwirksam, weil der Verbaucher seine Einwilligung nach § 4 a BDSG ausdrücklich mittels einer Opt-in-Lösung erklären muss. Eine Opt-Out-Lösung wie im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend.

Landgericht Koeln, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 26 O 77/05
Leitsatz:

1. Grundsätzlich ist es ausreichend für § 4 a BDSG, eine Einwilligungserklärung mittels Opt-Out anzubieten. Einer Opt-In-Lösung bedarf es nicht.

2. Die Einwilligungserklärung

"Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen XY zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst XY])"

erfüllt diese Opt-Out-Anforderungen jedoch nicht, da der Verbraucher nicht schnell und leicht seine Nichtzustimmung erklären kann, sondern mühsam den Text durchstreichen muss. Hätte der Verbraucher dagegen seine Nichtzustimmung durch das bloße Ankreuzen eines Kästchens kundtun können, wäre die Einwillungserklärung wirksam.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz - wenn auch mit anderer Begründung - vom OLG Köln (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 6 U 95/07) bestätigt.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 8 O 194/06
Leitsatz:

Die Klauseln eines Internet-Dienstleiters (u.a. Versorgungskostenanalyse im Bereich Strom- und Telefonanbieter, Rabatte, Vorteilsangebote)

a) "T(...) ist bevollmächtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben. Die Daten dienen als Basis zur Formulierung von bedarfsgerechten Angeboten und Informationen, welche in schriftlicher oder elektronischer sowie fernmündlicher Form dem Mitglied unterbreitet werden können. Im Rahmen dieser Angebotserstellung können die Daten an beauftragte Dritte weitergegeben werden. (Falls sie damit nicht einverstanden sind, schicken sie einfach eine kurze formlose Mitteilung (...))."

b) "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergegeben werden."

c) "Darüber hinaus bin ich damit einverstanden - unabhängig von meiner T(...)-Mitgliedschaft - schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert zu werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit formlos widerrufen."

sind unwirksam, weil sie nicht ausreichend klar die sachliche Reichweite der Einwilligung bestimmen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 22.02.2007 - Az.: 2 U 132/06
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das bewusst datenschutzrechtlich geschützte Daten zu Wettbewerbszwecken an Dritte weitergibt, handelt ausnahmsweise wettbewerbswidrig und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: I-10 U 69/06
Leitsatz:

Eine formularmäßig erklärte datenschutzrechtliche Einwilligung zu einem Datentransfer an die SCHUFA ohne Berücksichtigung der nach dem BDSG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist unwirksam.