Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015 - Az.: I-16 U 41/14
Leitsatz:

Auch Inkasso-Unternehmen, die nicht Inhaber der Forderung sind, dürfen  Verbindlichkeiten an die SCHUFA melden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: VII ZR 315/13
Leitsatz:

Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.12.2014 - Az.: 6 U 142/13
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" an Verbraucher verteilt, damit diese den Hinweis an ihre Briefkästen anbringen, behindert zielgerichtet Mitbewerber und begeht dadurch einen Wettbewerbsverstoß

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 10.12.2014 - Az.: 2-6 O 30/14
Leitsatz:

1. Bei Gewinnspielen ist die Klausel

1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:

rechtswidrig, da der Verbraucher, der bereits seine Zustimmung durch Anklicken erteilt hat, erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahrt, wem gegenüber und für welche Zwecke er seine Einwilligung gegeben hat. Will der Verbraucher dann seine Zustimmung widerrufen, kommt dies einem unzulässigen Opt-Out gleich.

2. Die Klausel mit vorselektierter Checkbox
[X]  Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).

ist rechtswidrig, da wesentliche Informationen über die konkrete Datenerhebung (z.B. der Umstand, dass der Besuch von Internetseiten und das Interesse für bestimmte Produkte erhoben und der jeweilige Betroffene dabei namhaft gemacht wird) dem Kunden erst später auf einer anderen, getrennten Webseite angezeigt werden.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2014 - Az.: I-9 U 225/13
Leitsatz:

"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine Rechtsverletzung

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2014 - Az.: 20 C 6875/14
Leitsatz:

1. Per E-Mail versandte Feedback-Anfragen sind als unzulässige Werbung (Spam) einzustufen.

2. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beinhaltet auch die Aussage über die Herkunft der Daten und an welche Empfänger die Daten weitergeleitet wurden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2014 - Az.: 26 K 3308/14
Leitsatz:

Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn die Gefahr besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken (hier: Missbrauch von Mobilfunknummern) benutzt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: 12 U 24/14
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12
Leitsatz:

Im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (hier: regeläßige telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten) dürfen Opt-Ins für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 03.02.2014 - Az.: 10 AZB 77/13
Leitsatz:

Zum Rechtsweg beim Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.