Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil v. 09.03.2018 - Az.: 1 K 257/17
Leitsatz:

Speicherung von allgemein zugänglichen Daten zur Kundenakquisition

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.02.2018 - Az.: VI ZR 30/17
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.02.2018 - Az.: III ZR 196/17
Leitsatz:

1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.


2. Die Einwilligungsklausel


"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten."


ist wirksam

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 24.01.2018 - Az.: 13 U 165/16
Leitsatz:

Fehlende Kunden-Einwilligung führt zur Unwirksamkeit des Adresshandel-Vertrages

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16
Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14
Leitsatz:

Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17
Leitsatz:

1. Eine Elektronische Mitteilung reicht für Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG aus.
2. Um keine personenbezogenen Daten handelt es sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages bei
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten
3. Der Anspruch auf § 34 BDSG bezieht sich lediglich auf Mitteilung von Informationen, ein Anspruch auf körperliche Herausgabe von oder Einsicht in Akten besteht nicht.

Amtsgericht München, Urteil v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17
Leitsatz:

Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16
Leitsatz:

Erstes Urteil zur EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-DSGVO

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 02.06.2017 - Az.: 6 U 182/16
Leitsatz:

Die Einwilligungsklausel
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."

ist unwirksam, da nicht hinreichend bestimmt ist, was mit "individueller Kundenberatung" gemeint ist.