Urteile chronologisch

Amtsgericht Diez, Urteil v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18
Leitsatz:

Kein Schadensersatz nach DSGVO bei bloßen Bagatellverstößen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18
Leitsatz:

KUG gilt auch nach DSGVO-Inkrafttreten (zumindestens im journalistischen Bereich)

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18
Leitsatz:

Berechtigte Meldung an die SCHUFA

Landgericht Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG
Leitsatz:

Verstöße gegen DSVGO-Vorschriften sind Wettbewerbsverletzung

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h
Leitsatz:

Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO

Landgericht Bochum, Urteil v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18
Leitsatz:

DSGVO-Verstöße sind keine Wettbewerbsverletzungen

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 26.07.2018 - Az.: 6 U 112/17
Leitsatz:

Kopplung von Gewinnspiel mit Rezepteinlösung nicht erlaubt

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.07.2018 - Az.: VI ZR 225/17
Leitsatz:

1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.


2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.


3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 5 Sa 267/17
Leitsatz:

Schadensersatz bei E-Mail-Weiterleitung betrieblicher Dateien

Bundesgerichtshof, Urteil v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 118/16
Leitsatz:

1. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.


2. Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.


3. Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.


4. Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.