Urteile chronologisch

Landgericht Bonn, Urteil v. 23.08.2019 - Az.: 1 O 80/19
Leitsatz:

Keine Haftung des Vertragspartner für fehlerhaft zugeordete Bonitätsdaten 

Landgericht Feldkirch, Beschluss v. 07.08.2019 - Az.: 57 Cg 30/19b - 15
Leitsatz:

800 EUR Schadensersatz wegen unerlaubter DSGVO-Verarbeitung

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19
Leitsatz:

Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19
Leitsatz:

1. Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht, handelt es sich um eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung.


2. Die Einwilligungserklärung ist auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden.


3. Für die hinreichende Bestimmtheit der Einwilligungserklärung reicht es aus, wenn die sachliche Reichweite mit "Strom & Gas“  angegeben wird. Die Angabe "Marketing und Werbung"  dürfte eher unwirksam sein, da sie nicht ausreichend bestimmt ist.

Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18
Leitsatz:

Schadensersatz bei nicht erlaubter Videoüberwachung in Tankstelle

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 23.05.2019 - Az.: 6 Ob 91/19d
Leitsatz:

Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO II

Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.12.2018 - Az.: 23 U 196/13
Leitsatz:

Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig:


3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
Wenn Sie mit Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)
Apple und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.


5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten Apple Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.
Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.
(Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einsteilungen änderst.)


6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir nutzen personen bezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.


7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.


8. (Weitergabe an Dritte)
Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen.
(Wenn du beispielsweise ein iPhone kaufst und aktivierst, ermöglichst du Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weiter gegeben).


9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.


10. (Standortbezogene Dienste)
Um standortbezogene Dienste auf Apple Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines Apple Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von Apple und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 2-05 O 151/18
Leitsatz:

1. Eine Auskunftei muss den Umstand der Restschuldbefreiung grundsätzlich erst nach 3 Jahren löschen. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse für potentielle Geschäftspartner des Schuldners im Rahmen der Bonitätsprüfung zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden.


2. Eine vorzeitige Löschungsverpflichtung kann jedoch dann bestehen, wenn auf besondere Gründe gegen die Verarbeitung der Daten sprechen und die Auskunftei keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen überwiegen. Es muss sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Betroffenen auf Löschung ein besonderes Gewicht verleiht (hier: psychiatrischen Erkrankung).

Oberster_Gerichtshof, Urteil v. 20.12.2018 - Az.: 6 Ob 131/18k
Leitsatz:

Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 15.11.2018 - Az.: 2 U 30/18
Leitsatz:

Verrat von Geschäftsgeheimnissen