Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2014 - Az.: VI ZR 156/13
- Leitsatz:
a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.
b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert- berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.
c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. - Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.12.2013 - Az.: 29 U 2881/13
- Leitsatz:
1. Ein hartnäckiges, wettbewerbswidriges Ansprechen iSd. § 7 Abs.2 Nr.1 UWG liegt dann vor, wenn der Empfänger eines postalischen Werbebriefes den Empfang zuvor ausdrücklich abgelehnt hat.
2. Ein Werbebrief liegt auch dann vor, wenn das Schreiben lediglich teiladressiert ist ("An die Bewohner des Hauses [Adresse]" gerichtet ist. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.10.2012 - Az.: I ZR 169/10
- Leitsatz:
1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.
2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000, I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI und Urteil vom 2. November 2000, I ZR 154/98, VersR 2001, 315).
3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht. - Amtsgericht Heidelberg, Urteil v. 08.08.2012 - Az.: 27 C 45/12
- Leitsatz:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG umfasst auch die Herkunft der Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- Landgericht Augsburg, Urteil v. 19.08.2011 - Az.: 3 HK O 2827/11
- Leitsatz:
Ein Unternehmen darf die Daten von Kunden, die zu einem anderen Unternehmen gewechselt sind, zum Zwecke der Eigenwerbung und Rückgewinnung nutzen.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 11.08.2011 - Az.: 6 U 182/10
- Leitsatz:
Beauftragt ein Versicherungsunternehmen ein Call-Center für die Durchführung telefonischer Vertragsabschlüsse, so haftet es für die von dem Call-Center begangenen Wettbewerbsverstöße - hier unerlaubte Werbeanrufe.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 15 O 762/04
- Leitsatz:
Die "prima call GmbH" muss 50.000 EUR Ordnungsgeld wegen wiederholter rechtswidriger Werbeanrufe an Verbraucher zahlen. Folgende Einwilligungserklärung, die "prima call GmbH" verwendet hatte, ist rechtswidrig:
"Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Veranstalter Q, 6301 Zug für Werbezwecke (eMail-Werbung und schriftliche Werbung) und dem Partnerunternehmen des Gewinnspiels Primacall GmbH für Werbezwecke (Telefonmarketing) verarbeitet und genutzt werden. Diese Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, eMail-Werbung und schriftliche Werbung innerhalb der nächsten 8 Monate übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Diese ist unabhängig von der Gewinnspielteilnahme. Weitere Informationen siehe Menüpunkt Datenschutz" - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10
- Leitsatz:
1. Die nachfolgende Werbe-Einwilligungserklärung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig:
"[ ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."
(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)
"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."
2. Eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie getrennt von anderen Erklärungen erfolgt. - Landgericht Berlin, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10
- Leitsatz:
1. Die Einwilligungserklärung
"[ ] Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post und telefonisches Werbeeinverständnis. Dies kann ich jederzeit widerrufen.*
[ ] Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen, bin mind. 18 Jahre alt und stimme den Teilnahmebedingungen zu.
* Meine Angaben dürfen vom Veranstalter, den Sponsoren und den Partnerunternehmen verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften sowie Energieberatern). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisation und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisation und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (... per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.
(Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Zudem habe ich die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Teilnahmebedingungen in schriftlicher Form beim Gewinnspiel teilzunehmen.)."
ist wettbewerbswidrig.
2. Die persönliche Reichweite der Einwilligung in puncto Partnerunternehmen ist zu unbestimmt, da hierzu jede weitere Angabe fehlt.
3. Die Erklärung ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, der Kunde könnte nur teilnehmen, wenn er der Werbeeinwilligung zustimmt. Tatsächlich bietet der Gewinnspiel-Veranstalter jedoch auch eine alternative Teilnahmemöglichkeit an. - Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11
- Leitsatz:
Die Einwilligung für Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine mutmaßliche Einwilligung dar.