Einwilligungserklärung für Werbung muss bei Gewinnspielen deutlich erkennbar sein

Landgericht Hamburg

Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 315 O 365/06

Leitsatz

Die Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten für telefonische Werbemaßnahmen muss für den Kunden deutlich erkennbar und unmissverständlich gestaltet sein.

Sachverhalt

Die beklagte Zeitungsverlegerin bediente sich bei der Durchführung von Gewinnspielaktionen verschiedener Werbepartner. Diese führten aufgrund von Lizenzen der Beklagten eigenverantwortlich verschiedene Werbeaktionen durch. Die Gewinnspiel-Teilnahmekarten waren bei den unterschiedlichen Aktionen mit folgenden Texten versehen:

"Bei besonders interessanten Angeboten und Gewinnspielen informieren Sie mich bitte telefonisch oder schriftlich. Widerruf ist jederzeit möglich. Teilnehmen können alle über 18 Jahre, ausgenommen Mitarbeiter und Angehörige des Verlages und der beteiligten Unternehmen…Der Rechtsweg ist ausgeschlossen…Ich bin mit der telefonischen Unterbreitung interessanter Informationen vorbehaltlich meines jederzeitigen Widerrufsrechts einverstanden….Nur vollständig ausgefüllte Karten nehmen an der Verlosung teil".

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange mahnte daraufhin die Beklagte Zeitschrift wegen der Werbeaktionen ab. Er beanstandete die klammheimliche Erlangung einer Einverständniserklärung und sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter stimmten dem Kläger zu.

Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da durch die Gestaltung der Teilnahmekarte versucht werde, sich die Einverständniserklärung für telefonische Werbeanrufe zu erschleichen. Die Erklärung werde leicht übersehen, da sie in sehr kleiner Schrift abgedruckt und zwischen den allgemeinen Teilnahmebedingungen versteckt platziert gewesen sei.

Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Teilnehmer in unzumutbarere Weise zum Zwecke der Werbung und ohne vorherige Einwilligung belästigt würden. Denn nach Ansicht des Gerichts habe die Werbeaktion lediglich den Sinn gehabt, an die Daten von Verbrauchern zu gelangen, um Telefonwerbung zu betreiben.

Die Beklagte sei als Mitstörerin für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich, da sie an den Werbemaßnahmen mitgewirkt habe. Sie habe zur Förderung des eigenen Absatzes den Werbepartnern die Nutzung des Logos gestattet, ohne ausreichende Vorkehrungen zu treffen, welche verhindern, dass unter dem Logo unlautere Wettbewerbshandlungen begangen würden.