Datenweitergabe bei Gewinnspiel kein Einverständnis in Werbeanruf
Leitsatz
Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".
Sachverhalt
Bei den Parteien handelte es sich um Stromproduzenten. Die Klägerin ging gegen die Beklagte vor, weil diese im Wege von Werbeanrufen Kunden anrief, behauptete, wirtschaftlich mit der Klägerin verbunden zu sein und eigene Stromprodukte anbot.
Zwei Kundinnen beschwerten sich sodann und erklärten, dass sie in derartige Werbeanrufe nicht eingewilligt hätten. Die Beklagte war anderer Ansicht und äußerte hierzu, dass die Kundinnen an einem Gewinnspiel teilgenommen hätten, bei dem sie ihren Namen, die Adresse und die Telefonnummer hinterlassen hätten. Zeitgleich seien Häkchen bei der "Opt-In"-Box gesetzt worden, durch das die Kundinnen in den Werbeanruf eingewilligt hätten. Dem widersprachen die Kundinnen. Die Klägerin begehrte Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied, dass grundsätzlich die Datenweitergabe von Telefonnummern, Adressen und Namen bei einem Gewinnspiel nicht automatisch die Einwilligung in Werbeanrufe zur Folge habe.
Dies gelte vor allem dann, wenn die Daten, die in jedem Telefonverzeichnis frei zugänglich seien und dadurch missbraucht werden können. Dies sei als Nachweis für das spätere Einverständnis nicht ausreichend, da die Identität auf diesem Wege nicht sicher festgestellt werden könne.
Die Kundinnen hätten nach Ansicht des Gerichts glaubhaft angegeben, dass sie sich für das Gewinnspiel nicht angemeldet hätten. Dies sei deshalb auch glaubwürdig, da zumindest eine der Kundinnen noch nicht einmal einen PC besitze. Da die Einwilligung durch die Beklagte nicht habe nachgewiesen werden können, handle es sich um einen unzulässigen "cold call".