BILD-Zeitung darf Foto von Irak-Terroristen trotz gerichtlichen Verbots ungepixelt veröffentlichen
Leitsatz
Die BILD-Zeitung darf im Rahmen der Bildberichterstattung über die Urteilsverkündung von Irak-Terroristen Fotos der Angeklagten ungepixelt veröffentlichen. Dies gilt auch, obwohl während des Gerichtsverfahrens eine sitzungspolizeiliche Verfügung ergeht, dass Abbildungen der Angeklagten unkenntlich gemacht werden müssen. Es handelt sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, für das ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht.
Sachverhalt
Der Kläger wandte sich gegen die BILD-Zeitung, die ein Foto von ihm ungepixelt im Rahmen einer Bildberichtserstattung veröffentlicht hatte. Das Foto wurde während der Urteilsverkündung gegen den Kläger angefertigt, welche aufgrund eines Strafverfahrens wegen versuchten Mordes auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten erging. Die BILD-Zeitung veröffentlichte das Foto unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!"
Der Richter erklärte während der Hauptverhandlung, dass Fotos der Angeklagten nur dann angefertigt werden dürften, wenn sie gepixelt veröffentlicht würden. Der Kläger berief sich auf diese sitzungspolizeiliche Verfügung und begehrte daher Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies - nachdem die Vorinstanzen dem Kläger Recht gegeben hatten - das Begehren zurück und gestattete der BILD-Zeitung die ungepixelte Veröffentlichung des Bildes aus der Urteilsverkündung gegen den Kläger.
Zur Begründung erläuterten die Richter, dass die Veröffentlichung trotz der sitzungspolizeilichen Verbotsverfügung zulässig sei. Zwar sei der Abdruck von identifizierenden Bildern grundsätzlich nur mit Zustimmung der Abgebildeten erlaubt. Eine Ausnahme hiervon könne allerdings immer dann gemacht werden, wenn die Veröffentlichung aufgrund zeitgeschichtlicher Relevanz gerechtfertigt sei.
Vorliegend handle es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, für das ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe. Die Veröffentlichung sei daher auch erlaubt, obwohl ein gerichtliches Verbot vorgelegen habe. Dieses Verbot dürfe aber nicht abweichend von den urheberrechtlichen und allgemeinen Vorschriften bewertet werden.