Unterlassungsanspruch bei Übernahme von Kundendaten

Oberlandesgericht Hamm

Urteil v. 24.09.2009 - Az.: 4 U 89/09

Leitsatz

1. Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen, ist keine Person allein befugt, nach Auflösung der Geschäftszusammengehörigkeit die Kundendatei zu eigenen Zwecken zu übernehmen und sämtliche Kunden darüber zu informieren, dass der Geschäftsbetrieb nunmehr von ihr vorgehalten werde.

2. Ein Widerrufsanspruch ist nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verwirkt.

Sachverhalt

Die Parteien betrieben bis zum Jahr 2005 gemeinsam ein Internetportal für Sachverständige zur Ermittlung von Restwerten von Unfallfahrzeugen sowie zur Abwicklung des An- und Verkaufs von Fahrzeugen. Im September 2005 kam es zu einem Zerwürfnis, welches zum Ende des gemeinsamen Projektes führte.

Im November 2005 ließ die Beklagte durch den Zeugen L die Kundenstammdaten der 118 registrierten Kunden auf ihren eigenen Server herunterladen. Zudem löschte der Zeuge L Programmdaten auf dem Server des Klägers, der Geschäftsführer des früheren gemeinsamen Portals war, so dass dieser nicht mehr über eine funktionierende Software für die Restwertbörse verfügte.

Wenige Tage später schrieb die Beklagte sämtliche Kunden per Telefax an und informierte sie darüber, dass die frühere Restwertbörse ihren Betrieb eingestellt habe und jetzt durch die Beklagte geführt werde. Kunden-Logins könnten vorerst beibehalten werden.

Der Kläger gab die Programmierung einer Ersatz-Software in Auftrag und wandte hierfür etwa 5.000 € auf. Bis zum gerichtlichen Verfahren verfügte er noch nicht wieder über eine funktionierende Restwertbörse.

Mit der Klage verlangte der Kläger Unterlassung der Behauptung, der Geschäftsbetrieb sei aufgegeben worden und werde nunmehr von der Beklagten angeboten sowie den Widerruf dieser Behauptung und die Information der Beklagten an die Kunden, dass sie wieder von der Firma des Klägers betreut würden. Außerdem verlangte er Auskunft über die von der Beklagten erzielten Abogebühren bei den früheren gemeinsamen Kunden und Herausgabe dieser erzielten Gewinne. Schließlich begehrte er den Ersatz der für die neue Programmierung erforderlichen Aufwendungen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt.

Die Übernahme der Kundendaten durch die Beklagte sei rechtswidrig erfolgt. Sie habe über die Daten nicht allein verfügen dürfen. Die im Telefax an die Kunden mitgeteilten Tatsachen seien wahrheitswidrig. Eine Geschäftsübernahme habe nicht stattgefunden. Damit habe die Beklagte dem Kläger in wettbewerbswidriger Weise in seinen Rechten verletzt. Der begehrte Unterlassungsanspruch sei deshalb gegeben.

Einen Widerruf sowie die Mitteilung, die Kunden würden wieder vom Kläger betreut, könne der Kläger jedoch nicht verlangen. Zum einen fehle der zeitliche Zusammenhang. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kunden nicht mehr an das Schreiben aus dem November 2005 erinnerten. Zum anderen könne der Kläger derzeit die Kunden mangels funktionierender Restwertbörse tatsächlich nicht betreuen.

Dem Auskunfts- und Schadenersatzanspruch hinsichtlich der bei den früheren Kunden erzielten Gewinne gab das Gericht statt. Demgegenüber sei ein Anspruch gegen die Beklagte wegen der Programmierungskosten nicht gegeben, da nicht erkennbar sei, dass der Zeuge L diesbezüglich als Organ der Beklagten gehandelt habe.