Einwilligung
Leitsatz
1. Verstöße gegen das BDSG sind wertbezogene Vorschriften iSd. § 1 UWG, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen ist.
2. Aus § 28 BDSG ergibt sich nicht die allgemeine Befugnis, die aus Fragebogenvordrucken gewonnenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Vielmehr bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.
Tenor
In Sachen (…) hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts STUTTGART auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.1998 unter Mitwirkung (…) für Recht erkannt:
1. Die Beschlußverfügung der Kammer vom 15.07.1998 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Verfahrenskosten.
Streitwert: 500.000,- DM.
Sachverhalt
Die Kammer hat mit Beschlußverfügung vom 15.07.1998 (Blatt 13/14 d.A.) es der Verfügungsbeklagten untersagt,
"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken aus Fragebogenaktionen wie z.B. der Firma (…) stammende personenbezogene Adreßdaten, die ohne schriftliche Einwilligung der befragten Person zur Verarbeitung und Nutzung erhoben worden sind, zu vermarkten, insbesondere aus solchen Daten Adreßlisten zu erstellen und diese an Dritte zu übermitteln."
Die Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluß am 21.07.1998 Widerspruch einlegen lassen (Blatt 16).
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vermarktens von personenbezogenen Adreßdaten. Die Verfügungsklägerin bezeichnet sich als Di-rektmarketingunternehmen, welches über eines ihrer Tochterunternehmen namens (…)selbst Verbraucherbefragungen (Haushaltsumfragen) durchführen läßt.
Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich als "Listbroker" bzw. als "Auftragsdatenverarbeiter" im Sinne des § 11 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG). Die Verfügungsbeklagte bietet am Markt ebenfalls personenbezogene Adressen - wie mit einer Anzeige am 05.05.1998 geschehen (Ast 1 a) -, an. Sie ist zugleich Auftragnehmer einer Firma (…) (vormals (…)), welche der Verfügungsbeklagten die benötigten personenbezogenen Adreßdaten zur Verfügung stellt und diese selbst mittels einer Fragebogenaktion - wie gemäß Anlage Ast 2 geschehen - ermittelt.
Bei der hier in Streit stehenden Fragebogenaktion handelt es sich um die "Große Haushaltsumfrage I", durchgeführt im Januar 1997 und die "Große Haushaltsumfrage II" vom November 1997 (beispielhaft vorgelegt mit Ast 2).
Den Fragebogenvordrucken ist ein Begleitschreiben vorangestellt, in weichem der Verbraucher zur Ausfüllung des Fragebogens aufgefordert und ihm für den Fall der Rücksendung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Gesamtpreisen im Wert von 22.500,- DM und dem Hauptgewinn in Höhe von 10.000,- DM in Aussicht gestellt wird.
Der angeschlossene Fragebogen enthält Fragen zu den allgemeinen Bedürfnissen des Verbrauchers sowie u.a. auch zum jährlichen Bruttohaushaltseinkommen (Frage 50), zur Art der beruflichen Tätigkeit (Frage 52), zur Anzahl der Personen, die im Haushalt berufstätig sind (Frage 54), bei welcher Bank und Versicherung der Verbraucher Kunde ist (Frage 82, 83), welche Kreditkarte er besitzt (Frage 88), wie er krankenversichert ist (Frage 86,87).
Vor der ersten Frage wird der Verbraucher noch darauf hingewiesen, daß die Beantwortung der Fragen völlig freiwillig ist. Sodann folgt ein Feld, in welchem der Verbraucher seine persönlichen Daten, wie Titel, Vor-/Nachname sowie Wohnanschrift mitteilen soll.
Die Verfügungsklägerin meint, die Verwertung der streitgegenständlichen Fragebögen aus der Großen Haushaltsumfrage I und II stelle einen Verstoß gegen § 1 UWG und die wertbezogenen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes dar. In den streitgegenständlichen Fragebögen würden personenbezogene Daten erhoben. Nach § 4 Abs. 1 BDSG seien die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt, anordnet oder aber der Betroffene eingewilligt hat.
Die in §§ 28, 29 BDSG formulierten Ausnahmen lägen hier nicht vor. Damit habe die Verfügungsbeklagte gemäß § 4 Abs. 2 BDSG eine Einwilligung in schriftlicher Form einzuholen gehabt, wie dies die Verfügungsklägerin auch in ihren eigenen Fragebögen handhabe.
Diese Fragebögen seien im übrigen Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherschutzverein und der Firma (…) (Az: 17 O 37/98) gewesen und dort vom Gericht erster Instanz als notwendig und zugleich ausreichend erachtet worden.
Die Verfügungsklägerin meint weiter, die für den vorliegenden Sachverhalt wesentlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes seien wertbezogene Vorschriften im Sinne des § 1 UWG, gegen welche die Verfügungsbeklagte verstoße. Darüber hinaus verschaffe sich die Verfügungsbeklagte einen Vorsprung durch Rechtsbruch, indem sie auf die Einholung der erforderlichen Einwilligungserklärung gemäß § 4 BDSG verzichte.
Die Verfügungsklägerin trägt zum Verfügungsgrund vor, daß sie zwar im Laufe des Jahres 1997 von der durch die Firma (…) durchgeführten "Großen Haushaltsumfrage I und II" Kenntnis erlangt habe.
Jedoch seien die Daten und Adreßlisten nicht von der Firma (…) vermarktet worden. Die Verfügungsklägerin sei erst durch die mit Anlage Ast 1 a vorgelegte Annonce vom 05.05.1988 auf das Angebot der Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden. Sie habe dies der Verfügungsbeklagten gegenüber mit Schreiben vom 20.05.1998 gerügt (Ast 5) und darauf am 09.06.1998 nur ein hinhaltendes Antwortschreiben erhalten.
Nachdem die Verfügungsbeklagte auf die Sache nicht alsbald wieder zurückgekommen sei, habe die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 09.07.1998 die Verfügungsbeklagte abgemahnt (Ast 12) und mangels Reaktion am 14.07.1998 den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
Die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeschluß vom 15.07.1998 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Verfügungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.1998 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. Die Verfügungsklägerin sei allenfalls mittelbar verletzter Mitbewerber und hätte deswegen den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung am allgemeinen Gerichtsstand der Verfügungsbeklagten in Gütersloh stellen müssen.
Die Verfügungsbeklagte meint weiter, daß kein Verfügungsgrund vorliege. Die Verfügungsklägerin räume selber ein, im Laufe des Jahres 1997 von der Verwertung der Adreßdaten durch (…) erfahren zu haben. Anstatt Maßnahmen gegen (…) zu ergreifen, sei die Verfügungsklägerin zunächst untätig geblieben.
Die Anzeige der Verfügungsbeklagten am 05.05.1998 zum Anlaß zu nehmen, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, sei somit viel zu spät. Im übrigen habe sich die Verfügungsklägerin noch weitere 2 ½ Monate Zeit gelassen, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einzureichen.
Die Verfügungsbeklagte meint, daß der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch nicht zustehe. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht liege nicht vor. Bei der Verfügungsbeklagten handele es sich um einen "Listbroker" bzw. einen "Auftragsdatenverarbeiter" gemäß § 11 BDSG. Damit sei die Verfügungsbeklagte keine speichernde Stelle und lediglich "Exekutive" der Firma (…) Allein die Firma (…) sei demnach gemäß § 4 BDSG für die Zulässigkeit der Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich, nur gegen diese könne die Verfügungsklägerin somit vorgehen.
Abgesehen hiervon dürfe die Firma (…) und damit auch die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Daten verarbeiten und nutzen. Dieses sei ihr nämlich gemäß § 28 sowie § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG erlaubt.
Schließlich ergebe sich ein Verfügungsanspruch gerade nicht aus § 1 UWG. Bei den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes handele es sich nicht um wertbezogene Vorschriften. Das Bundesdatenschutzgesetz schütze lediglich die informationelle Selbstbestimmung der Bürger.
Im übrigen werde im Falle der fehlenden Einwilligungserklärung in den Fragebögen auch nicht die Wettbewerbslage zugunsten der Verfügungsbeklagten beeinflußt, ein Vorsprung durch Rechtsbruch scheide daher von vornherein aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist begründet, der Verfügungsbeschluß der Kammer vom 15.07.1998 war zu bestätigen.
Denn das Landgericht Stuttgart ist örtlich zuständig (l), Verfügungsgrund (II) und Verfügungsanspruch (III) sind gegeben.
I.
Das Landgericht Stuttgart ist örtlich zuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG. Die Verfügungsklägerin ist im Rahmen der Verwendung personenbezogener Adreßdaten unmittelbarer Wettbewerber zur Verfügungsbeklagten. Für den unmittelbar verletzten Wettbewerber gilt die Beschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht. § 24 Abs. 2 UWG ist nach allgemeiner Auffassung nach den für § 32 ZPO geltenden Grundsätzen auszulegen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, §24, Rn. 6).
Damit bestimmt der Ort des Verletzungserfolges (Erfolgsort) den Gerichtsstand. Dieser liegt am Sitz der Verfügungsklägerin, nämlich in (…) somit dem Landgerichtsbezirk Stuttgart.
II.
Ein Verfügunqsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist gegeben.
Die Verfügungsklägerin mag zwar bereits im Laufe des Jahres 1997 davon erfahren haben, daß die Firma (…) die personenbezogenen Adreßdaten aus den Großen Haushaltsumfragen beabsichtigte, zu verwerten.
In Bezug auf die Verfügungsbeklagte kann es jedoch entscheidend hierauf nicht ankommen. Denn die Verfügungsbeklagte hat erstmals (unbestritten) mit der von ihr aufgegebenen Annonce vom 05.05.1998 (Aft 1 a) nach außen hin darauf aufmerksam gemacht, daß sie die streitgegenständlichen personenbezogenen Adreßdaten nunmehr verwertet bzw. anbietet.
Für die Zeit danach kann der Verfügungsklägerin weiter nicht vorgehalten werden, sie habe etwas über zwei Monate mit der Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewartet. Die Verfügungsklägerin hat nämlich zunächst mit Schreiben vom 20.05.1998 (Ast 5) die Verfügungsbeklagte angeschrieben und die Verwertung der streitgegenständlichen Adreßdaten gerügt.
Sie erhielt hierauf mit Schreiben vom 09.06.1998 (Ast 11) ein hinhaltendes Antwortschreiben der Verfügungsbeklagten, welches die Verfügungsklägerin zu Recht zunächst bis zur schließlich erfolgten Abmahnung am 09.07.1998 (Aft 12) und Einreichung des Verfügungsantrages zuwarten ließ.
Wegen des durchgeführten Briefwechsels ab dem 05.05.1998 kann der Verfügungsklägerin somit nicht vorgehalten werden, bis zur Einreichung des Verfügungsantrages zu lange abgewartet zu haben. Die erforderliche Eilbedürftigkeit des Verfügungsverfahrens liegt somit vor.
III.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 1 UWG einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung. Denn die Verfügungsbeklagte verletzt bei der Verwertung der streitgegenständlichen personenbezogenen Adreßdaten datenschutzrechtliche Bestimmungen (1.), mit der Folge des Verstoßes gegen § 1 UWG (2.).
1.
Die Verfügungsbeklagte verstößt mit der Verwendung der streitgegenständlichen Adreßdaten aus den "Großen Haushaltsumfragen" der Firma (…) gegen § 4 Abs. 1 BDSG, weil sie personenbezogene Daten (a) ohne Einwilligung der Betroffenen (b) nutzt.
a) Die Fragebögen der Firma (…) umfassen u.a. auch die Preisgabe "personenbezogener Daten". Denn die Beantwortung der im
Tatbestand wiedergegebenen Fragen beinhaltet u.a. auch Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind damit die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes grundsätzlich anwendbar.
b) Die streitgegenständlichen Fragebögen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 4 BDSG.
§ 4 BDSG ist auch auf die Verfügungsbeklagte anzuwenden. Diese mag sich zwar als "Listbroker" oder "Auftragsdatenverarbeiter" gemäß § 11 BDSG bezeichnen und sich lediglich als "Exekutive" der Firma (…) sehen. Nach allgemeiner Auffassung hat dies jedoch nicht zur Folge, daß § 4 BDSG allein auf die Firma (…) und nicht auch auf die Verfügungsbeklagte anzuwenden ist. Vielmehr gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 1 BDSG auch für den Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG (Herbert Auernhammer, BDSG, 3 Aufl, § 4 Rn. 1 und § 11 Rn. 19 m.w.N.).
Eine Nutzung der streitgegenständlichen Daten ist der Verfügungsbeklagten durch das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nicht erlaubt ist (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Eine Erlaubnis nach § 28 BDSG scheitert bereits daran, daß der Schwerpunkt des Zweckes des Datenverarbeitungsvorgangs im eigenen Bereich der Verfügungsbeklagten liegen müßte (Auernhammer, a.a.O., § 28 Rn. 4). Hiervon geht die Verfügungsbeklagte aber selbst nicht aus.
Eine Erlaubnis nach § 29, insbesondere § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ("Und-Vorschrift") scheitert in erster Linie daran, daß die Verfügungsbeklagte weder dartun, noch glaubhaft machen konnte, es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung der personenbezogenen Daten aus der streitgegenständlichen Fragebogenaktion hat (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG).
Nach allgemeiner Auffassung wird mit "schutzwürdigem Interesse" des Betroffenen der Bereich seiner Persönlichkeitssphäre im weitesten Sinne umschrieben. Hiernach kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verarbeitung bzw. Nutzung der Daten dem Betroffenen aus objektiver Sicht einen Nachteil zufügt (Auernhammer, a.a.O., § 29 Rn. 10, § 1 Rn. 12).
Im vorliegenden Falle ist die Zufügung eines Nachteiles darin zu sehen, daß die Verfügungsbeklagte es zumindest nicht glaubhaft machen konnte und es ohne weiteres auch nicht ersichtlich ist, daß das Ausfüllen der im Tatbestand dargestellten Fragen freiwillig geschieht.
Die Firma (…) mag zwar in ihrem Anschreiben bzw. Begleitschreiben darauf hingewiesen haben, daß das Ausfüllen der Fragebögen "freiwillig" ist.
Dieser Hinweis allein genügt jedoch nicht den Anforderungen von § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, um auszuschließen, daß kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
Denn durch die Auslobung von Preisen in Höhe von insgesamt 22.500,- DM und eines Höchstpreises von 10.000,- DM kann ohne weiteres nicht mehr davon ausgegangen werden, daß das Ausfüllen der Fragebögen "freiwillig" geschieht.
Aus den genannten Gründen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Verfügungsbeklagten als Empfänger ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG zusteht (Auernhammer, a.a.O., §29 Rn. 18/19).
Nach alledem ist somit ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wegen Nichtbeachtens des Einwilligungserfordernisses gemäß § 4 Abs. 1, 2 BDSG gegeben.
2.
Dies (1.) hat zugleich zur Folge, daß die Verfügungsbeklagte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und gemäß § 1 UWG zur Unterlassung anzuhalten war.
a) Mit der Verwertung der streitgegenständlichen Daten verstößt die Verfügungsbeklagte gegen wertbezogene Normen, nach allgemeiner Auffassung mit der Folge des Vorliegens von Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 613).
Denn der Datenschutz ist nicht nur ein Grundrecht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Vielmehr liegt im Datenschutz zugleich auch ein Schutz der Allgemeinheit vor Mißbrauch personenbezogener Daten im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Die Kammer schließt sich insoweit auch der Begründung des Landgerichts Mannheim (NJW 1996, 1829, 1830) sowie des OLG Karlsruhe (NJW 1997, 262, 263) an.
Die hier gegebene Mißachtung der wertbezogenen Normen des Datenschutzes durch die Verfügungsbeklagte führt somit ohne weiteres zur Annahme eines Wettbewerbverstoßes gemäß § 1 UWG.
b) Abgesehen hiervon (a) führt die Nichtbeachtung des Einwilligungserfordernisses gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugunsten der Verfügungsbeklagten auch zu einem Vorsprung durch Rechtsbruch gegenüber ihren Wettbewerbern.
Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Falle der richtigen Belehrung des Betroffenen gemäß § 4 BDSG und der Einholung der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 2 Satz 2 und 3 (Auernhammer, a.a.O., § 4, Rn. 16) mit weniger Rücklauf von Fragebögen zu rechnen ist, als ohne Einhaltung der genannten Erfordernisse.
Nach alledem war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung somit voll umfänglich begründet, da nicht weitgehend genug, hat sich der Rechtsstreit auch nicht durch die von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungserklärung in der Hauptsache erledigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.