Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarte rechtswidrig

Landgericht Hamburg

Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 829/08

Leitsatz

Die Klausel "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)" auf einer Gewinnspielkarte ist unwirksam, weil sie den Gewinnspielteilnehmer unangemessen benachteiligt und inhaltlich unklar ist.

 

Sachverhalt

Eine Verbraucherzentrale mahnte ein Unternehmen ab, das Zeitschriftenabonnements im Wege des Telefonmarketings bewirbt.

Das Unternehmen veranstaltet u.a. Gewinnspiele. Auf den Gewinnspielkarten ist bei den Adressangaben des Teilnehmers auch ein Feld für die Angabe einer Telefonnummer vorgesehen. Dieses enthält den Zusatz

"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)".

Anschließend ruft das Unternehmen Gewinnspielteilnehmer an, um ihnen Zeitschriftenabonnements zu verkaufen. Die Verbraucherzentrale hielt das Vorgehen für wettbewerbsrechtlich unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht untersagte dem Unternehmen die Werbeanrufe. Ihnen liege keine wirksame Einwilligung des angerufenen Gewinnspielteilnehmers zugrunde. Die Klausel auf der Gewinnspielkarte sei unwirksam.

Zwar könne möglicherweise auch eine vorformulierte Einwilligung in Telefonanrufe wirksam sein. Die hier verwendete Klausel stelle jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei daher nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zu belästigender Werbung durch Telefonanrufe vereinbar. Zulässig seien werbende Telefonanrufe lediglich, wenn sie sich im Rahmen des bereits angebahnten Vertragsverhältnisses bewegen. Hier hätte daher die Telefonnummer nur zu Zwecken der Abwicklung des Gewinnspiels genutzt werden dürfen, nicht jedoch zum Abschluss gänzlich neuer Verträge.

Hinzu komme, dass die Verknüpfung des Zwecks der Gewinnbenachrichtigung mit dem Zweck weiterer telefonischer Angebote bei dem Teilnehmer den Eindruck erwecke, er könne nur gewinnen, wenn er seine Telefonnummer auch für weitere Angebote zur Verfügung stelle.

Schließlich sei die Klausel auch deswegen unwirksam, weil sie den Teilnehmer über ihre Reichweite im Unklaren lasse. Ihm sei das wirtschaftliche Beschäftigungsfeld der Z. K. GmbH nicht bekannt. So könne die Klausel auch so verstanden werden, dass lediglich über weitere Gewinnspiele informiert werde. Dass er in Werbeanrufe zum Zwecke der Vermittlung von Zeitschriftenabonnements einwillige, sei dem Teilnehmer dagegen nicht klar.