Buchgeschenk vom Standesamt an Heiratswillige nicht wettbewerbswidrig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 106/06

Leitsatz

Die vertragliche Verpflichtung eines Standesamtes gegenüber einem Verlag zur Übergabe eines Buchgeschenkes an Heiratswillige ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei muss das Standesamt auch anderen Wettbewerbern die Möglichkeit einer Zusammenarbeit einräumen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vertrieb ein Kochbuch, das durch Werbung finanziert wurde. Das beklagte Land verpflichtete sich vertraglich, dieses ihm von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellte Kochbuch allen Verlobten als Geschenk zu überreichen. Für jedes überreichte Exemplar erhielt das Bezirksamt von der Klägerin einen Betrag von 1,20 EUR.

Das Rechtsamt des beklagten Landes hielt diese Vereinbarung für eine unzulässige Verbindung von Werbung mit hoheitlichem Handeln und kündigte den Vertrag zwischen den Parteien aus wichtigem Grund. Das Standesamt stellte daraufhin die Geschenkaktion mit sofortiger Wirkung ein.

Die Klägerin hielt die außerordentliche Kündigung für unberechtigt und begehrte gerichtliche Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da die fristlos ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.

Die Vereinbarung der Parteien sei nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Das dem beklagten Land vertraglich auferlegte Verhalten sei nicht unlauter, weil es nicht darauf abziele, den Wettbewerb der Klägerin und ihrer Anzeigenkunden gegenüber den Mitbewerbern zu fördern. Weder werde durch die Geschenkaktion die staatliche Autorität ausgenutzt noch der Werbecharakter des Kochbuchs verschleiert.

Den Heiratswilligen werde bei der Entgegennahme zwar nicht immer deutlich, dass es sich um eine Werbepublikation handle. Jedoch schließe die Vereinbarung der Parteien auch nicht aus, dass der Standesbeamte bei der Übergabe auf den werbefinanzierten Charakter des Buches hinweise.

Schließlich könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft habe, da nicht ersichtlich sei, dass sich Konkurrenten der Klägerin beim Standesamt vergeblich um entsprechende Werbemöglichkeiten bemüht hätten.