"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine Rechtsverletzung

Landgericht Münster

Urteil v. 26.09.2013 - Az.: 14 O 360/12

Leitsatz

"Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine Rechtsverletzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Klägerin zu 4) ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses in der I-straße xxx, N. In dem Haus befinden sich insgesamt 3 Wohnungen, die die Kläger zu 1) bis 5) bewohnen, sowie ein Appartement, welches der Kläger zu 6) bewohnt. An dem Haus befindet sich lediglich ein Briefkasten. Unterhalb der Klingeln war durch die Kläger ein Schild "Keine Werbung" angebracht worden.

Die Beklagte hatte mehrfach die wöchentlich erscheinende Gratiszeitung "I1", sowie die ebenfalls wöchentlich erscheinende Gratiszeitung "I2" teils in den Briefkasten eingeworfen, teils auf der Freitreppe vor dem Haus abgelegt.

Am 6.12.2007 schickten die Kläger der Beklagten erstmalig mit anwaltlichem Schreiben eine Abmahnung und forderten sie auf, künftig die Zustellung der oben genannten Gratiszeitungen zu unterlassen. Bis zum Jahre 2009 erfolgte keine weitere Zustellung.

Am 18.03.2009 und am 20.09.2009 wurden die "I1" bzw. die "I2" erneut in den Briefkasten der Kläger eingeworfen. Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2009 zur Unterlassung der Zustellung auf und verlangten überdies das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2009 erneut zur Unterlassung des Einwurfs ihrer Zeitungen auf. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2009, in dem sie Verständnis für das Anliegen der Kläger äußerte, jedoch auf eine eindeutigere Beschriftung des Briefkastens bestand. Zudem erklärte sie, eine Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben.

Vom 16.10.2009 bis 21.11.2012 erfolgten immer wieder Aufforderungen seitens der Kläger, die Zustellung zu unterlassen sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte kam der Aufforderung der Unterzeichnung bis heute nicht nach.

Es erfolgten weitere Zustellungen der Gratiszeitungen in insgesamt 5 Fällen, eine Zustellung erfolgte im Jahre 2011, vier Zustellungen erfolgten im Jahre 2012, 2 weitere Zustellungen erfolgten im Juni und Juli des Jahres 2013. Die Beklagte bedient sich zur Zustellung ihrer Gratiszeitungen "I1", sowie "I2" der N1.

Die Kläger behaupten, am 21. und 27.1.2013, sowie am 10.02.2013 seien erneute Zustellungen der Gratiszeitungen erfolgt. Die Kläger sind der Ansicht jedenfalls die seit dem 16.10.2009 erfolgten Zustellungen seien rechtswidrig und ihnen stehe insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, da es sich hierbei um Persönlichkeitsverletzungen handele. Sie vertreten die Auffassung eine einfache Mitteilung an das mit der Zustellung beauftragte Unternehmen genüge nicht, vielmehr habe die Beklagte die Pflicht gehabt, eindringlich auf das Unterlassen des Einwurfs in den betreffenden Briefkasten hinzuweisen, so wie die Ausführung des Hinweises anschließend zu überprüfen.

Die Kläger sind der Ansicht eine Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei sei erforderlich gewesen, da die den Fall betreffende Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen für einen Rechtsunkundigen schwer zu durchschauen sei. Zudem sei ein Gebührensatz von 1,3 angemessen, da in 4 Fällen Abmahnungen geschrieben worden seien.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, die Werbezeitung I1 bzw. I2 oder vergleichbare Werbezeitschriften in den Briefkasten des Hauses I-straße xxx, N einzuwerfen oder den Einwurf zu veranlassen bzw. die Werbezeitung auf der Eingangstreppe abzulegen;

2. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.957,80 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe ausreichend Sorge dafür getragen, dass das von den Klägern begehrte Zustellungsverbot eingehalten werde. Sie behauptet weiter, sie habe alles Notwendige und Zumutbare veranlasst, um eine Zustellung an die Kläger zu verhindern, sowie sämtliche möglichen und zumutbaren Schritte unternommen um dem Wunsch der Kläger zu entsprechen. Bei den dennoch erfolgten Zustellungen handele es sich um Ausreißer, die auch bei Einhaltung größter Sorgfalt nie ausgeschlossen werden könnten. Dies betreffe insbesondere Fälle, in denen eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung tätig werde, die nicht jedes Zustellverbot fehlerfrei berücksichtigen könne. Die Zustellung erfolge durch Menschen, nicht durch Maschinen, wodurch in Einzelfällen Fehler geschehen könnten. Diese ließen sich trotz aller Bemühungen seitens der Beklagten nicht vollständig ausschließen. Das durch sie beauftragte Unternehmen habe zudem selbst ein Kontrollsystem implementiert das eine ausreichende Kontrolle, durch regelmäßige Überprüfung der Zusteller, sowie im Falle einer Reklamation verstärkte Kontrollen und einen erneuten mündlichen und schriftlichen Hinweis an den betreffenden Zusteller, welche Anschrift von der Zustellung auszunehmen sei und darüber hinaus eine Anfahrt eines Kontrolleurs an den Zustelltagen an die entsprechenden Anschriften, gewährleiste.

Überdies behauptet die Beklagte die Vereinbarungen mit dem beauftragten Zustellunternehmen enthielten bei Verstößen gegen die Zustellverbote Sonderkündigungsrechte, welche auch im Verhältnis des Zustellunternehmens zu den einzelnen Zustellern Gegenstand der Vereinbarungen seien. Sie ist der Ansicht mehr als eine nachhaltige Anleitung und Überwachung der Zusteller und die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts und damit die Androhung wirtschaftlicher Nachteile könne seitens der Beklagten nicht erwartet werden.

Die Beklagte behauptet ferner, die von den Klägern geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien entweder gar nicht abgerechnet, jedenfalls aber durch die Kläger nicht gezahlt worden. Sie ist auch der Ansicht, dass die anwaltlichen Folgeschreiben nahezu inhaltsgleich seien und materiellrechtlich einfacher Natur, so dass ein Gebührensatz von 1,3 ohnehin nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht N gemäß § 71 GVG in Verbindung mit § 23 GVG sachlich zuständig. Der von den Klägern angegebene Streitwert ist nicht zu hoch. Bei Unterlassung ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist, und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll, wertbestimmend. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt § 48 Abs. 2 GKG (Zöller 28.Auflage § 3 Rn16 ). Danach ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, wobei die obere Grenze bei 1 Million Euro liegt. Das erkennende Gericht schließt sich hinsichtlich der Bemessung des Streitwertes den Ausführungen des Landgerichtes Lübeck in seinem Beschluss vom 06. März 2006 (SchlHA 2006, 314, 315) an, in welchem ausführlich zur Bemessung von Streitwerten bei unverlangt zugesendeter Werbung, dort allerdings Werbemails, Stellung genommen wurde. Für Postwurfsendungen kann jedoch vom Grad der Beeinträchtigung grundsätzlich nichts anderes gelten als für unverlangt zugesendete Emails, auf die sich die Entscheidung des Landgerichts Lübeck bezieht (so LG Flensburg, Urteil vom 19.01.2007, 4 O 276/06). Danach ist bei einer Anzahl von mehr als 5 unverlangten Zusendungen, die hier unstreitig seit dem Jahre 2009 vorliegen, ein Streitwert zwischen 8.000,00 € und 12.500,00 € anzusetzen, wobei letzterer Betrag gleichzeitig die Obergrenze des Streitwertes darstellt. Vorliegend wurde daher der Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt.

II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte hat mit dem Einwurf vereinzelter Exemplare ihrer Gratiszeitungen "I1" und "I2" seit dem Jahre 2009 in den Briefkasten des von den Klägern bewohnten Mehrfamilienhauses in der I-strasse, deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Eigentumsrecht der Klägerin zu 4) als Hauseigentümerin nicht verletzt.

Der Einwurf von Gratiszeitungen in private Briefkästen ist grundsätzlich zulässig und zumutbar, es sei denn der Empfänger einer solchen Gratiszeitung widerspricht ausdrücklich der Zustellung und tut damit seinen Willen kund, dass er derartige Zustellungen nicht wünscht. Denn wenn trotz einer solchen Willensäußerung ein Einwurf vorgenommen wird, liegt darin eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und somit eine Verletzung seiner Rechte. Eine solche Willenserklärung haben die Kläger bereits unter dem 6.12.2007 gegenüber der Beklagten abgegeben und damit deutlich gemacht, dass sie keine Zustellungen der Gratiszeitungen der Beklagten wünschen. Der hier in wenigen Einzelfällen erfolgte Einwurf dieser Zeitungen stellt jedoch keinen Eingriff in Rechte der Kläger im Sinne von § 1004 BGB dar, denn die Beklagte hat den Wunsch der Kläger, keine Zeitungen geliefert zu bekommen, grundsätzlich respektiert, was sich allein darin zeigt, dass es seit 2009 nur in 10 Fällen zu einer Lieferung kam, ansonsten aber die zwei Mal wöchentlich erschienen Zeitungen nicht eingeworfen wurden. Damit hat die Beklagte das Selbstbestimmungsrecht der Kläger geachtet und dem Willen der Kläger durch Anweisungen und Kontrollen der mit dem Austragen beauftragten Zustellerfirma Rechnung getragen.

Dass es dennoch in 10 Fällen verteilt auf vier Jahre zu einer Belieferung kam, wobei einmal die Belieferung mit zwei Zeitungsexemplaren nicht durch die Beklagte erfolgt sein kann, da an diesem Tag keine Verteilung stattfand, missachtet das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht sondern unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers, der menschliches Versagen seiner Mitmenschen unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren muss. Es ist der Beklagten bereits in tatsächlicher Hinsicht unmöglich und im Ergebnis auch nicht zumutbar, die lediglich nur noch versehentlich erfolgte Zustellung vereinzelter Exemplare der Gratiszeitungen "I1" und "I2" zu unterbinden.

Die Beklagte hat vielmehr zur Überzeugung des Gerichtes alles Notwendige und ihr Zumutbare veranlasst um eine Zustellung ihrer Druckerzeugnisse an die Kläger zu verhindern. So verfügt nach Vortrag der Beklagten das von ihr für die Zustellungen verantwortliche Unternehmen über ein vielschichtiges Kontrollsystem um die generelle Beachtung von Zustellungsverboten abzusichern. Die einzelnen Zusteller werden regelmäßig kontrolliert, wobei im Fall einer Reklamation ein erneuter mündlicher und schriftlicher Hinweis auf das Zustellungsverbot an den jeweiligen Zusteller erfolgt. Daneben erfolgt in diesen Fällen auch noch eine Überprüfung über einen Kontrolleur, der die Einhaltung des Verbotes direkt vor Ort an den Zustellungstagen überwacht. Ferner hat die Beklagte auch die Vereinbarung mit dem Zustellunternehmen vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese bei Verstößen gegen Zustellverbote Sonderkündigungsrechte enthält, die auch im Verhältnis zu den einzelnen Zustellern Geltung haben. Damit hat die Beklagte entsprechend ihrem Vortrag alle ihr zumutbaren Vorkehrungen dafür getroffen, dass es nicht zu rechtswidrigen Zustellungen an die Kläger kommt. Denn insbesondere bei einem System aus regelmäßiger, zumal anlassbedingt verstärkter Kontrolle und entsprechender Sanktionsandrohung kann und muss die Beklagte damit rechnen können, dass die jeweiligen Zusteller eine Zustellung an diejenigen Haushalte vermeiden, die eine solche nicht wünschen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.04.1992, Az.: I ZR 287/90). Entsprechender Beweis darüber, ob diese Kontrollmechanismen von der Beklagten tatsächlich angeordnet wurden, brauchte das Gericht nicht zu erheben, denn allein aus der Tatsache, dass es in vier Jahren nur zu 10 Lieferungen kam, also in einer verschwindend geringen Anzahl, belegt bereits, dass die Beklagte wirkungsvolle Maßnahmen zur Unterbindung der Lieferungen ergriffen hat. Seit dem Jahre 2009 ist nach dem Vortrag der Kläger nur noch zu insgesamt 10 Zustellungen der Gratiszeitungen "I1" und "I2" gekommen. Dabei erfolgte im Jahre 2010 keine Zustellung. Im Jahre 2011 eine Zustellung, vier Zustellungen im Jahre 2012 und zwei Zustellungen im Juni und Juli 2013, sowie am 21.1.2013, am 27.01.2013 und am 10.02.2013. Wenn man nun berücksichtigt, dass bei jeweils wochenweisem Erscheinen der Gratiszeitungen der Beklagten "I1" und "I2" auf das Jahr gesehen grundsätzlich eine Zustellung von 104 Exemplaren (52 Wochen x 2 Exemplare) an die Haushalte erfolgt und somit seit 2009 insgesamt etwa 416 Exemplare, dann handelt es sich bei den 10 Zustellungen an die Kläger um lediglich etwa 2,4 % der an einen Haushalt gelieferten Exemplare, der die Zustellung nicht untersagt hat. Dies zeigt nach Ansicht des Gerichtes deutlich auf, dass die von den Beklagten grundsätzlich unternommenen Anstrengungen und Organisationsmaßnahmen ausreichen, um den Wünschen der Kläger auf Unterlassung der Zustellung Rechnung zu tragen. Es handelt sich daher ersichtlich um "Ausreißer", auf deren Zustellung die Beklagte auch bei größtmöglicher Anstrengung keinen Einfluss hat. Weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines Kontrollpostens vor dem Haus oder eines speziellen Zustellerteams nur für das Haus der Kläger ist der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar, da dies nur mit hohem Aufwand möglich wäre und die vorliegende Beeinträchtigung der Kläger im untersten Bereich liegt und damit ein zumutbares Maß nicht überschreitet, so dass ein solcher Aufwand gemessen an der Beeinträchtigung unverhältnismäßig wäre.

Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Zustellung der Zeitungen durch Menschen und nicht durch Maschinen erfolgt, so dass Fehler bei der Zustellung selbst durch größtmöglichste Bemühungen und Beachtung jeglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.

Desweiteren ist vorliegend entsprechend dem Gedanken des § 254 BGB auch zu berücksichtigen, dass die Kläger durchaus ihrerseits nicht alles zumutbare unternommen haben, um die versehentliche Zustellung von unerwünschten Gratiszeitungen der Beklagten im Einzelfall zu verhindern. So haben die Kläger lediglich ein Schild mit der Aufschrift "Keine Werbung" deutlich sichtbar angebracht. Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil, wozu auch die hier streitgegenständlichen Gratiszeitungen "I1" und "I2" gehören, fallen jedoch nicht unter den Oberbegriff "Werbung". Daher richtet sich der allgemeine Hinweis "Bitte keine Werbung" grundsätzlich nicht automatisch gegen Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil, da der Begriff "Werbung" insoweit keinen ausdrücklichen Erklärungsinhalt aufweist. Die Empfänger dieser Presseerzeugnisse, die sich belästigt fühlen, haben daher ihren Willen vielmehr durch das Anbringen eines deutlicheren und konkreteren Aufklebers zu äußern. (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1993, NJW-RR 1994, 502). Auf dieses Erfordernis hat jüngst auch das OLG Hamm noch einmal ausdrücklich in seinem Urteil vom 14.07.2011, Az.: I-4 U 42/11 hingewiesen. Auch wenn man nun berücksichtigt, dass die Kläger zwar bereits im Jahre 2007 gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt haben, dass diese die Zustellung der Gratiszeitungen zu unterlassen habe, und es daher grundsätzlich gar keines Aufklebers auf dem Briefkasten bedurft hätte, hätten die Kläger durch einen den Anforderungen der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart entsprechenden Aufkleber auf dem Briefkasten dennoch dazu beitragen können, dass es, beispielsweise bei Urlaubsvertretungen der Zusteller, auch versehentlich nicht zu Zustellungen kommt. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin zu 4), die Eigentümerin des Mehrfamilienhauses in der I-straße ist, als Rechtsanwältin die entsprechende Entscheidung des OLG Stuttgart, die zum Zeitpunkt der ersten schriftlichen Abmahnung an die Beklagte bereits 14 Jahre alt war, hätte bekannt sein müssen, zumal wenn man unterstellt, dass sie sich mit der streitgegenständlichen Problematik seit dem Jahre 2007 in rechtlicher Hinsicht befasst hat. Gerade durch einen solchen Aufkleber wäre aber auch einer Urlaubsvertretung im Bereich der Zustellung, die also den entgegenstehenden Willen nicht aus regelmäßiger Zustellung und entsprechender Routine kennt, möglicherweise noch einmal vor dem Einwurf des Druckerzeugnisses in den Briefkasten der Kläger klar vor Augen geführt worden, dass dies ausdrücklich nicht gewünscht wird. Gerade aufgrund dieses Umstandes hat die Beklagte die Kläger auch bereits mit Schreiben vom 09.10.2009 vergeblich um eine deutlichere Beschriftung des Briefkastens gebeten und während des laufenden Verfahrens auch noch einen entsprechend vorgefertigten Aufkleber zur Verfügung gestellt.

Da die Klage unbegründet ist, besteht mithin auch kein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit der von den Klägern begehrten Anwaltskosten ist daher nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZPO.