Bewirbt ein Online-Shop ein bestimmtes Produkt (hier: eine Druck-Patrone) mit einer konkreten Werbeaussage, so haftet das Unternehmen auch für etwaige Mangelfolgeschäden (AG Bretten, Urt. v. 21.01.2016 - Az.: 1 C 362/15).
Der verklagte Online-Shoop veräußerte Druckerpatronen und bewarb eines seiner Produkte wie folgt:
"4 Druckerpatronen kompatibel für HP 950XL 951XL SET mit Chip und Füllstandsanzeige funktioniert!!!”"
Als der Kläger die erworbene Ware in seinem heimischen Drucker einsetzte, wurde die Kontaktfeder des Druckkopfs verbogen, da bei dem Produkt der notwendige Elektronikshop fehlte. Es entstand ein Schaden von knapp 200,- EUR.
Das AG Bretten bejahte die Haftung des Verkäufers.
Es liege seitens des Online-Shops eine vertragliche Zusicherung vor. Denn durch die Werbeaussage sei die Kompatibilität der Druckerpatrone ausdrücklich bestätigt worden.
Insofern hafte der Webseiten-Betreiber für sämtliche Mängel und Folgeschäden, die durch das fehlerhafte Produkt entstehen würden.

